Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1


Beschluss:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.


Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren zum Erlass der Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen zur Erklärung von Naturdenkmalen im Landkreis Friesland durchzuführen.



Naturdenkmale (ND) sind nach den Bestimmungen des Naturschutzrechts rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.   aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2.   wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder

3.   wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Naturdenkmalen sind im § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) in Verbindung mit § 21 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) enthalten.


Gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung über die Erklärung von  Naturdenkmalen in den Gemeinden Stadt Jever und Wangerland vom 08. Juli 1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 30 vom 26. Juli 1985) erhielt die Blutbuche auf dem Flurstück 584/3 der Flur 7, Gemarkung Jever an der Terrasse vor der ehemaligen Landwirtschaftsschule den Status eines Naturdenkmals.

Mit der Verordnung über die Erklärung von Naturdenkmalen in der Gemeinde Bockhorn vom 18. Dezember 1995 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. vom 26. Januar 1997), geändert mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 15.12.1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 4 vom 26. Januar 1997) erhielten 2 Winterlinden auf dem Flurstück 82/4 der Flur 6, Gemarkung Bockhorn vor dem Haus an der Sielstraße 3 in Ellenserdamm den Status eines Naturdenkmals.


Bei den Naturdenkmalen ist jetzt ein Grad von Vitalität bzw. Schädigung festgestellt worden, der einen Schutz als Naturdenkmal nicht mehr rechtfertigt. Grundsätzlich gilt, dass der Landkreis als untere Naturschutzbehörde mindestens eine Mitverantwortung bei Naturdenkmalen hinsichtlich einer Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrssicherheit hat. Bei beiden Naturdenkmalen kann diese Verkehrssicherheit unter den derzeit gegebenen Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet werden.


Die Details ergeben sich aus der Begründung für den Erlass der Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen zur Erklärung von Naturdenkmalen im Landkreis Friesland (s. Anlage 2)


Auf Nachfrage wird von der Verwaltung ausgeführt, dass mit der geplanten Verordnung nur das Naturdenkmal Blutbuche in Jever sowie die 2 Naturdenkmale Winterlinden in Ellenserdamm aufgehoben werden.


Abstimmungsergebnis:


- einstimmig bei 1 Enthaltung -