Beschluss: zustimmend zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:


Der Festlegung der im Landkreis Friesland liegenden deichgeschützten Gebiete und, vorbehaltlich der Zustimmung des niedersächsischen Umweltministeriums, den Landkreis Friesland entsprechend § 30 a Satz 3 NDG zur zuständigen Deichbehörde für den Erlass der „Verordnung über die Festlegung der Grenzen des deichgeschützten Gebietes des III. Oldenburgischen Deichbandes, zu bestimmen, wird auch dem Erlass der als Entwurf beigefügten Verordnung zugestimmt.

Der Kreisausschuss wird ebenfalls um Kenntnisnahme gebeten.






Begründung:

Alle Eigentümer und Erbbauberechtigen der im Schutz der Deiche gelegenen Grund-stücke („geschütztes Gebiet“) sind gem. § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgeset-zes (NDG) als „Deichpflichtige“ zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichet. Die-ser Pflicht kommen sie nach, indem sie als nach § 9 Abs. 1 NDG „gesetzliche Mitglieder“ der für die Deicherhaltung zuständigen Deichbände entsprechend der Größe oder dem Wert ihrer Grundstücke Beiträge an die Deichbände zu entrichten haben


Die Grenzen der geschützten Gebiete der Hauptdeiche – und damit der Verbandsge-biete der jeweiligen Deichbände – wurden in der Vergangenheit in Abstimmung mit den Deichbänden durch die Bezirksregierungen als die dafür zuständigen oberen Deichbehörden zunächst nach den örtlichen Gegebenheiten bzw. später nach der Höhe des maßgebenden Sturmflutwasserstandes bestimmt.


Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben hatte die „Verordnung über die Festlegung und Bestimmung der seitlichen und rückwärtigen Grenzen des deichgeschützten Gebietes des III. Oldenburgischen Deichbandes“ in der durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg am 14.07.1972 bekannt gemachten Fassung Gültigkeit bis zur Änderung des NDG im Jahre 2004.


Das geänderte NDG bestimmt jetzt in § 9 (2), dass die Deichbehörde die Grenzen des geschützten Gebietes jeden Deichverbandes nach den in der Anlage zu § 7 Abs. 1 NDG bestimmten Höhenlinien durch Verordnung festzulegen hat. Für die Deiche des III. Ol-denburgischen Deichbandes von Dangast bis Harlesiel ist die Höhenlinie auf 5 m über NN festgesetzt.


Zuständig für die Ausführung des NDG ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, die untere Deichbehörde. Das Fachministerium kann allerdings durch Verordnung Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen.

Nach dem NDG obliegt die Zuständigkeit für die Ausführung des Gesetzes, soweit sich aus diesem nicht anderes ergibt, den unteren Deichbehörden.


Weder das NDG, noch die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deich-rechts (ZustVO-Deich) vom 29.11.2004 legt andere Zuständigkeiten für die Festsetzung der deichgeschützten Gebiete fest. Das Umweltministerium selbst hat auch von seinem Recht, Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder auf eine andere Landesbehörde zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. Damit obliegt diese Aufgabe zweifelsfrei den unteren Deichbehörden.


Die bisherigen Verordnungen über die Festsetzung der Grenzen der deichgeschützten Gebiete sind, da die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verordnungen durch das NDG geändert wurden, nicht mehr rechtswirksam. Dies gilt insbesondere, weil das Tatbestandsmerkmal für die Festsetzung des deichgeschützten Gebietes (Sturmflutbe-messungswasserstand) einer durch das NDG gesetzlich festgelegten starren Höhenlinie gewichen ist, Hierzu stellt § 38 (2) NDG auch klar, dass andere Rechtsvorschriften, die dem Gesetz entgegenstehen oder ihm inhaltsgleich sind, außer Kraft treten.

Das bedeutet, dass, obwohl sich das geschützte Verbandsgebiet des III. Oldenburgi-schen Deichbandes nicht ändert, die bisherige Verordnung nicht mehr dem NDG ent-spricht und deshalb eine neue Verordnung zu erlassen ist.

Die Grenzen des geschützten Gebietes des III. Oldenburgischen Deichbandes verlaufen innerhalb der Landkreise Friesland und Wittmund. Die Stadt Wilhelmshaven liegt voll-ständig innerhalb dieses Gebietes.


Nach § 30 a Satz 3 NDG bestimmt das Fachministerium die zuständige Deichbehörde, wenn in derselben Sache mehrere Deichbehörden örtlich zuständig sind oder es zweck-mäßig ist, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln.

Der Landkreis Friesland ist Aufsichtsbehörde über den III. Oldenburgischen Deichband und hat die Federführung für die Erarbeitung der neuen Verordnung übernommen. Der Landkreis wird beim Umweltministerium die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass der Verordnung für die Festsetzung des deichgeschützten Gebietes für den III. Oldenburgischen Deichbandes beantragen. Der Landkreis Wittmund und die Stadt Wilhelmshaven sind gebeten worden, dieser Übertragung zuzustimmen.


Um die Rechtssicherheit bezüglich der Erhebung der Deichbandsbeiträge für die Deich-unterhaltung durch den III. Oldenburgischen Deichband kurzfristig wieder herzustellen, empfiehlt die Verwaltung, der Festsetzung der Grenzen des deichgeschützten Gebietes, soweit diese im Landkreis Friesland liegen, und vorbehaltlich der noch ausstehenden Zuständigkeitsübertragung dem Erlass der Verordnung insgesamt entsprechend dem beigefügten Entwurf zuzustimmen.


Anlagen:


Entwurf der „Verordnung über die Festsetzung der Grenzen des deichgeschützten Gebietes des III. Oldenburgischen Deichbandes“.