Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:


Das Gremium beschließt die Neufassung der Satzung des Landkreises Friesland über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege.


Die Kindertagespflege hat durch den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten 1. Lebensjahr zum 01.08.2013 an Bedeutung gewonnen. Vor allem für Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren kann diese Betreuungsform auf Grund der flexiblen Betreuungszeiten, der kleinen Betreuungsgruppe und der individuellen Zuwendung und Aufmerksamkeit gegenüber der institutionellen Kinderbetreuung von Vorteil sein. Insbesondere aber auch die Möglichkeit zur Randzeitenbetreuung der Kindertagespflege wird im Kontext der Ganztagsschule stark gefordert. Der Fallzahlenanstieg in den vergangenen Jahren hängt unmittelbar mit dieser Entwicklung zusammen.


Die Praxis hat gezeigt, dass es einiger Änderungen in der aktuellen Satzung zur Kindertagespflege bedarf, um die Förderungs- und Abrechnungsvoraussetzungen in der Kindertagespflege bedarfsgerecht, zielorientiert und gegenüber den Sorgeberechtigten transparent umzusetzen. Die in der Anlage beigefügte überarbeitete Satzung des Landkreises Friesland über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (gem. §§ 23/24 SGB VIII) und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (gem. § 90 SGB VIII) wurde grundsätzlich überarbeitet und den aktuellen Anforderungen sowie den sich im interkommunalen Vergleich ergebenen Standards angepasst.


Die anliegende Satzung ist mit den im Landkreis Friesland selbständig tätigen Tagespflegepersonen inhaltlich besprochen. Entgegen bestehender Regelungen in den Förderrichtlinien anderer Gebietskörperschaften gibt es im Landkreis Friesland keine durch die Satzung definierte Regelung, wie mit Ausfallzeiten umgegangen werden soll, wenn Eltern entgegen der im privatrechtlichen Betreuungsvertrag getroffenen Vereinbarungen ihre Kinder unentschuldigt nicht zur Tagespflegeperson bringen. Außerdem sieht die Satzung keine Urlaubsregelung vor. Dieses basiert auf der rechtlichen Einordnung der Kindertagespflege als selbständige Tätigkeit. Die Eltern schließen mit den Tagespflegepersonen einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag und der öffentliche Jugendhilfeträger ist im Kontext des sozialrechtlichen Leistungsdreieckes bei Vorliegen der Fördervoraussetzung zur Erbringung der Geldleistung verpflichtet. Der Betreuungsvertrag, der zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson geschlossen wird, sollte idealerweise o.g. Ausfallsituationen beinhalten und eine Regelung zwischen Eltern und Tagespflegeperson festschreiben.


Der Jugend- und Sozialausschuss des NLT hat in seiner 250. Sitzung am 20.11.2014 beschlossen, eine schrittweise Einführung der angemessenen und harmonisierten Vergütung in der Kindertagespflege anzustreben. Die Vergütungsleistung und auch der Kostenbeitrag sollen innerhalb einer Region aufeinander abgestimmt sein, um auf diesem Wege Benachteiligungen von Eltern zu vermeiden. Diese Vorgabe wurde entsprechend umgesetzt.


a.) Höhe der Zuschussleistung:

Die klassische Tagespflege wird gem. aktueller Satzung mit 2,50 € zzgl. 0,50 € Sachkostenzuschuss bzw. 3,50 € zzgl. 0,50 € Sachkostenpauschale bei päd. Grundausbildung der Tagespflegeperson gefördert. Bei präventiver Ausrichtung der Kindertagespflege und der Nutzung der Kindertagespflege als Maßnahme der Frühen Hilfen können insgesamt 4,00 € oder sogar 5,00 € inkl. Sachkostenzuschuss bewilligt werden.


Um die Wirtschaftlichkeit zu sichern und dennoch einen regional harmonisierten Wert zu bestimmen, ist in fachbereichsinterner Abstimmung ein Gesamtwert in Höhe von 4,20 € erfolgt.


Da zur Erteilung der Pflegeerlaubnis der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des DJI-Curriculums (aktuell 160 Unterrichtsstunden; in Planung ist eine Erhöhung auf 320 Stunden) vorgelegt werden muss, soll keine weitere Unterscheidung bzgl. der Vergütung bei Tagespflegepersonen mit einer päd. Grundausbildung erfolgen. Dieses Verfahren dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da in allen Tagespflegeabrechnungen mit einem Kostensatz gerechnet werden kann.


Durch eine Erhöhung der Zuschussleistung wird der geleisteten Betreuungsarbeit eine höhere Anerkennung zuteil und gleichzeitig die Chance auf weitere InteressentInnen für die Tätigkeit als selbständige Tagespflegeperson erhöht. An der letzten Schulung (Juni 2015) haben für den gesamten Landkreis nur 5 Personen teilgenommen. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Kindertagespflege weiter steigt, so dass der Rechtsanspruch perspektivisch nur erfüllt werden kann, wenn ausreichend Tagespflegepersonen zur Verfügung stehen. Hier wirkt die Erhöhung der Zuschussleistung motivierend und sichert auf diesem Wege die Erfüllung des Rechtsanspruches.


b.) Höhe des Kostenbeitrages:

Bei der Berechnungstabelle zum Kostenbeitrag sind eine Orientierung an der Staffelung der Einkommensstufen und der Mittelwert des prozentualen Kostenbeitrages der Nachbarkommunen zugrunde gelegt. In der Einkommensgruppe bis 15.000,00 € wurde außerdem der Selbstbehalt berücksichtigt. Bei der letzten Einkommensstufe (Einkommen über 35.000,00 €) wurde der Maximalbetriebskostenzuschuss des Landes (1,68 € pro Stunde Tagespflege U 3) zum Abzug gebracht, so dass maximal 60 % der Förderleistung als Kostenbeitrag der Eltern berechnet werden kann. Diese Praxis gewährleistet die rechtliche Vorgabe, mit der Gewährung einer Sozialleistung keinen Gewinn erzielen zu dürfen. Die Zwischenstufen sind am prozentualen Mittelwert der Kostenbeitragstabellen der umliegenden Kommunen orientiert.


Durch das Inkrafttreten der Satzung zur Kindertagespflege zum 01.01.2016 werden neue Beträge für die Geldleistungen an die Tagespflegepersonen gültig. Die jährlichen Aufwendungen für die Kindertagespflege steigen mit den veränderten Rahmenbedingungen um ca. 76.000,00 € (basierend auf den Fallzahlen 2014).



Ergänzend zur Vorlage stellt Herr Meyer-Helfers dem Jugendhilfeausschuss die Motivation der Verwaltung für die Neufassung der Satzung des Landkreises Friesland über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege dar und begründet die damit verbundene Kostensteigerung.


Der Satzungsentwurf ist den Tagespflegepersonen vorab vorgestellt worden. Dabei haben einige Tagespflegepersonen dargestellt, dass sie mit der Regelung zur Pauschalierung der laufenden Geldleistung (§ 4 Abs. 4) nicht einverstanden seien und weiterhin eine Spitzabrechnung wünschen. Hintergrund ist die Befürchtung deutlicher Einkommenseinbußen in den zwei Spitzabrechnungsmonaten im Kalenderjahr. Andere Tagespflegepersonen hingegen befürworten das Pauschalierungsmodell.


Da sich die Tagespflegepersonen als Gemeinschaft nicht für eine einheitliche Auszahlungsart aussprechen konnten, hat die Verwaltung einen Vorschlag für die Neuformulierung des § 4 Abs. 4 als Tischvorlage erstellt (Anlage 1). Mit dieser Neuformulierung wird den Tagespflegepersonen eine Wahlmöglichkeit zwischen Pauschalierung und Spitzabrechnung eingeräumt.


Frau Bödecker befürchtet durch die Regelung des § 4 Abs. 4 gemäß Tischvorlage erheblichen Verwaltungsaufwand. Herr Hellmuth bestätigt diese Annahme und schlägt die Erhebung einer Gebühr für eine gewünschte monatliche Spitzabrechnung vor.


Herr Meyer-Helfers berichtet, zum jetzigen Zeitpunkt erfolgte eine monatliche Spitzabrechnung, da jede tatsächlich geleistete Betreuungsstunde dem Land Niedersachsen im Rahmen der Betriebskostenförderung nachgewiesen werden müsse. Im Laufe des jeweiligen Bewilligungszeitraumes sei mindestens eine Spitzabrechnung für die Erstellung des Verwendungsnachweises zwingend erforderlich.


Im Anschluss tauschen sich die Anwesenden über die Vor- und Nachteile von Spitzabrechnung und Pauschalierungsmodell aus.


Frau Vogelbusch ergänzt im Rahmen dieser Diskussion, dass es sich nicht um eine pauschalierte Abrechnung, sondern um eine pauschalierte Auszahlung handelt; vergleichbar mit den Abschlagszahlungen an Strom- und Gasversorger. Als selbständig Tätige müssen Tagespflegepersonen mit Einkommensschwankungen rechnen. Das Ziel einer pauschalierten Auszahlung sei es, diese Einkommensschwankungen zu minimieren bzw. auf die Monate der Spitzabrechnung zu begrenzen. Einkommenseinbußen in den Spitzabrechnungsmonaten begründen sich zudem ausschließlich durch „Überzahlungen“ in den Vormonaten. Eine pauschalierte Auszahlung verringere den Verwaltungsaufwand deutlich, da die Spitzabrechnungen nur noch halbjährlich und nicht monatlich erfolgen.


Herr Ambrosy erklärt, die Verwaltung habe grundsätzlich eine Pauschalierung vorgesehen, wollte den Gremien aber die kritischen Rückmeldungen einiger Tagespflegepersonen nicht vorenthalten. Letztendlich liege die Entscheidung bei den politischen Gremien des Landkreises Friesland.


Frau Bödecker stellt den Antrag, die Neufassung der Satzung des Landkreises Friesland über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege in der ursprünglichen Fassung zu belassen.


Nach einer weiteren Aussprache schlägt Herr Ambrosy dem Ausschuss ein Evaluationsmodell vor, nach dem für zwei halbe Jahre eine pauschale Auszahlung erfolgt und - sofern sich die Bedenken der Tagespflegepersonen bewahrheitet haben - im Anschluss ein Anspruch auf Spitzabrechnung eingeräumt wird.


Frau Bödecker greift den Vorschlag von Herrn Ambrosy auf und modifiziert ihren Antrag. Der Antrag von Frau Bödecker wird einstimmig beschlossen.


[Anmerkung der Protokollführerin: Die unterschiedlichen Versionen des § 4 Abs. 4 können der Anlage 2 entnommen werden.]



Unter Abänderung der Anlage 1 zu Vorlage 0790/2015 (Anlage 3) ergeht im Anschluss sodann folgender


Abstimmungsergebnis:


einstimmig