Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:


Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.



Begründung:


Es wird Bezug genommen auf die Vorlage Nr. 0504/2014 vom 01.07.2014 und Nr. 0679/2015 vom 11.03.2015 des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur.

Das Bildungs- und Teilhabepaket ist inzwischen etabliert und in der Bevölkerung bekannt. In diesem Jahr sind die Ausgaben nochmals deutlich gestiegen, vor allem natürlich im Bereich der Leistungen für Asylbewerber, aber auch bei den Teilleistungen Lernförderung und Mittagsverpflegung im Bereich SGB II und Wohngeld.

Insgesamt sind für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6 BKKG in 2015 Leistungen in Höhe von ca. 527.100,- € (2011 ca. 310.000,- €, 2012 ca. 439.000,- €, 2013 ca. 454.500,- € und 2014 ca. 464.200,- €) bewilligt worden.

Für Bildung und Teilhabe nach SGB XII und AsylbLG sind dies noch einmal ca. 108.075,- € (2013 ca. 9.800,- € und 2014 ca. 32.100,- €).

Die Summen für die Teilleistungen können der beigefügten Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.

Über die direkte Bundesbeteiligung für die Zweckausgaben der Leistung hat der Landkreis Friesland in 2015 eine Summe in Höhe von 449.236,72 € erhalten.

Hierbei handelt es sich um eine Abschlagszahlung. Die Differenz zwischen Ausgaben und Abschlägen wird noch in diesem Jahr nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Nds. AG SGB II ausgeglichen.



Herr Masemann erläutert die Vorlage und die darin enthaltenen Zahlen.

 

Er weist nochmals auf die signifikanten Änderungen gegenüber dem Vorjahr hin.

 

Herr Burgenger fragt, welcher Personenkreis sich hinter den einzelnen Rechtsgebieten verbirgt.

 

Herr Masemann erklärt, dass es sich bei den Leistungen nach SGB II (Sozialgesetzbuch II) um die Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (umgangssprachlich Hartz 4), bei den Leistungen nach BKGG (Bundeskindergeldgesetz) um die Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag, bei den Leistungen nach SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) um die Empfänger von Grundsicherungsleistungen, die nicht erwerbsfähig sind (im Gegensatz zu den Empfängern von SGB II-Leistungen) und bei den Leistungen nach AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) um die Empfänger von Asylbewerberleistungen handelt.