Sitzung: 30.08.2016 Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Kreisentwicklung und Finanzen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 1013/2016
Beschluss:
Der Landkreis Friesland erklärt gem. § 27 Abs. 22 UStG dem Finanzamt
Wilhelmshaven, dass er § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Finanzverwaltung und Gesetzgeber sind tätig geworden, um die
Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) den
Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen
Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz
trat zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings ist eine Übergangsregelung
vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen
die bisherige Rechtslage anzuwenden ist.
Zusätzlich wird den jPdöR über § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer
sogenannten Option eingeräumt. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig
erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der
Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist dabei jedoch
nicht zulässig. Die Erklärung ist zwingend bis spätestens zum 31. Dezember 2016
abzugeben, ansonsten gilt das neue Steuerrecht ab 1.1.2017.
Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und
wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden.
Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf
privatrechtlicher Grundlage wird nunmehr als unternehmerisch eingestuft. Nicht
als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine
Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher
Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führt.
Insgesamt sollte deshalb zunächst bei der bisherigen Rechtslage
verblieben werden. Ab dem Jahr 2017 wird dann durch die Kämmerei des
Landkreises Friesland eine Evaluierung in den Fachbereichen stattfinden mit dem
Ziel, die Geschäftsbeziehungen/Geschäftsvorfälle zu ermitteln, die
voraussichtlich künftig (ab 1.1.2021) der Umsatzbesteuerung unterliegen sowie
deren Summen. Das Ergebnis dieser Evaluierung wird dann zeigen, in welchem
Umfang künftig die Umsatzsteuer bei der Planung der Haushaltsansätze
berücksichtigt werden muss und ob ggfs. eine Optierung bereits vor dem 1.1.2021
sinnvoll ist.
Deshalb wird um Entscheidung im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten.
Landrat Ambrosy empfiehlt, diese Option erneut zu wählen, da die Leistungen ansonsten zeitnah teurer werden.
Herr Busch merkt an, dass dadurch bis 2021 nochmals eine Rechtssicherheit besteht.
KTA Zillmer wendet ein, Landkreis solle eine Antragsstellung
nicht weiter verzögern. Sollten Unterlagen nicht bereitgestellt werden, nimmt
das Finanzamt Schätzungen basierend auf den Werten der vergangenen 15 Jahre vor.
Elektronische Unterlagen reichen hier ebenfalls nicht aus. Herr Zillmer regt
an, dass die Unterlagen zusammengestellt werden müssen und die Unterstützung
durch eine Steuerberatungskanzlei ratsam ist.
Landrat Ambrosy stimmt zu, es wird bereits mit den Töchtergesellschaften so verfahren. Auswirkungen auf interkommunale Projekte sind nicht auszuschließen.
KTA Pauluschke fragt nach Beispielen, bei denen eine Umsatzbesteuerung erfolgen würde.
Landrat Ambrosy nennt als Beispiel die Marketingleistungen der OTG und sämtliche Leistungen, bei denen es sich um ein Austauschverhältnis handelt.
KTA Zillmer wendet ein, dass es sich im Grunde um Tätigkeiten handelt, die nicht hoheitlich sind, wobei freiwillige Tätigkeiten zum Beispiel nicht hoheitlich sind. Die Frage der Zuordnung ist noch nicht abschließend geklärt.
Vorsitzender Busch bittet, dass sich systematisch mit einem Steuerfachbüro auf die Thematik vorbereitet werden muss, es müssen Nachweise geführt und aufgearbeitet werden. Die Auswirkungen müssen im Vorfeld geklärt werden.
Landrat Ambrosy ergänzt, dass geprüft werden muss, welche Tätigkeiten Umsatzsteuerpflichtig sind. Das Protokoll wird eine Information enthalten, welche bisherigen Tätigkeiten und Planungen der Kämmerei vorgenommen wurden.
Anmerkung:
Information von FB 10/Kämmerei
„Innerhalb der
Kämmerei wurde bisher Überlegungen angestrebt, welche
Fachbereiche/Beteiligungen von der steuerlichen Neuregelung betroffen sein
können. Ab Oktober 2016 sollen dazu mit den Fachbereichen erste Gespräche
geführt werden um Sachverhalte zu ermitteln, die künftig unter die neue
steuerliche Regelung fallen könnten.
Der Ausschuss für WTKF wird laufend über den aktuellen Sachstand informiert.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.