Gemäß § 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 7 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Nds. AG SGB VIII) sind die anwesenden stimmberechtigten Hinzugewählten und die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, welche nicht Kreistagsabgeordnete sind, von Frau Sudholz förmlich verpflichtet worden,

 

            ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzu-          nehmen und

            die Gesetze zu beachten.

 

 

Ferner ist gemäß § 43 NKomVG die Pflichtenbelehrung auf die nach den §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden Pflichten erfolgt:

 

-         Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

-         Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)

-         Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG).

 

Der Hinweis ist jeweils aktenkundig gemacht und von den belehrten Ausschussmitgliedern unterschrieben worden. Den belehrten Mitgliedern ist das NKomVG in der derzeit gültigen Fassung ausgehändigt worden.

 

Für die Nutzer des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Im Rahmen der Verpflichtung ist jeweils ein Abdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz in der derzeit gültigen Fassung, eine Broschüre „Orientierungshilfe zum Datenschutz für kommunale Abgeordnete“ sowie eine Liste gängiger Datenschutz-Software beigefügt worden.

 

Frau Sudholz hat die belehrten Ausschussmitglieder per Handschlag verpflichtet.