Sitzung: 24.11.2016 Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 60 Nds.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 7 des Nds. Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Nds. AG SGB VIII) sind die
anwesenden stimmberechtigten Hinzugewählten und die beratenden Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses, welche nicht Kreistagsabgeordnete sind, von Frau
Sudholz förmlich verpflichtet worden,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen unparteiisch wahrzu- nehmen
und
die Gesetze zu beachten.
Ferner ist gemäß § 43
NKomVG die Pflichtenbelehrung auf die nach den §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden
Pflichten erfolgt:
-
Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
-
Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)
-
Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG).
Der Hinweis ist
jeweils aktenkundig gemacht und von den belehrten Ausschussmitgliedern
unterschrieben worden. Den belehrten Mitgliedern ist das NKomVG in der derzeit
gültigen Fassung ausgehändigt worden.
Für die Nutzer des
elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die Verpflichtung
ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Im Rahmen der
Verpflichtung ist jeweils ein Abdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz in der
derzeit gültigen Fassung, eine Broschüre „Orientierungshilfe zum Datenschutz
für kommunale Abgeordnete“ sowie eine Liste gängiger Datenschutz-Software
beigefügt worden.
Frau Sudholz hat die belehrten Ausschussmitglieder per Handschlag verpflichtet.