Nachtrag: 28.10.2016

Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

§ 81 Abs. 2 NKomVG lautet wie folgt:

 

Die Vertretung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter …des Hauptverwaltungsbeamten, die … ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung bestimmt……“

 

Der Kreistag Friesland hat zu Beginn der Wahlperiode 2011 – 2016 beschlossen, angesichts der Vielzahl der wahrzunehmenden repräsentativen Termine drei gleichberechtigte Stellvertreter/innen des Landrates zu wählen. Diese Konstellation hat sich in den vergangenen Jahren in der Praxis bewährt und sollte beibehalten werden.

 

Die Wahl erfolgt nach den Vorgaben des § 67 NKomVG:

 

„Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht.

Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung ist geheim zu wählen.

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (= mind. 22)  gestimmt hat.

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.“

 

Der Kreistag nahm Kenntnis