Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Die Änderung der LSG-Verordnung (Teillöschung) zur Umgestaltung eines Gebäudekomplexes zur Schaffung von Ferienwohnungen für schwerbehinderte  Menschen und deren Angehörige wird beschlossen.


Auf dem Flurstück 147/1 der Flur 1 der Gemarkung Varel-Land befindet sich derzeit ein altes Gebäude Typ „Gulfhaus“ aus dem Jahr 1840, das seit Jahren leer steht und zunehmend verfällt (siehe Übersichtskarte 1). Dieses Gebäude soll unter Einbezug der bestehenden ortsbildprägenden, kulturhistorischen und landschaftsbildprägenden Bausubstanz so umgebaut werden, dass 6 – 8 Intensivpflegeplätze sowie 3 Ferienwohnungen für die Angehörigen/Betreuungspersonen geschaffen werden. Dafür ist auch der Bau eines weiteren Gebäudes geplant. Ziel soll sein, schwerbehinderten Menschen, die einer Intensivpflege bedürfen, Urlaubsmöglichkeiten in Begleitung ihrer Familienangehörigen und/oder Betreuungspersonen zu ermöglichen.

 

Während die Umnutzung des vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsleiter-wohnhauses seitens der zuständigen Baugenehmigungsbehörde Stadt Varel als baurechtlich unproblematisch eingestuft wird, kann der Bau eines zusätzlichen neuen Gebäudes nicht als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB betrachtet werden. Auch eine mögliche Genehmigung des zweiten Gebäudes als Erweiterung des Betriebs (bspw. eine gewisse Zeit nach Inbetriebnahme der Einrichtung als ersten Schritt im alten Hofgebäude ) nach § 35 Abs. 6 BauGB scheitert leider an den zeitlichen Notwendigkeiten des Antragstellers, der als betriebswirtschaftliche Basis für die Unternehmung beide Gebäude zeitgleich in Betrieb nehmen muss. Auch ist die Größe des zweiten Gebäudes so bemessen, dass es die Grenzen der zulässigen Betriebserweiterung im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB überschreiten würde. Aus baurechtlicher Sicht besteht daher nur die Möglichkeit mittels Aufstellung eines Bebauungsplans unter gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans, die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit zu schaffen.

 

Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes (LSG) FRI 110 „Dangast“ (siehe Übersichtskarte 1). Bei dem LSG handelt es sich um ein schutzwürdiges Gebiet, dass nach § 26 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom Landkreis Friesland durch Verordnung vom 12. November 1984 zum LSG erklärt und zuletzt mit der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung geändert wurde. Die  notwendige Teillöschung eines LSG erfordert ein erneutes verwaltungsrechtliches Verfahren nach § 14 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAG-BNatSchG) in Verbindung mit § 22 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände sowie der Öffentlichkeit.  Im Ergebnis ist eine Beeinträchtigung des LSG durch die Teillöschung nicht zu erwarten.

 

Nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes ist es erforderlich, dass der Kreistag einen Beschluss über die Änderung der LSG-Verordnung (Teillöschung) fasst.


Abstimmungsergebnis:

- einstimmig -