Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Eintragung von Grundschulden auf dem Grundstück des Nordwest-Krankenhauses Sanderbusch für die Förderung der Investitionsmaßnahme des 3. Bauabschnitts „Reorganisation Pflege“ in Höhe von insgesamt 17,2 Mio. € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB, höchstens bis zu 15 v.H. zu Gunsten des Landes Niedersachsens wird vorbehaltlich einer Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport zugestimmt.

 


Das Land Niedersachsen fördert den 3. Bauabschnitt für die Sanierung des Pflegebereiches „Reorganisation Pflege“ nach § 9 Abs. 1 KHG mit insgesamt 17.195.437 € (voraussichtlich förderungsfähige bereinigte Bausumme); (Kurzdarstellung: Anlage 3)

 

Die mit den Fördermitteln finanzierten Anlagegüter sind für die Dauer ihrer regelmäßigen Nutzung zweckgebunden für die stationäre Krankenhausversorgung in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Krankenhausplan des Landes einzusetzen. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs wegen möglicher nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel ist gem. § 9 Abs. 6 NKHG vor Auszahlung des Zuschusses zu Gunsten des Landes Niedersachsen eine Grundschuld in Höhe des Förderbetrages einzutragen.

 

Mit Bewilligungsbescheid des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und  Gleichstellung vom 22.12.2016 (Anlage 1), der dieser Vorlage beigefügt ist,  wurden dem Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH für die Investitionsmaßnahme „Reorganisation Pflege“ in einem ersten Finanzierungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 KHG i.V.m. § 6 Abs. 2 NKHG Fördermittel in Höhe von 3 Mio. € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Gemäß den Nebenbestimmungen des Fördermittelbescheides ist zu Gunsten des Landes Niedersachsen vor Auszahlung der Fördermittel eine Sicherheit in Form einer Grundschuld zu stellen. Nach einer Empfehlung des Sozialministeriums sollte anstelle des im Bescheid genannten ersten Abschlags i.H.v. 3 Mio. € gleich das Gesamtfördervolumen i.H.v. 17,2 Mio € eingetragen werden, damit in Folgejahren nicht regelmäßig Nachträge im Grundbuch vorgenommen werden müssen. Das Sozialministerium hat einen Entwurf einer Eintragungsbewilligung zur Verfügung gestellt (Anlage 2).

 

Durch den geschlossenen Nutzungsüberlassungsvertrag im Jahr 2005 ist das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden seinerzeit auf die Nordwest-Krankenhaus gGmbH übergegangen. Der Landkreis Friesland hält jedoch über den Grundstücks-Eigenbetrieb Nordwest-Krankenhaus noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden und ist damit für eine Grundschuldeintragung zuständig. Gem. § 58 Abs. 1 Nr. 14 beschließt die Vertretung über die Belastung von Grundstücken.

 

Bei der Eintragung einer solchen Grundschuld handelt es sich um eine Bestellung von Sicherheitsleistungen für Dritte gem. § 121 Abs. 1 NKomVG, die einer Genehmigung der Kommunalaufsicht, also des Ministeriums für Inneres und Sport, bedarf. Ein entsprechender Antrag über die Gesamtsumme i.H.v. 17,2 Mio. € wurde bereits gestellt.

 

Da sämtliche Fördermittel zweckentsprechend verwendet werden und die Grundschulden nur in Höhe der Förderbeträge zugunsten des Landes Niedersachsen eingetragen werden, ist ein Risiko für den Landkreis Friesland nicht erkennbar.

 

Herr Zerth fragte nach den Risiken einer Grundschuldbestellung. Da als Gläubiger das Land Niedersachsen eingetragen wird, wurden Risiken von Herrn Müller und Herrn Janßen nicht gesehen.

 

Der Ausschuss fasste sodann folgenden …

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

Anmerkung der Verwaltung:

Im Anschluss an die Sitzung des Betriebsausschusses hat sich im Rahmen eines Gesprächs mit der Geschäftsführung des NWK Sanderbusch ergeben, dass der vorstehende Beschluss betreffend einen Teilbetrag von 3,0 Mio. Euro wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit

als Eilentscheidung des Kreisausschusses gefasst werden sollte.

Zur Darlegung der Gründe und des weiteren Prozedere hat die Verwaltung die Ergänzungsvorlage Nr. 0117/2017 verfasst.