Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017 und die damit verbundenen personellen und finanziellen Auswirkungen zur Kenntnis.

 


Das Unterhaltsvorschussgesetz war ursprünglich entwickelt worden zur Absicherung des Unterhaltsanspruches von Kindern während eines anhängigen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens maximal bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Im Laufe der Zeit hat sich daraus ein Rechtsanspruch für Kinder allgemein entwickelt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt zahlt. Zurzeit besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres für maximal 6 Jahre.

 

Durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2017 ergibt sich dann ein genereller Anspruch für Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres. Wobei durch die konkreten Vorgaben des Gesetzgebers eine zusätzliche umfangreiche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und eine enge Zusammenarbeit mit dem Jobcenter erforderlich werden wird. Neben der Fallzahlsteigerung führen diese Vorgaben auch in jedem Fall  zu einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand.

 

Konkret benennt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgende Eckpunkte:

 

·         Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.

 

·         Die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt. Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

 

·         Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).

 

Es ist nicht konkret abzuschätzen, wie viele zusätzliche Neuanträge bearbeitet werden müssen. Die Prognose des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) geht  von mindestens einer Verdoppelung der Fallzahlen aus. Die höheren Ausgaben für UVG in 2017 sind deshalb schon mit einem erhöhten Ansatz im Haushalt 2017 aufgenommen worden. Die Ausgaben werden sich bei dieser Prognose von 2017 von 1.850.000,00 € auf 2.466.000,00 € jährlich ab 2018 zusätzlich erhöhen, weil die die Gesetzesänderung dann ganzjährlich gilt.

Die Aufwendungen werden teilweise durch Land und Bund erstattet, sodass im Gegenzug auch mit einer Einnahmenerhöhung für das Jahr 2017 von 1.479.000,00 € auf 1.972.000,00 € jährlich ab 2018 gerechnet werden kann.

Die Heranziehung des unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt durch den Landkreis. Ob und in welcher Höhe gewährte Leistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil eingezogen werden kann, ist u. a. davon abhängig, ob dieser überhaupt aufgrund des Einkommens in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Deshalb werden ab 2018 zusätzliche Einnahmen in Höhe von ca. 240.000,00 € aus gezahltem Unterhalt in den Haushalt eingestellt.

 

Zusätzlich ist mit höheren Personalkosten aufgrund der notwendigen Aufstockung des Personals zu rechnen. Neben der bereits erfolgten Stundenaufstockung bei einer Teilzeitkraft auf volle Stundenzahl zum 01.05.2017 ist die Ausschreibung einer zusätzlichen 25 - Wochenstundenkraft geplant.