KTA Schönbohm verweist auf den aktuellen Zeitungsartikel über den Bau- und Nutzungsstopp für den inzwischen komplett fertiggestellten Sportplatz an der Jahnstraße, welcher per einstweiliger Verfügung vom Verwaltungsgericht Oldenburg erlassen wurde. Er erkundigt sich, ob hier bereits oder überhaupt Handlungsbedarf für den Kreistag besteht.

 

Herr Landrat Ambrosy erläutert hierzu, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde, obwohl ein Widerspruch im Baurecht keine solche Wirkung hätte, außer sie würde, wie in diesem Fall, vom Verwaltungsgericht per Eilverfahren angeordnet.

 

Maßgeblich sind keine Lärmschutzgründe, sondern im wesentlichen handelt es sich um formalrechtliche Gründe – zum einen liegt eine Bemängelung von fehlenden Lärmschutzgutachten bei der Baugenehmigung vor und zum anderen hätten zum Bauantrag weder Nutzungskonzept, noch Nutzungszeiten vorgelegen. Diese wiederum sind im Lärmschutzgutachten enthalten.

 

Für das Gericht ist die Nutzung somit unspezifisch und nicht konkret genug. Diese formalrechtlichen Fehler sind grundsätzlich heilbar. Die Entscheidung des Bauamtes wird dem Kreistag zugeleitet.

 

Abschließend erteilt Herr Landrat Ambrosy noch einen Hinweis, dass dieser Nutzungsstopp sich ausschließlich auf die neu fertiggestellten Bauteile bezieht und nicht auf die bereits vor längerer Zeit rechtmäßig genehmigten und bestehenden Bereiche.

 

 

Im Nachgang zur Sitzung ein Auszug aus der Pressemitteilung des Landkreises Friesland vom 06.12.2018 :

 

Sportanlage an der Jahnstraße in Jever: Nutzungszeiten festgelegt

Der Landkreis Friesland hat die Nutzungszeiten der neuen Sportflächen an der Jahnstraße in Jever in der Baugenehmigung nun verbindlich und entsprechend dem vorliegenden Schallschutzgutachten sowie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg festgelegt.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte darauf hingewiesen, dass die zunächst vorliegende Baugenehmigung zu unbestimmt ist, um beurteilen zu können, ob Nachbarrechte betroffen sein könnten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 5.10.2018 wurde die aufschiebende Wirkung somit angeordnet.
Die Baugenehmigung des Landkreises wurde nun um detaillierte Angaben zu den Nutzungszeiten ergänzt, die im schalltechnischen Gutachten zum Neu- und Umbau der Sportanlage Jahnstraße durch ein externes Gutachterbüro definiert sind. Die angesetzten Lärmpegel berücksichtigen hier sowohl die neuen wie auch die bestehenden Flächen der Sportanlagen, wie die Skateranlage, das Streetballfeld und das Beachvolleyballfeld sowie das Freibad.

Zusätzlich zu den Angaben im schalltechnischen Gutachten wurden die Nutzungszeiten in der Öffnungszeit des Freibades von 15.5. bis 31.8. eingeschränkt, so dass an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr keine Pflichtspiele ausgetragen werden dürfen, also keine Spiele mit Zuschauern. So ist ausgeschlossen, dass es bei gleichzeitiger Nutzung aller Sportanlagenteile und einer Freibadnutzung mit mehr als 300 Gästen zu geringfügigen Überschreitungen der Lärmrichtwerte in einem allgemeinen Wohngebiet kommen könnte.

Das am 16.10.2018 angeordnete Nutzungsverbot für die neuen Sportanlagenteile ist somit wieder aufgehoben. Die neuen Sportanlagen dürfen ab sofort entsprechend den vorgegebenen Zeiten genutzt werden.

Diese Ergänzung der Baugenehmigung hat die Stadt Jever als Bauherr erhalten sowie der FSV Jever als Nutzer der Sportanlage. Die Anlieger im Umkreis der Sportanlage erhalten die Ergänzung zur Information ebenfalls.

 

Weitere Hintergrundinformationen:

Wie bekannt, hat der Landkreis Friesland der Stadt Jever am 23.2.2018 eine Baugenehmigung erteilt zum Neubau einer Wettkampfanlage Typ C, Neubau eines Trainingsplatzes sowie den Neubau eines Beachvolleyball-Spielfeldes.

Gegen die Baugenehmigung haben Anlieger Widerspruch eingelegt. Diese Nachbarwidersprüche entfalten keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Baumaßnahme, so dass der Bau wie genehmigt von der Stadt Jever weitergeführt werden konnte. Um die aufschiebende Wirkung zu erwirken, wurde von Widerspruchsführern ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 5.10.2018 wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet.

Hintergrund der Anordnung ist, dass in der Baugenehmigung das Nutzungskonzept und die Nutzungszeiten nicht konsequent festgeschrieben sind. Daher kann das Gericht auf dieser Grundlage nicht ausschließen, dass Nachbarrechte betroffen sein könnten.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedeutete einen Baustopp für die aktuelle Baumaßnahme. Die Baumaßnahme der Stadt Jever war allerdings bereits komplett fertiggestellt; die neuen Sportanlagenteile durften bis zu einer endgültigen Entscheidung deswegen nicht genutzt werden.

Nicht betroffen von dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg sind die genehmigten und bestehenden Sportanlagen des Kunstrasenplatzes mit Umkleidegebäude sowie die Sporthalle. Diese waren nicht Bestandteil des Verfahrens, so dass der Betrieb in diesen Bereichen wie gehabt fortgeführt werden konnte.