Sitzung: 25.02.2019 Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Kreisentwicklung und Finanzen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 0630/2019
Beschluss:
1. Der in
der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Friesland-Kliniken gGmbH wird
beschlossen.
2. Die
Verwaltung wird ermächtigt, künftig Änderungen sowie Verlängerungen des
abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren
rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.
Die
Friesland-Kliniken gGmbH als Holding der beiden Krankenhäuser
Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH und St-Johannes-Hospital gGmbH erbringt
im Zusammenhang mit der Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der
Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern und dem Betreiben der beiden
Krankenhausstandorte verschiedene Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse (DAWI) im Bereich der medizinischen Versorgung und
Notfalldienste.
Sämtliche
gewährten Vorteile, wie z.B. Defizitausgleiche und Betriebs- und
Investitionszuschüsse sind beihilferelevante Vorgänge im Sinne des
EU-Wettbewerbsrechts und daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Europäische Kommission hat mit dem sog. „Almunia-Paket“ Kriterien
aufgestellt, bei deren Erfüllung diese Ausgleichsleistungen mit dem EU-Recht
vereinbar sind.
Gemäß
dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von
Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten
bestimmter Unternehmen, die mit DAWI betraut sind (2012/21/EU, Abl. EU Nr. L
7/3 v. 11.01.2012 - „Freistellungsbeschluss“) ist es erforderlich, dass eine
Zuschussgewährung an die Friesland-Kliniken gGmbH aufgrund eines sog.
Betrauungsaktes erfolgt.
Der
Betrauungsakt muss Ausführungen zu der übernommenen Aufgabe der
Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen
Aufgabe – es sind zunächst maximal 10 Jahre möglich -, zur Vermeidung einer
Überkompensation mit eventueller Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht
und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. zur Änderung der Ausgleichszahlung
bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.
Herr Osterloh fasst zusammen, dass der Betrauungsakt ein formal notwendiger Vertrag ist. Herr Ambrosy unterstreicht ebenfalls dessen Notwendigkeit. Es handele sich um Wettbewerbs- und Ausschreibungsrecht.
Ohne weitergehende Erörterung beschließt der Ausschuss für
Wirtschaft, Tourismus, Kreisentwicklung und Finanzen wie folgt:
Abstimmungsergebnis:
einstimmig