Beschluss:

1. Der Landkreis Friesland verweist den Namensvorschlag vom 13.3.2019 zurück an die Heinz-Neukäter-Schule und Pestalozzischule.

2. Die Heinz-Neukäter-Schule und die Pestalozzischule werden gebeten, dem Landkreis Friesland als Schulträger bis zur nächsten Schulausschusssitzung einen neuen Namensvorschlag zu unterbreiten, der den Vorgaben gem. § 107 NSchG entspricht.

 


Nach der Entscheidung über den Wunsch einer Zusammenlegung der Heinz- Neukäter-Schule und der Pestalozzischule Varel ab dem kommenden Schuljahr wurde in beiden Schulen eine künftige Namensführung der Schule diskutiert. Im Rahmen einer gemeinsamen  Schulvorstandssitzung beider Schulen am 13.3.2019 hat es eine Einigung auf folgenden künftigen Namen gegeben (siehe auch dazu die Anlage):

 

FÖRDERZENTRUM FRIESLAND SÜD
 Heinz-Neukäter-Schule  - Pestalozzischule Varel Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung                                Schwerpunkt Lernen

 

Nach Einschätzung der Verwaltung entspricht dieser Namensvorschlag nicht dem Sinn der Namensgebungsvorschrift in § 107 NSchG i.V.m. der einschlägigen Kommentierung (siehe Schippmann: NschG – Kommentar zu § 107).

Danach kann ein Schulname u.a. der Name EINER Person sein. Der o.g. Vorschlag der Schule beinhaltet neben der Angabe „Förderzentrum Friesland Süd“ die ZWEI Ursprungsnamen der fusionierten Schule. Die Kommentierung stellt als Namensgeber aber auf EINE Person ab, um der Schule im Hinblick auf ihre amtliche Schulbezeichnung („Förderschule“) eine Identität zu verleihen. Dies wird mit dem o.g. Namensvorschlag der Schule verfehlt.

 

Da der vorgenannte Namensvorschlag nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht,  wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Namensvorschlag der beiden Schulen an diese zurückzugeben, verbunden mit der Bitte, dem Landkreis Friesland einen neuen Namensvorschlag zu unterbreiten, der den Vorgaben gem. § 107 NSchG entspricht.

 

Herr Ernst erläutert kurz die Vorlage. Er erklärt, dass der Namensvorschlag „Förderzentrum Friesland Süd – Heinz-Neukäter-Schule / Pestalozzischule Varel“ nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Es ist nicht zulässig, dass bei einer Zusammenlegung zweier Schulen beide Schulnamen im neuen Namen erscheinen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Sachverhalt an die Schule zurückzugeben.

 

Herr Bruns merkt an, dass es sinnvoll wäre, die Schule bei der Namensfindung zu unterstützen, zum Beispiel durch einige Vorschläge der Verwaltung. Herr Ambrosy erläutert, dass die Verwaltung die Schule bei der Namensgebung unterstützt. Es sei jedoch zu bedenken, dass der Name einer Schule zu großen Teilen auch der Identifizierung diene. Von daher ist es nicht zielführend, wenn er von der Verwaltung vorgeschlagen wird. Ein Schülerwettbewerb oder ähnliches wäre besser geeignet.

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig