Gemäß § 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) wird das stellvertretende beratende Mitglied, Frau Elvira Weiser, von Frau Sudholz verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Ferner erfolgt gemäß § 43 NKomVG die Pflichtenbelehrung auf die nach den §§ 40 – 42 NKomVG einzuhaltenden Pflichten:

 

- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)

- Vertretungsverbot (§ 42) NKomVG.

 

Die Verpflichtung wird aktenkundig gemacht und von Frau Weiser unterschrieben. Das NKomVG wird Frau Weiser ausgehändigt.

 

Für die Nutzung des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Es wird im Rahmen der Verpflichtung ein Ausdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz, eine Broschüre „Orientierungshilfe zum Datenschutz für kommunale Abgeordnete“ sowie eine Liste der gängigen Datenschutz-Software zur Kenntnis beigefügt.

 

Herr Ambrosy verpflichtet Frau Weiser per Handschlag.