Sitzung: 16.05.2019 Jugendhilfeausschuss
Gemäß
§ 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) wird das
stellvertretende beratende Mitglied, Frau Elvira Weiser, von Frau Sudholz
verpflichtet, ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die
Gesetze zu beachten.
Ferner
erfolgt gemäß § 43 NKomVG die Pflichtenbelehrung auf die nach den §§ 40 – 42
NKomVG einzuhaltenden Pflichten:
-
Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
-
Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)
-
Vertretungsverbot (§ 42) NKomVG.
Die
Verpflichtung wird aktenkundig gemacht und von Frau Weiser unterschrieben. Das
NKomVG wird Frau Weiser ausgehändigt.
Für
die Nutzung des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die
Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Es
wird im Rahmen der Verpflichtung ein Ausdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz,
eine Broschüre „Orientierungshilfe zum Datenschutz für kommunale Abgeordnete“
sowie eine Liste der gängigen Datenschutz-Software zur Kenntnis beigefügt.
Herr
Ambrosy verpflichtet Frau Weiser per Handschlag.