Sitzung: 18.06.2019 Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 0727/2019
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich ist das Abbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit
2014 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte
Brauchtumsfeuer ausgerichtet werden, die im Rahmen einer öffentlichen
Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.
Mit der sich entwickelnden Rechtsprechung stehen Osterfeuer schon seit
langem in der Kritik, mit der sich auch die Kreisverwaltung befasst. Osterfeuer
stellen Nachteile und Gefahren für
Menschen, Tiere und Umweltgüter wie Grundwasser, Natur, Landschaft, Wasser,
Luft und Klima dar.
So ist es gemäß den
Artenschutzbestimmungen nach § 39 (1)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu
beunruhigen, oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Auch ist
es verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen
oder zu zerstören.
Das Spannungsfeld
Osterfeuer und Artenschutz wurde gerade in diesem Jahr besonders deutlich.
Bedingt durch die späten Osterfeiertage vom 20. -22.04.2019 und die milde Witterung
Ende Februar lag der Ostersamstag bereits mitten in der Brutzeit. Besonders problematisch ist neben dem
Abbrennen selbst der Umstand, dass bereits in den Wintermonaten Holzmieten für
Osterfeuer angelegt wurden, die Unterschlupf und Nistgelegenheit für diverse
Vogelarten bieten. Daneben bieten solche Holzmieten auch
Unterschlupf für Säugetiere (z.B. Igel) und Insekten. Gerade bereits
belegte Nester werden durch Umschichten oder Abbrennen zerstört.
In verschiedensten Schutzgebieten und Schutzobjekten
(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Wallhecken etc.)
ist es zudem verboten, Feuer zu machen. Darunter fallen auch die
Brauchtumsfeuer. Wegen entstandener
Brandschäden an Wallhecken und Naturdenkmalen mussten in der Vergangenheit
bereits diverse Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Aus den
gesetzlichen Vorgaben und den Praxiserfahrungen hat die untere
Naturschutzbehörde die folgenden Anforderungen an das Abbrennen von Osterfeuern
abgeleitet und öffentlich kommuniziert:
·
der Reisighaufen für das Osterfeuer sollte
auf einem sandigen Platz oder auf versiegeltem Boden aufgeschichtet werden. Die
Bodendecke an Hängen und Hecken darf nicht abgebrannt werden (§ 39 (5) 1
BNatSchG),
·
die Feuerstelle sollte in ausreichendem
Abstand von Bäumen und Sträuchern
angelegt
werden, damit diese keinen Schaden nehmen (§ 39 (1) 2 BNatSchG),
·
das Brennmaterial ist frühestens. 14 Tage
vor dem Abbrennen am Brennort und sehr
breitflächig in einer Höhe von höchstens
1,00 m abzulagern. Das Problem der zu frühen Aufhäufung besteht darin, dass
dies in der Brutzeit der wildlebenden Tiere geschieht. Viele Tiere wie Insekten
und Käfer, Molche, Kröten, Igel und Wiesel nehmen nämlich gerne in den
Holzhaufen Quartier. Auch einige Vogelarten wie Zaunkönige, Rotkehlchen und
Amseln nisten sich in den Zweigen des Osterfeuerhaufens gerne ein. Diese werden
dann als Unterschlupf und Brutplatz genutzt. Wird dann der Haufen umgesetzt
oder verbrannt, ist das ggf. eine verbotene Beunruhigung, Verletzung oder
Tötung wild lebender Tiere bzw. die Zerstörung der Lebensstätte.
·
Erst am Tage vor dem Abbrennen sollten die
vorbereiteten Holzhaufen noch einmal umgeschichtet werden. Sonst würde das
abendliche Feuer zur tödlichen Falle für die Wildtiere: Von vielen Menschen
umringt, wagen die Tiere nicht den Flammen zu entfliehen und kämen qualvoll zu
Tode.
Gemäß
§ 69 BNatSchG stellt eine Zuwiderhandlung gegen § 39 BNatSchG eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000,- € geahndet
werden.
Auch die Städte und Gemeinden als zuständige Ordnungsbehörde für die
Annahme von Osterfeueranmeldungen erhielten die entsprechenden Informationen
zur Weitergabe an die Bürger.
Daneben waren die Städt und Gemeinden gehalten, mittels Formular
(erstellt von der Kreisverwaltung) Ort und Größe des angemeldeten Osterfeuers
zu erfassen und an die Kreisverwaltung bis zum 20. März weiterzuleiten. Diese
Frist war nötig um eine sorgfältige Vorabprüfung zu ermöglichen.
In den ersten zwei
Aprilwochen wurden die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Osterfeuer
begutachtet.
Bei Verstößen
erhielten die Veranstalter durch die UNB einen schriftlichen Hinweis. In allen
Fällen konnten die Osterfeuer nach Umsetzung geforderter Verbesserungen durchgeführt werden.
Eine umfangreiche Datenerfassung ergab folgende Anzahl von angezeigten
Brauchtumsfeuern zu Ostern 2019:
Gemeinde |
Anzahl |
Bockhorn |
46 |
Sande |
8 |
Wangerooge |
1 |
Jever |
42 |
Zetel |
66 |
Wangerland |
111 |
Varel |
95 |
Schortens |
58 |
Gesamt |
427 |
Stand 15.05.2019
60 nicht angezeigte Brauchtumsfeuer wurden bei Kontrollen festgestellt. Hierbei handelt es sich wohl nur um den kleineren Teil der nicht angezeigten Brauchtumsfeuer.