Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.


Grundsätzlich ist das Abbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2014 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer ausgerichtet werden, die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

 

Mit der sich entwickelnden Rechtsprechung stehen Osterfeuer schon seit langem in der Kritik, mit der sich auch die Kreisverwaltung befasst. Osterfeuer stellen  Nachteile und Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter wie Grundwasser, Natur, Landschaft, Wasser, Luft und Klima dar.

 

So ist es gemäß den Artenschutzbestimmungen nach  § 39 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Auch ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. 

 

Das Spannungsfeld Osterfeuer und Artenschutz wurde gerade in diesem Jahr besonders deutlich. Bedingt durch die späten Osterfeiertage vom 20. -22.04.2019 und die milde Witterung Ende Februar lag der Ostersamstag bereits mitten in der Brutzeit.  Besonders problematisch ist neben dem Abbrennen selbst der Umstand, dass bereits in den Wintermonaten Holzmieten für Osterfeuer angelegt wurden, die Unterschlupf und Nistgelegenheit für diverse Vogelarten bieten. Daneben bieten solche Holzmieten  auch  Unterschlupf für Säugetiere (z.B. Igel) und Insekten. Gerade bereits belegte Nester werden durch Umschichten oder Abbrennen zerstört. 

 

In verschiedensten Schutzgebieten und Schutzobjekten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Wallhecken etc.) ist es zudem verboten, Feuer zu machen. Darunter fallen auch die Brauchtumsfeuer. Wegen entstandener  Brandschäden an Wallhecken und Naturdenkmalen mussten in der Vergangenheit bereits diverse Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.

 

Aus den gesetzlichen Vorgaben und den Praxiserfahrungen hat die untere Naturschutzbehörde die folgenden Anforderungen an das Abbrennen von Osterfeuern abgeleitet und öffentlich kommuniziert:

·        der Reisighaufen für das Osterfeuer sollte auf einem sandigen Platz oder auf versiegeltem Boden aufgeschichtet werden. Die Bodendecke an Hängen und Hecken darf nicht abgebrannt werden (§ 39 (5) 1 BNatSchG),

 

·         die Feuerstelle sollte in ausreichendem Abstand von Bäumen und Sträuchern

angelegt werden, damit diese keinen Schaden nehmen (§ 39 (1) 2 BNatSchG),

 

·         das Brennmaterial ist frühestens. 14 Tage vor dem Abbrennen am Brennort  und sehr breitflächig in einer  Höhe von höchstens 1,00 m abzulagern. Das Problem der zu frühen Aufhäufung besteht darin, dass dies in der Brutzeit der wildlebenden Tiere geschieht. Viele Tiere wie Insekten und Käfer, Molche, Kröten, Igel und Wiesel nehmen nämlich gerne in den Holzhaufen Quartier. Auch einige Vogelarten wie Zaunkönige, Rotkehlchen und Amseln nisten sich in den Zweigen des Osterfeuerhaufens gerne ein. Diese werden dann als Unterschlupf und Brutplatz genutzt. Wird dann der Haufen umgesetzt oder verbrannt, ist das ggf. eine verbotene Beunruhigung, Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere bzw. die Zerstörung der Lebensstätte.

 

·         Erst am Tage vor dem Abbrennen sollten die vorbereiteten Holzhaufen noch einmal umgeschichtet werden. Sonst würde das abendliche Feuer zur tödlichen Falle für die Wildtiere: Von vielen Menschen umringt, wagen die Tiere nicht den Flammen zu entfliehen und kämen qualvoll zu Tode.

Gemäß § 69 BNatSchG stellt eine Zuwiderhandlung gegen § 39 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000,- € geahndet werden.

 

Auch die Städte und Gemeinden als zuständige Ordnungsbehörde für die Annahme von Osterfeueranmeldungen erhielten die entsprechenden Informationen zur Weitergabe an die Bürger.

Daneben waren die Städt und Gemeinden gehalten, mittels Formular (erstellt von der Kreisverwaltung) Ort und Größe des angemeldeten Osterfeuers zu erfassen und an die Kreisverwaltung bis zum 20. März weiterzuleiten. Diese Frist war nötig um eine sorgfältige Vorabprüfung zu ermöglichen.

 

In den ersten zwei Aprilwochen wurden die bis zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Osterfeuer begutachtet.

Bei Verstößen erhielten die Veranstalter durch die UNB einen schriftlichen Hinweis. In allen Fällen konnten die Osterfeuer nach Umsetzung geforderter  Verbesserungen durchgeführt werden.



Eine umfangreiche Datenerfassung ergab folgende Anzahl von angezeigten Brauchtumsfeuern zu Ostern 2019:

 

Gemeinde

Anzahl

Bockhorn

46

Sande

8

Wangerooge

1

Jever

42

Zetel

66

Wangerland

111

Varel

95

Schortens

58

Gesamt

427

Stand 15.05.2019

 

60 nicht angezeigte Brauchtumsfeuer wurden bei Kontrollen festgestellt. Hierbei handelt es sich wohl nur um den kleineren Teil der nicht  angezeigten Brauchtumsfeuer.