Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag geändert bzw. präzisiert:

Der Präzisierung des 1. Absatzes auf Seite 5 der Förderrichtlinie zum Zuschussprogramm ProFIL zur Mindestzahlung von Mindestlohn, wenn keine Tariftreueerklärung vorliegt, wird zugestimmt.

 

 

 

 


Bei öffentlichen Ausschreibungen von Aufträgen ist der Landkreis Friesland aufgrund der vom Land Niedersachsen vorgegebenen rechtlich bindenden Vergaberichtlinien verpflichtet, die tarifliche Bindung und Bezahlung der eingesetzten Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens zu überprüfen.

 

Die Förderrichtlinie zum Zuschussprogramm ProFIL enthält seit Erlass der Richtlinie im Jahre 2014 folgende Aussage:

 

Bei der Einstellung von Personal muss der Antragsteller eine Tariftreueerklärung oder alternativ eine Erklärung zur Gewährung des Mindestlohnes an sein beschäftigtes Personal (soweit gesetzlich bestimmt) vorlegen.

 

Nach dem Zuschussprogramm ProFIL gibt es damit 4 Möglichkeiten:

 

1)    Tarifgebundenheit des zuschussnehmenden Betriebes und Zahlung des Tariflohnes an seine Mitarbeiter

2)    keine Tarifgebundenheit des zuschussnehmenden Betriebes und mindestens die Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnes an die Mitarbeiter

3)    wenn kein Tarifvertrag vorhanden ist, muss mindestens der Mindestlohn an die Mitarbeiter gezahlt werden (z. B. Steuerfachangestellte, Zahntechniker, Zahnmedizinische Fachangestellte = kein Tarifvertrag in Niedersachsen,)

4)    in bestimmten Fällen gibt es keine Mindestlohnbindung (§ 22 MiLoG) für z.B. Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose, Freiberufler, Migranten

 

Auch bei Existenzgründern/-gründerinnen kann eine tarifgerechte Bezahlung nicht gefordert werden, da die Gründer/Gründerinnen nicht in ihrem eigenen Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Sie erzielen ihren Lebensunterhalt aus dem erwirtschafteten Gewinn.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt sind, bei den für den Zuschussantrag zu wertenden Arbeitsplätzen nicht mitgerechnet werden. Gewertet werden nur

 

-       bei erstmaligen Existenzgründungen der Gründerarbeitsplatz, wenn der Gründer/die Gründerin in Vollzeit in seinem/ ihrem Betrieb tätig ist
(Alternativ, wenn der Gründer/die Gründerin z. B. nebenberuflich gründet, werden die geschaffenen sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze oberhalb der Grenze der geringfügigen Beschäftigung gewertet. Dann bleibt der Gründerarbeitsplatz ohne Wertung)

-       bei allen anderen Vorhaben die neu geschaffenen sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze oberhalb der Grenze der geringfügigen Beschäftigung.

 

Befristete Beschäftigungen z. B. für Praktikanten für 3-4 Monate bleiben unberücksichtigt.

 

Bei allen Vorhaben muss entweder der Gründerarbeitsplatz in Vollzeit vorhanden sein oder es muss mindestens ein rechnerischer Vollzeitarbeitsplatz besetzt werden.

 

Da die Förderrichtlinie zum Zuschussprogramm ProFIL einen Passus zur tarifgerechten Bezahlung bzw. zur Zahlung des Mindestlohnes enthält, ist aus Sicht der Verwaltung eine Änderung nicht erforderlich.

 

 

Aus der letzten WTKF-Sitzung vom 06.05.2019 wurde gewünscht, eine Aufstellung über die gewährten Zuschüsse im Jahre 2018 und über die bisher vorliegenden Anträge aus dem Jahre 2019 (aufgelistet nach Stadt/Gemeinde) vorzulegen. Die Listen sind als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

Frau KTA Wittke trägt den Antrag namens der Gruppe MMW/Linke vor und verdeutlicht, dass die beantragte Ergänzung den 1. Absatz auf Seite 5 der Förderrichtlinien betreffe. Hierbei sei durch den Begriff „alternativ“ die Möglichkeit geboten, entweder eine Tariftreueerklärung vorzulegen oder die Zahlung des Mindestlohnes vorzunehmen – dies sei ihnen zu ungenau. Die Gruppe sei darüber hinaus der Meinung, dass auch ohne Tarifbindung entsprechende Tarifverträge herzuziehen seien, so dass der Antragsteller (Gründer) seine Angestellten tatsächlich nach Tarif bezahlen solle. Andererseits sei zu befürchten, dass Arbeitgeber (Gründer) sich bei Antragstellung extra nicht einem Arbeitgeberverband mit Tarifbindung anschließen würden, um der Tarifbindung so entgehen zu können.

 

Herr Landrat Ambrosy entgegnet, dass die Begrifflichkeit „alternativ“ hier keineswegs als Möglichkeit zu sehen sei, die Tariftreueerklärung von vornherein zu umgehen, sondern sicherstellen solle, dass bei fehlender Tarifbindung, mindestens Mindestlohn zu zahlen sei. Es bestehe für die Arbeitgeber (Gründer) Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit. Sei der Antragsteller einer Tarifgemeinschaft angehörig, so erkläre er dies auch ohne weiteres. Bei Koalitionsfreiheit, welche gesetzlich möglich sei, werde ihm somit als Mindestkriterium der Mindestlohn auferlegt.

 

Dem Antrag der Gruppe könne alternativ nur dann entsprochen werden, wenn eine Änderung der Förderrichtlinien beabsichtige, alle Antragsteller, die nicht einer Tarifgemeinschaft angehören, auszuschließen. Jedoch könne keinem Antragsteller hierzu ein Zwang auferlegt werden.

 

Herr KTA Zillmer weist noch einmal daraufhin, dass ein Programm, wie dieses ProFIL, welches schon so lange bestehe und bislang keine Probleme mit sich gebracht habe, nicht geändert werden solle.

 

Frau KTA Esser und Herr Landrat Ambrosy formulieren gemeinsam einen Präzisierungsvorschlag, der den o.g. Absatz der Förderrichtlinien ProFIL wie folgt ändert:

 

Bei der Einstellung von Personal muss der Antragsteller eine Tariftreueerklärung oder * wenn nicht vorhanden, mindestens eine Erklärung zur Gewährung des Mindestlohnes an sein beschäftigtes Personal (soweit gesetzlich bestimmt) vorlegen.

 

 

* “alternativ” gestrichen und ersetzt durch “wenn nicht vorhanden, mindestens”[...]

 

Die Verwaltung werde bei der Bearbeitung der Förderanträge somit daran gebunden, dass den Antragstellern, die keine Tariftreueerklärungen vorlegen würden, mindestens die Zahlung von Mindestlohn aufzuerlegen sei.

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt präzisiert:

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

7

Nein:

3

= mehrheitlich zugestimmt