Sitzung: 10.09.2019 Ausschuss für Arbeit und Soziales
Herr Tetz berichtet über den Sachstand zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) anhand einer Präsentation, die als PDF-Dokument abzurufen ist.
Das BTHG ist ein Artikelgesetz, das in mehreren Stufen in Kraft tritt. Im Fachbereich Soziales und Senioren sei ein Stellenzuwachs von bisher 6 auf 13 Stellen zu verzeichnen, in der Eingliederungshilfe seien fünf Pädagogen eingesetzt. Die Prozesse in der Eingliederungshilfe veränderten sich aufgrund der zeitintensiven Bedarfsermittlung. Ein hoher Koordinierungsaufwand liege wegen der Gesamtplanung vor. Es seien weitere Stellen für die Existenzsicherung beantragt worden. Die Aufgaben würden bei unter 18-Jährigen durch die Kommune, bei über 18-Jährigen durch das Land wahrgenommen werden. Es gäbe Übergangsregelungen für bestehende Vereinbarungen. Die Qualifizierung der Mitarbeiter/innen sei im Jahr 2019 auf dem Höchststand.
Der Landkreis Friesland werde bei der Umsetzung nicht schlechter gestellt als vorher.
Das Land Niedersachsen plane das Ausführungsgesetz SGB IX, das derzeit im Entwurf sei.
Herr Tetz berichtet, dass zum 01.01.2020 im Landkreis Friesland eine Trennung zwischen Fachleistung und Existenzsicherung mit Antragspflicht für besondere Wohnformen stattfinden werde. Neue Stellenteile seien diesbezüglich in Planung. Die Aufgabe sei, die Grundsicherung sicherzustellen.
Für die Einrichtungen bedeute dies, dass Mietverträge und Preislisten für das Leistungsangebot abgeschlossen werden (individuelle Preise) und die Zimmer gegebenenfalls für eine individuelle Verbrauchsberechnung umgerüstet werden müssen. Für Betreuer würde ein Mehraufwand durch unterschiedliche Anträge und eine Erweiterung des Betreuungsumfanges entstehen. Es sei ein Trend zur Abgabe des Ehrenamtes wahrzunehmen.
Erste Kreisrätin Vogelbusch macht deutlich, dass die Grundsicherungsleistungen (Lebensunterhalt und Unterkunft) antragspflichtig seien, was für die betroffenen Menschen bedeute, dass sie einen Antrag auf diese Leistungen stellen müssten und gegebenenfalls die bewilligten Gelder an die Stellen weiterleiten müssten.
KTA Wittke stellt die Frage, ob die Veränderungen Auswirkungen auf die Bezahlung der Mitarbeiter/innen in den Werkstätten haben- ob es einen Mindestlohn gäbe.
Frau Klaus antwortet, dass sich an dem Einkommen der Mitarbeiter/innen in den Werkstätten nichts ändere, das Einkommen, das in der Werkstatt erzielt wird, würde entsprechend angerechnet werden.