Sitzung: 22.10.2019 Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 0793/2019
Beschluss:
Die Verordnung über die im Hafen Hooksmeer geltenden örtlichen
Sondervorschriften zur Verordnung für die Häfen im Lande Niedersachsen
"Besondere Hafenordnung Hafen Hooksmeer wird zum 31.12.2019 aufgehoben.
Bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen
Hafenordnung (NHafenO) am 25.01.2007 war der Landkreis Friesland zuständige
Hafenbehörde für den Hafen Hooksmeer. Danach war diese Aufgabe dem Land
Niedersachsen übertragen. Durch Inkrafttreten der Verordnung über die
Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und
Schifffahrtsangelegenheiten - Niedersachsen - am 08.05.2012 liegt die
Zuständigkeit nun wieder beim Landkreis Friesland.
Auf dieser Grundlage erließ der Kreistag in
seiner Sitzung am 25.06.2013 die Allgemeinverfügung zur Festlegung des
Hafenbereichs Hooksmeer.
Ebenso wie die Festlegung des Hafenbereichs
sind auch die Benutzungsregeln innerhalb des Hafenbereichs nunmehr per
Allgemeinverfügung zu regeln[1].
Bisher galten die Benutzungsregeln der
Verordnung über die im Hafen Hooksmeer geltenden örtlichen
Sondervorschriften zur Verordnung für die Häfen im Lande Niedersachsen
"Besondere Hafenordnung Hafen Hooksmeer.
Diese vom Kreistag am 08.04.2004 erlassene und
mittlerweile nicht mehr rechtskonforme Verordnung ist aufzuheben, um die
derzeit in Vorbereitung befindliche
Allgemeinverfügung über die im Hafen Hooksmeer geltenden örtlichen
Sondervorschriften zur „Allgemeinverfügung zur Festlegung des Hafenbereichs
Hooksmeer“
erlassen zu können. Ziel ist es die
Allgemeinverfügung zum 01.01.2020 zu erlassen.
Bei den Benutzungsregeln handelt es sich
nunmehr um gefahrenabwehrrechtliche und organisatorische Aspekte der
Hafennutzung. Der Erlass einer Verordnung durch den Kreistag ist weder
vorgeschrieben noch erforderlich. Die Beordnung der Benutzungsregeln kann
demnach als Geschäft der laufenden Verwaltung in Form einer Allgemeinverfügung
erfolgen. Kurz gesagt, eine politische Entscheidung für die Festlegung der
Benutzungsregeln ist künftig nicht mehr erforderlich.
Zur Information über den Regelungsinhalt liegt der derzeitige mit den Nutzern des Hafens weitgehend abgestimmte Entwurf der zu erlassenden Allgemeinverfügung als Anlage 2 bei.
[1]
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs.2 Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz
(NHafenSG) und § 2 Nr. 1 Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr
in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten (ZustVO-Hafen-Schifffahrt) die auf
Häfen anzuwenden sind, in denen die Aufgaben der Gefahrenabwehr den Landkreisen
obliegen.
Abstimmungsergebnis:
-einstimmig-