Sitzung: 03.12.2019 Ausschuss für Arbeit und Soziales
Herr Bruns teilt
mit, dass vor genau vier Wochen das Bundesverfassungsgericht geurteilt habe,
dass die Sanktionsregelung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zwar verfassungskonform sei, jedoch nicht die Höhe der Sanktionen. Sanktion hieße
Leistungskürzung. Das Jobcenter dürfe bei Pflichtverletzungen weiterhin
sanktionieren, aber nicht mehr in einer Höhe von bisher 30%, 60% und 100%
sondern in einer Höhe von maximal 30%. Das Urteil schließt den Personenkreis
der unter 25-Jährigen nicht mit ein; hier gebe es sogar im Gesetz verschärfte
Sanktionsregelungen, die weiterhin angewandt werden könnten. Es liegen Aussagen
seitens des Bundesministeriums vor, dass diese Regelungen ausgeglichen werden
sollen. Spätestens im Frühjahr 2020 solle zumindest der Entwurf einer
Neuregelung der Sanktionsregelungen bereitgestellt werden. Zurzeit befände
man sich in einer Übergangsphase mit Übergangsregelungen und jeder Einzelfall
muss im Hinblick auf das Urteil betrachtet werden. Häufig wird eine Sanktion
in Höhe von 10% aufgrund nicht eingehaltener Meldetermine im Jobcenter
Friesland ausgesprochen. Insgesamt seien im laufenden Zeitraum 50 Sanktionen
im Jobcenter Friesland ausgesprochen worden. Nur sieben davon seien höher als
30% gewesen. Hier wurden die Sanktionen verfassungskonform ab Tag der
Verkündung auf 30% reduziert. Diese Personen hätten in der Zwischenzeit
bereits den Differenzbetrag ausgezahlt bekommen. Hier hätten Kürzungen in
Höhe von entweder 60% oder 100% vorgelegen. Wie allerdings mit
neuen Tatbeständen einer Pflichtverletzung umgegangen werden soll, ist
zurzeit noch nicht klar. Das Bundesministerium habe Herrn Bruns mitgeteilt,
dass es kurzfristig (noch vor Weihnachten) Übergangsregelungen geben werde,
um eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen. Im Moment
werde im Jobcenter Friesland lediglich ermittelt, ob eine Pflichtverletzung
vorliegt, aber die tatsächliche Umsetzung der Leistungskürzung erfolge im
Moment nicht. Erste Kreisrätin
Vogelbusch ergänzt, dass eine Kürzung der Leistung um 100% bedeute, dass
diejenige Person Lebensmittelgutscheine über das Jobcenter erhalten könne. |