Beschlussvorschlag:
Das Gremium nimmt den Jugendhilfebericht 2019 zur Kenntnis.
Begründung:
Gemäß § 79 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung
der Aufgaben nach dem SGB VIII. Der Steuerungsauftrag für die Entwicklung der
Jugendhilfe ergibt sich aus dem § 80 SGB VIII, der die Aufgaben der
Jugendhilfeplanung beschreibt.
Im Jahr 1996 hat der (damalige) Fachbereich 14 im Auftrag des Jugendhilfeausschusses
die Jugendhilfeplanung übernommen und Grundlagen für ein Berichtswesen
geschaffen. Seit 2002 wurde der Jugendhilfeplan vorübergehend nicht weiter
fortgeschrieben. Zwölf Jahre später wurde der Jugendhilfeplan erstmals vom
Fachbereich 51 erstellt und die Jugendhilfeplanung 2014 von den Gremien
beschlossen. Ebenso wurde eine Fortschreibung der Jugendhilfeplanung im
Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt.
Die Jugendhilfeplanung ist ein fortwährender Prozess, die die Einbindung
aller Beteiligten aus dem Jugendhilfebereich erfordert. Um darüber hinaus
eine umfassende Bedarfsanalyse und
Maßnahmenplanung sowie Prozesse der Qualitätsentwicklung in die Wege leiten zu
können, ist es sinnvoll, die drei Teilplanungen im Fachbereich Jugend, Familie,
Schule und Kultur (Jugendhilfeplanung, Kita-Bedarfsplanung,
Schulentwicklungsplanung) aufeinander zu beziehen und zu vernetzen. Zudem hat
die bisherige Praxis, die Teilplanungen in drei unterschiedlichen Bereichen des
Fachbereiches und ohne eigenes Aufgabengebiet zu bearbeiten, gezeigt, dass die
temporäre und nicht miteinander kommunizierte Beschäftigung mit den jeweiligen
Teilplänen die Qualität der einzelnen Planungen leiden lässt. Aus diesem Grunde ist für 2020 die Stelle eines
Gesamtplaners beantragt worden.
Ziel ist es, zukünftig den Fokus stärker auf die Weiterentwicklung der
Jugendhilfe entsprechend der Bedarfe im Landkreis Friesland zu richten.
Für 2019 ist ein Jugendhilfebericht erstellt worden, der die
quantitative Entwicklung der Fälle abbildet. Eine Ableitung von Bedarfen ist
ohne weiter Analyse nicht aussagekräftig. So sinkt zum Beispiel die Jahressumme
der Fallzahlen im ambulanten Bereich der
Hilfen zur Erziehung im Zeitraum 2013 bis 2018. Es ist aber bereits erkennbar,
dass seit Mitte 2018 ein Anstieg der
Stichtagsfallzahlen zu beobachten ist, der sich in der Jahressumme 2018 noch
nicht abbildet.
Zukünftig sollen daher im Rahmen der Jugendhilfeplanung
Schwerpunktthemen ausgewählt werden und nach umfassender Analyse und
Aufbereitung dargestellt werden.
Anlage:
Jugendhilfebericht
2019 in Daten
Frau Renken bietet dem Gremium zur Darstellung des Jugendhilfeberichts in Zahlen mündliche Erläuterungen an. Bereits bei der Vorstellung des Kindertagesstätten-Bedarfsplans wurde die Beantragung einer Stelle für einen „Gesamtplaner“ angesprochen. Die Arbeit wird darin liegen, die drei Teilplanungen (Jugendhilfeplanung, Kita-Bedarfsplanung und Schulentwicklungsplanung) in Bezug zu setzen.
2.1.1. Allgemeine
Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)
Im Jugendhilfeberichts 2019 wird eine Rückläufigkeit der Bearbeitungsfälle seit 2017 aufgezeigt. Dies ergibt sich durch die seit 2017 angewandte Schließung der Fälle, sobald diese drei Monate nicht mehr in Bearbeitung sind. Somit wird seit dem die realistische Fallbearbeitung dargestellt.
2.1.3 Gemeinsame
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
Bei der Darstellung der gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder § 19 SGB VIII ist im 2015 ein Anstieg auffällig. Dieser begründet sich durch die Einrichtung einer Mutter-Kind-Einrichtung der Wiki in Varel, die in 2015 eröffnete..
2.2.1 Ambulante
Hilfen (§ 27 SGB VIII)
Der Rückgang der Fallsummenentwicklung ambulante HzE §27 SGB VIII von 2014 auf 2015 ergibt sich durch die ab 01.09.2014 geänderte Erfassung der Fallzahlen bei dieser Hilfeform. Siehe auch 2.2.2 Soziale Gruppenarbeit.
2.2.5 Erziehung in
einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Die Fallsummenentwicklung Tagesgruppe § 32 SGB VIII spiegelt die Auswirkung von Ganztagsschulen wieder.
2.2.7 Heimerziehung,
sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)
Hier ist ein Rückgang in 2018 zu erkennen. Frau Renken prognostiziert jedoch bis Ende des Jahres 2019 wieder einen Anstieg der Zahlen. Aktuell sind 123 Fälle, incl. unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge (UMA) verzeichnet, 7 Fälle sind noch in der Übernahme.
2.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(§ 35a SGB VIII)
Die Darstellung weist lediglich einen Bearbeitungsstau auf Grund von Personalwechsel mit längerer Personalvakanz aus. In 2019 wird sich ein Anstieg aufgrund der gestiegenen Schulbegleitungen darstellen.
2.5 Inobhutnahme von
Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) und zeitlich befristete
Klärungsmaßnahmen (§§ 33 und 34 SGB VIII)
Hier ist bei dem Vergleich mit den landesweiten Fallzahlen anzumerken, dass die statistische Ausweisung in Friesland anders ist. Zeitlich befristete Klärungsmaßnahmen in Bereitschaftspflegefamilien oder in einer Jugendhilfeeinrichtung werden nach §§ 33 und 34 SGB VIII erfasst und nicht nach § 42 SGB VIII – Inobhutnahme.
2.7 Adoption (§ 51
SGB VIII)
Der erhebliche Anstieg in 2015 begründet sich durch die unterschiedliche Art der Datenerhebung. Ab 2015 sind alle Bearbeitungsfälle statistisch erfasst.
3.1. Koordinierungsstelle
Kinderschutz
Erfreulicherweise liegt von allen gemeldeten Fällen nur bei 10% eine akute Kindeswohlgefährdung vor.
Auf Nachfrage zur landesweiten, vergleichbaren Darstellung der Inobhutnahmen erklärt die Verwaltung, dass die Umstellung des Erhebungsverfahrens auf Basis einer geänderten Rechtsgrundlage sehr aufwändig wäre und wir in Friesland dann keine Vergleichbarkeit zu Vorjahren hätten. Eine Bereinigung der Statistik ist eher in Erwägung zu ziehen und wird im Rahmen des Controllings besprochen.
Frau Renken bestätigt, dass die Bedarfe in der sozialpädagogischen Familienhilfe und ein der Eingliederungshilfe steigen. Die Fälle, die im ASD bearbeitet werden, werden zeitkomplexer. Es laufen Planungen hinsichtlich der Einführung von Sprechstunden in den Kitas für Erzieher*innen und Eltern und Überlegungen die Jugendhilfe in die Schulen zu bringen.
Zum Thema Datenschutz versichert Frau Renken auf Nachfrage, dass nach Schließung einer Akte, die verzeichneten Daten entsprechend der aktuellen datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Bestimmungen des Nds. Datenschutzgesetzes verwahrt, bzw. gelöscht werden.
Bezugnehmend auf Kooperation Jugendhilfe – Schule nach § 8a SGB VIII berichtet die Verwaltung, dass bereits vier Regionalkonferenzen mit allen Schulen und Grundschulen stattgefunden haben, um den Kooperationsvertag aus 2017zu evaluieren. Teilnehmer waren jeweils die Schul-leiter, Schulsozialarbeiter, die Mitarbeiter des ASD und der Koordinierungsstelle Kinderschutz. Insgesamt gab es eine Beteiligung von ca. 80%. Wünschenswert wäre für jede Schule ein fester Ansprechpartner im ASD. Bis zu den Osterferien 2020 sollen Kooperationen, auch mit Kindergärten, stattfinden, um die Schnittstellen zu verbessern. Um Schule und Jugendhilfe zusammenzubringen sollen Orte geschaffen werden um so Inklusion in den Nachbereichsbereich zu integrieren. Finanzielle Unterstützung vom Land ist dabei nicht zu erwarten. Möglicherweise ergibt sich eine Beteiligung des Bundes durch das neue Gesetz zur Stärkung von Ganztagsschulen. Der Geldfluss ist jedoch völlig unklar.
Ein Bericht aus diesen Konferenzen wird der Politik wunschgemäß zur Verfügung gestellt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig