Beschlussvorschlag:

1.    Die Verwaltungsorganisation wird um ein Dezernat (ehemals Abteilung) mit einem/r eigenen Dezernenten/in erweitert, die Fachbereiche werden entsprechend umgegliedert.

2.    Die Hauptsatzung wird - wie vorgeschlagen - geändert.

3.    Hierfür wird mit dem Stellenplan 2020 für die neu geschaffene Dezernatsstelle eine Wahlbeamtenstelle nach Besoldungsgruppe B 3 eingerichtet.

 

 

 


Erweiterung der Verwaltungsorganisation um ein Dezernat

 

Allgemeines

 

Zur weiteren Steuerung des Landkreises ist die Erweiterung um ein Dezernat (ehemals Abteilung) erforderlich. Die Herausforderungen durch gesetzliche Änderungen aber auch politische und gesellschaftliche Anforderungen müssen intensiver und stärker strategisch begleitet werden.

 

Um einer weiteren Standardisierung zu folgen, sollen bei der Neuorganisation zugleich auch die bundes- und landesweit gängigen Begriffe für Organisationseinheiten eingeführt werden. So sollen die „Abteilungen“ zukünftig als „Dezernate“ bezeichnet werden.

 

Die bisherige Zuordnung der Fachbereiche sowie der Gesellschaften, Vereine und Zweckverbände zu den einzelnen Fachbereichen bzw. Abteilungen entnehmen Sie bitte der Anlage 1.

 

Die Erste Kreisrätin ist als Vertreterin des Landkreises sehr stark eingebunden in der Begleitung des Zweckverbandes Gemeinsame Leitstelle Friesland-Wilhelmshaven, der Kreisvolkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund sowie der Rettungsdienstgesellschaften.

Ferner entlastet die Erste Kreisrätin den Landrat bereits jetzt stark in der hausinternen Steuerung der Kreisverwaltung, derzeit insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung der Kreisverwaltung und der Schulen. Daher soll die Zuordnung des Fachbereichs „Zentrale Aufgaben, Wirtschaft, Finanzen und Personal“ auch formal dem Dezernat 1 zugeordnet werden.

 

Insgesamt soll der Landrat für seine grundsätzlichen und strategischen Aufgaben die nötigen zeitlichen Ressourcen erhalten und die Verwaltungsstruktur entsprechend klar gegliedert sein.

 

Deshalb möchte die Verwaltungsleitung wieder ein weiteres Dezernat einrichten. Bereits bis März 2013 bestand die Verwaltung des Landkreises aus vier Dezernaten (LR+ drei Dezernate).

 

Es wird darauf verwiesen, dass Herr Dr. Dehrendorf beabsichtigt im Jahr 2025, dann erreicht er das 66. Lebensjahr, in den Ruhestand einzutreten. Die neue Wahlperiode des Landrates endet am 31.10.2026 und die der Ersten Kreisrätin am 31.12.2027. Um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein und auch bei einem kompletten Personalwechsel in der Führung für Kontinuität zu sorgen, ist die Einrichtung eines weiteren Dezernates erforderlich.

 

Vergleich in der Region

 

Die Landkreise im ehemaligen Regierungsbezirk Weser-Ems verfügen über die nachstehend genannte Anzahl an Dezernaten (B-Besoldungen sind jeweils Wahlbeamte):

 

Landkreis

Dezernate/Abteilungen

Besoldung

Ammerland

4

B 6, B 4, B 3, A 16

Aurich

4

B 7, B 5, B 4, A 16

Cloppenburg

LR + 3

B 7, B 5, B 4, B 2

Emsland

LR + 5

B 8, B 6, 3x B 5, B 2

Friesland

3 (zukünftig LR + 3)

B 6, B 4, A 16

Grafschaft Bentheim

LR + 5

B 6, B 4, B 3, 2 x A 15, E 15

Leer

4

B 7, B 5, B 4

Oldenburg

4

B 6, B 4, 2 x A 16

Osnabrück

4

B 8, B 6, 2 x B 5

Vechta

3

B 6, B 4, B 3

Wesermarsch

3

B 6, B 4, A 16

Wittmund

2

B 5, B 3

 

Bei „LR +“ ist der Landrat dezernatsfrei.

 

Die vorgeschlagene neue Organisationsstruktur ist den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen.

 

Der/die neue Dezernent/in soll Volljurist/in sein.

 

 

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit

 

Nach § 108 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können in Landkreisen außer dem Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

 

Auf Vorschlag des HVB werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 i. V. m. § 109 NKomVG von der Vertretung für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt

 

Auszug aus der Kommentierung Blum/Häusler/Meyer zu § 108 NKomVG:

 

„Die Tätigkeit kommunaler Wahlbeamter ist u. a. durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet, ferner durch das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses und das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten. (…) Die Wahlbeamten werden im Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung tätig. (…)

 

Diese Sonderstellung im Verwaltungsapparat wird auch durch die Einräumung besonderer Befugnisse deutlich. So kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die weiteren Beamten auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören können (§ 74 Abs. 2 NKomVG). Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht in der Vertretung und im Hauptausschuss (§ 87 Abs. 1 NKomVG). Zudem besteht gegenüber den Kollegialorganen eine Beratungspflicht (§ 87 Abs.1 NKomVG). …

 

Kriterien für die Festlegung der notwendigen Zahl der Wahlbeamten können die aufgaben der Kommunen und die Finanzausstattung sein. Zudem wird ein Vergleich mit Kommunen ähnlicher Größenordnung von Bedeutung sein. Dem Gesichtspunkt der Vergleichsbetrachtung kann aber nicht das überragende Gewicht bekommen, da ansonsten vorhandene Strukturen dauerhaft festgeschrieben würden. …

 

Zum Geschäftsbereich eines leitenden Beamten muss zumindest eine Organisationseinheit gehören, die die Wahrnehmung oder Steuerung einer Gestaltungsaufgabe der Kommune erfordert.“

 

Die Wahl von Beamten auf Zeit ist nur auf Grundlage einer entsprechenden Hauptsatzungsregelung möglich, d. h. bei der Entscheidung für eine/n weitere(n Wahlbeamten/-beamtin ist die Hauptsatzung zu ändern.

 

Die Ämter der weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landkreise – also  neben dem/der HVB/in und der/dem allg. Vertreter - werden nach § 1 Abs. 2 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung bei Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet.

 

Sollte die Stelle nicht mit einem Beamten auf Zeit besetzt werden, wäre die Stelle nach Besoldungsgruppe A 16 zu bewerten.

 

 

Die Verwaltung schlägt die Einrichtung einer Wahlbeamtenstelle vor, da diese aufgrund der höheren Besoldung attraktiver ist, um eine/n geeigneten Kandidatin/-ten zu bekommen. Sollte ein/e in Frage kommende/r Bewerber/in das gesetzliche Höchstalter (45 bzw. 48 Jahre bei schwerbehinderten Menschen) überschritten haben, so kann sie/er nicht verbeamtet werden. Auch bei einer/einem jüngeren bisher nicht verbeamteten Kandidatin/-ten ist zu beachten, dass zunächst die Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe nach Besoldungsgruppe A 13 ggf. A 14 zu erfolgen hat und die Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 16 zu durchlaufen sind.

 

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung ist um folgenden Paragrafen zu ergänzen:

 

§ 4

Beamte auf Zeit

Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allge-meine Vertreter als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat und eine/ein weitere(r) leitende(r) Beamtin/Beamte(r) in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Die bisherigen Paragrafen 4 bis 9 werden neu durchnummeriert.

 

Im neuen Paragrafen 5 werden die Worte „Abteilungen“, „Abteilungsleiter/innen“ bzw. „Abteilungsleiter/in“ durch „Dezernate“, „Dezernentinnen/Dezernenten“ bzw. „Dezernentin/Dezernent“ ersetzt.

 

 

Nach kontroverser Diskussion über den Bedarf eines dritten Dezernates, wird der Beschluss wie folgt gefasst:

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

6

Nein:

3

Enthaltung:

1

= mehrheitlich zugestimmt