Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Das Handlungskonzept für Maßnahmen im Landkreis Friesland bei bestimmten Infektionsgeschehen wird zur Kenntnis genommen.

 


(Vorlage 1049/2020):

Niedersachsen hat den Städten und Landkreisen ein Handlungskonzept zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens in der COVID 19-Pandemie mit Stand vom 05.10.2020 zur Verfügung gestellt.

Der Landkreis Friesland nimmt dieses Handlungskonzept auf und erarbeitet ein regional relevantes Handlungskonzept.

Sinn und Zweck eines solchen Handlungskonzeptes ist eine vorausschauende und transparente Planung für unterschiedliche Verläufe des Infektionsgeschehens. Die Planung soll sich sowohl an dem Infektionsrisiko, als auch an den regionalen Gegebenheiten orientieren.

Das Handlungskonzept beinhaltet mögliche Maßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes orientiert an der aktuell geltenden Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.

 

 

Landrat Ambrosy führt aus, dass der Landkreis Friesland seine Maßnahmen in das Konzept des Landes eingepflegt habe. Auch das damalige Konzept des Landkreises Friesland sei erfolgreich gewesen, da bis Oktober 2020 eine Gesamtinfektionszahl in Friesland in Höhe von 40 vorlag und diese bundesweit zu den niedrigen gehörte. Im Vergleich zu den 401 Landkreisen und kreisfreien Städten befindet sich der Landkreis Friesland unter den ersten 10. Die Maßnahmen seien somit gerechtfertigt und hätten sich bewehrt.

 

Herr Niebuhr führt aus, dass die Kontaktnachverfolgung einen großen Bereich darstelle und weiteres Personal benötigt werde, da die Zahlen leider steigen und die Verästelungen zunehmen würden. Zurzeit würden drei Soldaten der Bundeswehr die Nachverfolgung mit übernehmen. Es werde im nächsten Jahr darüber nachgedacht, den Stellenplan anzupassen, um weitere Personen im Landkreis zu beschäftigen.

 

KTA Neugebauer führt ein Beispiel aus einem anderen Bundesland an, wo MitarbeiterInnen eines Reisebüros, die wegen der Corona-Pandemie berufliche Freiräume hätten, die telefonische Nachverfolgung übernommen hätten.

 

EKR`in Frau Vogelbusch räumt ein, dass über eine Zusammenarbeit mit dem Jobcenter nachgedacht werde, um Personen, die im Leistungsbezug sind und die entsprechende Eignung vorweisen, für die Nachverfolgung zu gewinnen. Wenn die Stellen bewilligt worden sind, könnten personelle Änderungen erfolgen. Zurzeit gebe es auch Hilfsorganisationen wie zum Beispiel DLRG, Rotes Kreuz oder Johanniter, die entsprechend unterstützten. Vom RKI gebe es Vorgaben, wie diese Tätigkeit vergütet werden soll (Entgeltgruppe 3). Laptops und Handys seien bereits angeschafft worden. Zurzeit seien 13 Personen mit der Unterstützung betraut.

 

KTA Sudholz stellt die Fragen, ob behinderte Personen, die auf eine Therapie angewiesen sind, die erforderlichen Therapien auch bei einem Infektionsgeschehen weiterhin erhalten können. Welche Möglichkeiten bestehen für behinderte Menschen in Einrichtungen, die positiv getestet wurden, in der Einrichtung versorgt zu werden, da die Personen in den Krankenhäusern oftmals nicht adäquat behandelt werden könnten. Weiter stellt sie die Frage, ob es möglich sei, dass eine Lehrkraft in der Schule weiterhin unterrichten dürfe, auch wenn die gesamte Klasse unter Quarantäne stehe.

 

Herr Niebuhr antwortet, dass es möglich sei, dass eine Lehrkraft in der Schule auch weiterhin unterrichten dürfe, wenn eine ganze Klasse unter Quarantäne gestellt wurde, wenn das Personal als solches dringend erforderlich sei. Diese Lehrkraft müsse dann aber auch eine Maske tragen.

Dr. Fuchs fügt hinzu, dass es entscheidend sei, wie die Kontakte in der Klasse stattgefunden haben. Konnte sich die Lehrkraft in diesem Einzelfall möglicherweise von den infizierten Personen fernhalten. Dr. Fuchs betont, dass immer der individuelle Einzelfall betrachtet werden müsse und das Gesundheitsamt entsprechende Entscheidungen treffe. Schließlich könne nur die betroffene Person darstellen, wie ein Kontakt tatsächlich stattgefunden habe. Dr. Fuchs lobt die Unterstützung des DRK, welches im großen Maße die Abstriche übernehme. Ebenso hebt er die Unterstützung der DLRG hervor.

 

Herr Niebuhr bestätigt, dass Therapien in Pflegeeinrichtungen unter Einhaltung der Hygiene zulässig seien.

Landrat Ambrosy fügt hinzu, dass die Heimaufsichten stets Beratungsgespräche führten, damit die Betreuung der Personen gewährleistet sei und keine soziale Isolation stattfinde.

Herr Niebuhr ergänzt, dass das Infektionsrisiko in Pflegeheimen mit Hilfe von Hygienekonzepten und Durchführung von Tests so gering wie möglich gehalten werden solle.

Wenn Heimbewohner positiv getestet wurden, würden diese in den Heimen in Quarantäne verbleiben. Sollte ein Notfall vorliegen, würden die betroffenen Personen stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden.

Dr. Fuchs betont, dass es einen sehr guten Austausch zwischen der Heimaufsicht des Landkreises und der Heimaufsicht der Pflegeheime gebe. Körpernahe Tätigkeiten würden trotz guter Hygienekonzepte immer ein Restrisiko beinhalten. Größere Probleme würden entstehen, wenn das Personal des Heims betroffen sei. In Einzelfällen würden die Gerichte die Möglichkeiten genau überprüfen.

 

KTA Wittke stellt die Frage, ob Personen, die positiv getestet wurden auch in Arbeitsquarantäne gestellt werden können, die keine oder schwache Symptome zeigten, um den laufenden Betrieb sicherzustellen und bezieht sich auf ein bestimmtes Beispiel. Hier handele es sich um eine Einrichtung, in der sämtliche behinderte Kinder und Aufsichtspersonen positiv getestet worden seien.

 

Dr. Fuchs antwortet, dass eine Arbeitsquarantäne grundsätzlich möglich sei, was jedoch im Einzelfall geprüft werden müsse. Es müsse eine enge Absprache mit allen Beteiligten stattfinden. Schließlich müsse die Infektionskette nachvollziehbar sein und bereits Erkrankte dürften nicht überlastet werden. Arbeitsquarantäne müsse auch deswegen sorgfältig geprüft werden, um die betroffenen Personen zu schützen.

 

Landrat Ambrosy wendet ein, dass in dem speziellen Beispiel kein Arbeitsverbot bestanden habe; aufgekommene Irritationen seien geklärt worden.

Herr Ambrosy ergänzt, dass das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz die vier Phasen eingeführt habe. Die Farbe Orange gelte als Vorstufe zur Phase rot, wobei die Vorgaben der Landesverordnung dem allgemeinen Verwaltungshandeln vorgehen.

 


Abstimmungsergebnis:

Zur Kenntnis genommen.