Beschluss: zustimmend zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine Nebentätigkeiten (Stand 24.11.2020) wird zur Kenntnis genommen.

 

 


Begründung:

Gem. § 81 Abs. 5 NKomVG teilt der HVB der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner  Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden. Die neue Amtszeit begann am 01.11.2019, so dass diese (gesetzliche) Mitteilung im Zeitraum 01.11.2020 bis spätestens 31.01.2021 zu erfolgen hat.

Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Eine Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht. Diese mitgeteilten Nebentätigkeiten  sind ohne nähere Einzelheiten innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung ortsüblich bekannt zu machen. Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

In der Anlage ist die „Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG“ beigefügt. Der Kreistag wird diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.

Zur Kenntnis beigefügt ist darüber hinaus eine Auflistung der Zuordnung der vom Landrat Ambrosy wahrgenommenen Tätigkeiten nach Hauptamt, Ehrenamt und Nebenamt.

 


Abstimmungsergebnis:

zustimmend zur Kenntnis genommen

 

Ja:

36

Nein:

-

Enthaltung:

-

(2 Abwesenheiten)