Beschlussvorschlag (in Abänderung der Verwaltung):

 

Das Gremium beschließt die Neufassung der Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit sowie deren Anlagen, vorbehaltlich der Zustimmung der Städte und Gemeinden.

 

 


Begründung:

 

Im Rahmen der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 03.11.2020 wurde der Entwurf der Neufassung der Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit vorgestellt. Das Gremium stimmte der Entwurfsfassung der Richtlinien vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Arbeitsgruppe, die den Überarbeitungsprozess von Beginn an begleitet hat, sowie der Zustimmung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu.

 

In Abstimmung mit der Arbeitsgruppe und unter Berücksichtigung der Anmerkungen aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 03.11.2020 wurden einzelne Anpassungen in den Richtlinien vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden erläutert und sind in den Textpassagen kursiv dargestellt.

 

-       Präambel

In der Präambel wurde der unten stehende Passus, analog zu den Richtlinien für die Förderung von Jugendpflegemaßnahmen aus dem Jahr 2002, um die kursiv gedruckten Inhalte ergänzt:

 

[…] Aufgrund der zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossenen Vereinbarung vom 19.12.1994 erfolgt die Auszahlung der Förderung der Jugendarbeit des Abschnittes 1. „Förderung der Jugendarbeit durch den Landkreis Friesland sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden“ über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Der Landkreis Friesland stellt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hierfür jährlich einen, für die jeweilige Kommune ermittelten, Betrag zur Verfügung. In Höhe der vom Landkreis bereitgestellten Mittel sind von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden jeweils Mittel in gleicher Höhe und für den gleichen Zweck auszuschütten. Darüber hinaus haben die Kommunen eine angemessene, wirkungsvolle und rechtzeitige Beteiligung der Kinder und Jugendlichen analog § 36 NKomVG bei der Entscheidung zur Vergabe der Mittel sicherzustellen. […]

 

-       1. Förderung der Jugendarbeit durch den Landkreis Friesland sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

-       1.1 Grundsätze der Finanzierung für den Förderabschnitt 1

Im zweiten Abschnitt wurde der Stichtag der gemeldeten Einwohner*innenzahlen, welche die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Förderbetrages für die einzelnen Städte und Gemeinden bilden, eingefügt:

 

[…] Aufgrund der zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossenen Vereinbarung vom 19.12.1994 über die Förderung von Jugendarbeit stellt der Landkreis diesen jährlich den für die jeweilige Kommune ermittelten Betrag zur Verfügung. Bemessungsgrundlage hierfür sind die durch das Niedersächsische Landesamt für Statistik bekanntgegebenen Einwohner*innenzahlen mit Stand 31.06. des jeweiligen Vorjahres. […]

 

-       1.3 Förderung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (§75 SGB VIII)

-       1.3.1 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

Die Zuschussbeiträge für außerschulische Bildungsveranstaltungen wurden auf folgende Beträge angehoben:

 

[…] Die zu fördernden Veranstaltungen werden jeweils durch den Landkreis und von den Städten und Gemeinden je Teilnehmer*in zu gleichen Teilen mit folgenden Beträgen bezuschusst:

• Ein voller Seminartag mit mindestens 8 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 10,00 Euro,

• ein angebrochenen Seminartag mit mindestens 3 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 5,00 Euro und

• ein Wochenende mit 2 Übernachtungen und mindestens 20 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 25,00 Euro gefördert werden. […]

 

Darüber hinaus wurde die Zuschusshöhe pro Gruppe von 400 Euro auf 600 Euro angehoben:

 

[…] Die Zuschüsse dürfen vom Landkreis und von den Städten und Gemeinden jeweils 600,00 Euro pro Gruppe in einem Jahr nicht übersteigen, es sei denn, dass am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. […]

 

-       1.3.3 Hilfe zur Erholung/ Freizeit/ Ferienfreizeiten

Bei den Hilfen zur Erholung wurde die Mindestdauer auf zwei Tage reduziert. An- und Abreisetage werden als reguläre Veranstaltungstage gewertet und nicht gesondert aufgeführt. Neben der Erhöhung des Zuschusses von 2,60 Euro auf 5,00 Euro wurde vermerkt, dass Zuschüsse in Ausnahmefällen auch dann gewährt werden können, wenn keine Übernachtung erfolgen kann:

 

[…] Der Zuschuss soll bei einer Mindestteilnehmer*innenzahl von 5 Personen sowie einer Mindestdauer von 2 Tagen (1 Übernachtung) und einer Höchstdauer von 15 Tagen gewährt werden. 

Der Zuschuss des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinde/ Stadt beträgt pro Tag jeweils 5,00 Euro pro Tag und Teilnehmer*in im Alter von 6 bis 27 Jahren, die in der jeweiligen kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde leben. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse für Fahrten und Lagern auch dann gewährt werden, wenn keine Übernachtungen erfolgen können. […]

 

Ein erhöhter Betreuungsbedarf bei inklusiven Freizeiten wurde in der Neufassung ebenso berücksichtigt, wie die Leitung der Freizeiten durch Personen mit Fachausbildung:

[…] Bei inklusiven Ferienfreizeiten kann der Betreuerschlüssel in Absprache mit der Stadt oder Gemeinde angepasst und je nach Betreuungsbedarf bis zu einer 1:1 Betreuung angehoben werden.

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die von ausgebildeten Jugendleiter*innen oder Personen mit einer entsprechenden Fachausbildung geleitet werden. […]

 

-       1.3.4 Internationale Jugendbegegung

Im Bereich der Internationalen Jugendbegegnungen wurde der Teilnehmer*innenkreis genauer definiert und die Zuschusshöhe von 3,50 Euro auf 8,00 Euro pro Tag und Teilnehmer*in angepasst:

 

[…] Für die Förderung von Teilnehmer*innen aus dem Landkreis Friesland im Ausland wird vom Landkreis und von den Städten / Gemeinden jeweils ein Zuschuss von 8,00 Euro pro Tag und Teilnehmer*in im Alter von 14 bis 27 Jahren gewährt. Die Dauer der Maßnahme soll mindestens 5 und höchstens 15 Tage betragen.

 

-       1.3.5 Förderung von besonderen Veranstaltungen oder Projekten

Die Förderung von Projekten setzt eine angemessene Eigenbeteiligung der Veranstalter in Höhe von mind. 20 % (bislang mit 20 %) voraus. Zudem werden besondere Veranstaltungen oder Projekte künftig mit maximal 550,00 Euro, statt 510,00 Euro, bezuschusst:        

 

[…]Das Projekt muss ein konkretes Anfangs- und Enddatum haben. Die Mindestdauer beträgt 4 Wochen, die Höchstdauer 9 Monate. Eine Förderzusage kann immer nur für das laufende Haushaltsjahr erfolgen. Sollte sich das Projekt über zwei Haushaltsjahre erstrecken, muss für das zweite Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Eine angemessene Eigenbeteiligung der Veranstalter wird vorausgesetzt (d. h. mind. 20%).

[…] Der Gesamtzuschuss eines Projektes beträgt maximal 60% der tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Kosten. Der Zuschuss wird zu gleichen Teilen vom Landkreis und von den Städten/ Gemeinden getragen. Das Projekt wird jedoch sowohl vom Landkreis als auch von den Städten/ Gemeinden jeweils höchstens mit 550,00 Euro bezuschusst. […]

 

-       2. Sonstige Förderungen im Bereich der Jugendarbeit ausschließlich durch den Landkreis Friesland

-       2.2 Förderung des Kreisjugendrings

Die Entwurfsfassung der Richtlinien wurde um eine konkrete Fördersumme in Höhe von 1.000,00 Euro jährlich ergänzt:

 

[…] Dem Kreisjugendring wird jährlich ein Budget in Höhe von 1.000,00 Euro zur Verfügung gestellt, das sich nach der Haushaltslage des Landkreises richtet. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. […]

 

-       2.3 Förderung trägerübergreifender Jugendleiter*innenlehrgänge, Fortbildungen und Projekte in Kooperation mit der Kreisjugendarbeit

Die Zuschussbeträge wurden für den Bereich der Jugendleiter*innen wie folgt angepasst:

 

[…] Dafür sind folgende Förderungen vorgesehen:

• Ein halber Seminartag mit mindestens 3 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 10,00 Euro,

• ein voller Seminartag mit mindestens 8 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 20,00 Euro,

• ein Wochenende mit 2 Übernachtungen kann mit 50,00 Euro und

• eine vollständige JULEICA-Schulung mit Übernachtungen, Jugendleiter*innen- Handbuch sowie Arbeitsmaterial kann mit 150,00 Euro pro Teilnehmer*in gefördert werden. […]

 

Folgende beiden Punkte wurden darüber hinaus in die Richtlinien übernommen worden:

-       Die Abrechnungsfrist für Maßnahmen wurde von 4 auf 8 Wochen verlängert. Bei Fristversäumnis entfällt eine Bezuschussung.

 

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die von ausgebildeten Jugendleiter*innen oder Personen mit einer entsprechenden Fachausbildung geleitet werden. Die Regelung, dass nur Betreuer*innen mit einer gültigen Jugendleitercard oder entsprechender Fachausbildung gefördert werden, entfällt.

 

Anlagen:

 

Anlage 1:             Richtlinien für die Förderung von Jugendpflegemaßnahmen

(Stand: 29.04.2002)

 

Anlage 2:             Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit

(Entwurf/ Stand: 12.10.2020)

 

Anlage 3:             Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit (Stand: 26.01.2021)

 

Anlage 4:             Gegenüberstellung der vorgenommenen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit

 

Frau Herzog erinnert an die Entwurfsfassung zur Neufassung der Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit, die in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses im November 2020 vorgestellt wurde. Das Gremium stimmte dieser Entwurfsfassung vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Arbeitsgruppe, sowie der Zustimmung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu. Sie benennt einzelne Anpassungen, die in den Richtlinien vorgenommen wurden.

 

Den Kommunen wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres der ihnen zustehende Festbetrag, errechnet aus der Anzahl der Einwohner*innen (Stand 31.06 des Vorjahres) für die Förderung der Jugendarbeit in ihrer Kommune zur Verfügung gestellt. Der Landkreis stellt Mittel in Höhe von insgesamt 51.100€ je Haushaltsjahr zur Verfügung.

Die bereitgestellten Mittel sind von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden jeweils in gleicher Höhe und für den gleichen Zweck auszuschütten. 

 

Ein weiterer Punkt ist die Möglichkeit der Bezuschussung für Ferienfreizeiten, auch wenn keine Übernachtungen erfolgen.

 

Erfreulich sei auch das  jährlich einplanbare Budget in Höhe von 1000,00 € für den Kreisjugendring, sofern die Haushaltslage des Landkreises Friesland dies zulässt.

 

In der Arbeitsgruppe waren neben Vertretern der Jugendpflegen auch Vertreter der Jugendarbeit in Kirchengemeinden, die ihre Erfahrungen mit Fahrten und Freizeitangeboten für Jugendliche eingebracht haben.

 

Frau Vogelbusch bestätigt, dass die neuen Richtlinien gemeinsam mit den Städten und Gemeinden verfasst wurden. Dennoch sei ein formaler Beschluss der Städte und Gemeinden erforderlich. Diese wurden ihrerseits per mail angeschrieben, jedoch sei bislang nur das Einverständnis der Stadt Varel und der Stadt Jever eingegangen. Von der Stadt Jever erging noch die Bitte, dass sich alle Städte und Gemeinden beteiligen mögen. Der heutige Beschluss kann insofern nur vorbehaltlich der Zustimmung aller Städte und Gemeinden gefasst werden.

 

Herr Bünting regt an, die Altersbegrenzung von 18 auf 21 Jahre anzuheben.

 

Frau Vogelbusch verweist auf den Arbeitskreis, in der sich Fachleute ausgetauscht und mit den Städten und Gemeinden abgestimmt haben. Die Bedingung, dass 75% der Teilnehmer*innen im Alter zwischen 6 -18 Jahren sein müssen, lässt Raum für ältere Teilnehmer. Die Bezuschussung für Jugendarbeit könnte bei einer Anhebung der Altersgrenze wohlmöglich mehr in Richtung junge Erwachsene gehen. Da das Konzept von Jugendpflegern erarbeitet wurde, sieht Verwaltung keine Beweggründe dieses nachzubessern. Die Entscheidung darüber bleibt jedoch der Politik vorbehalten.

 

Herr Janssen zeigt sich zufrieden mit dem ausgearbeiteten Konzept des Arbeitskreises.

 

Herr Zobel berichtet aus seinen Erfahrungen, dass nicht so viele ältere Jugendliche an Freizeitfahrten teilnehmen und bewertet positiv, dass bereits die Förderung bereits ab 6 Jahre gilt.

 

Herr Neugebauer und Herr Wilken bestätigen die Kompetenz des Arbeitskreises und befinden den Spielraum von 25% für Ausnahmen als ausreichend.

 

Auf Nachfrage erklärt Frau Vogelbusch eine Abfrage im Abrechnungsformular der Förderung der Jugendarbeit. Hier ist die deutliche Bestätigung erforderlich, dass die Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit und die darin aufgeführten Fördersätze vollständig umgesetzt wurden. Da es sich um öffentliche Fördergelder handelt sieht das der Verwendungsnachweis ausdrücklich vor.

 

Frau Sudholz bittet um Abstimmung im Sinne des Beschlussvorschlages. 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig