Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:

Die Informationen zum LROP – Stellungnahme und Informationen zum Thema Freiflächenphotovoltaik werden zur Kenntnis genommen.

 

 


Begründung:

Nachtrag zu Freiflächenphotovoltaik

Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm 2017 (LROP) werden bereits heute Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzte Flächen, die mit dem Planzeichen Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft im Regionalen Raumordnungsprogramm 2020 festgelegt sind, durch eine Zielfestlegung ausgeschlossen. Im LROP-2017 VO Kap. 4.2 Ziffer 13 Satz 2 heißt es konkret: „landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden“.

Aktuell ist ein erster Entwurf zum Landes-Raumordnungsprogramm 2020 im Januar veröffentlicht und in die Beteiligung gegeben worden. Hierbei ist für den Bereich PV die Ausnahme von „Agrar-Photovoltaikanlagen“ für Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft neu hinzugekommen: “Ausnahmsweise können landwirtschaftliche genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik in Anspruch genommen werden.“ (LROP-2020, 1.Entwurf, Kap. 4.2.1 Ziffer 03 Satz 03). „Agrar-Photovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die eine maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulassen“ (LROP-2020, 1.Entwurf, Kap. 4.2.1 Ziffer 03 Satz 04).

D.h. Agrar-PV-Anlagen wären auch in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft möglich – sofern diese Entwurfsfassung des LROP beschlossen wird. Es bleibt dabei abzuwarten, was als maschinell-landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingestuft wird. Eine bloße extensive Nutzung, bspw. durch Schafe, fällt hier u. E. nicht hierunter.

Für Flächen, die nicht als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft im RROP 2020 ausgewiesen sind, jedoch auch landwirtschaftlich genutzt werden und nicht bebaut sind, gilt nach dem 1. Entwurf LROP 2020 folgende Ausnahme für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie: Es „sollen dafür vorrangig Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten oder Gebiete mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 genutzt werden.“ (LROP-2020, 1.Entwurf, Kap. 4.2.1 Ziffer 03 Satz 05).

Die bodenkundlichen Feuchtestufen für den Landkreis Friesland wurden innerhalb des landwirtschaftlichen Fachbeitrages und der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes untersucht. Sie sind in Beikarte 4 zum Fachbeitrag enthalten und einsehbar unter https://www.friesland.de/planen-und-bauen/landwirtschaftlicher-fachbeitrag/.

Das LROP-2017 ist solange rechtskräftig und die darin enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind für den Landkreis Friesland und das RROP 2020 ebenfalls unmittelbar anzuwenden und umzusetzen, bis das sich in Aufstellung befindliche LROP-2020 beschlossen wird. Das ML hat für Sommer 2021 einen zweiten Entwurf angekündigt, bei dem es u.U. Änderungen oder Ausweitungen zur PV-Thematik geben kann. Dementsprechend kann selbst für eine Agrar-PV-Anlage aktuell keine raumordnerische Verträglichkeit ausgesprochen werden, da das LROP 2020 nicht rechtskräftig ist.

 

 

Frau Tammen vom Fachbereich 61 trägt dem Ausschuss hierzu die Vorlage noch einmal vor. Sie weist auf die Besonderheiten zur Ausnahme von „Agrar-Photovoltaikanlagen“ des 1. Entwurfes LROP 2020 hin und wie der Landkreis diese beurteilen wird.

 

Herr Osterloh erkundigt sich zur Zielrichtungsvorgabe oder Einflussnahme hierbei durch den Landkreis Friesland, da es von den Gebieten mit bodenkundlicher Feuchtestufe kleiner als 3 nicht ganz so viele im Landkreis geben würde. Aus diesem Grund sei er an der grundsätzlichen Haltung des Landkreises interessiert, ob diese Änderung Zustimmung finden würde oder bei Beschlussfassung hingenommen werde.

 

Frau Tammen erläutert, dass hierzu im Rahmen des RROP zum Fachkonzept seitens der landwirtschaftlichen Verbände und der Landwirtschaftskammer ein Fachbeitrag erarbeitet worden sei, der die entsprechenden Bodenuntersuchungen enthalte. Sollte die Ausnahme mit dem 1. Entwurf LROP 2020 beschlossen werden, wird diese vom Landkreis unterstützt. Sie weist insbesondere darauf hin, dass neben dieser Ausnahme im LROP auch andere wichtige und intensive ländliche Vorhaben zu den Themen Naturschutz, Netzentwicklung und Trassenplanung, etc., nicht zu vergessen sein dürfen. Abgesehen vom Außenbereich, sei die Errichtung von PV-Anlagen im Innenbereich (Parkplätze, Hausdächer, Gewerbeflächen) nach der aktuellen Rechtslage generell zulässig.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Kenntnisnahme