Sitzung: 03.05.2021 Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Kreisentwicklung und Finanzen
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 1199/2021
Beschlussvorschlag:
Der Förderrichtlinie
Friesland-Hilfsfonds in der anliegenden geänderten Fassung wird zugestimmt.
Begründung:
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 17.02.2021 im Wege der Eilentscheidung nach
§ 89 NKomVG beschlossen,
die am 22.04.2020 verabschiedete Förderrichtlinie Friesland-Hilfsfonds mit
Wirkung vom 1. Januar 2021 wieder in Kraft zu setzen; die Geltungsdauer endet
am 31. Dezember 2021. Die Verwaltung wurde beauftragt, die entsprechenden
Förderregelungen von Bund und Land auf evtl. Regelungslücken hin zu prüfen und
bei Bedarf eine Beschlussvorlage zur Anpassung der Regelungen des
Friesland-Hilfsfonds zu erstellen.
Daraufhin hat die Wirtschaftsförderung eine neue Beschlussvorlage und eine
Neufassung der Förderrichtlinie (Vorlage 1171/2021) erstellt, die vom Kreistag
in der Sitzung am 24.03.2021 gemäß KA-Empfehlung vom 17.03.2021 beschlossen
worden ist. Gegenüber der Förderrichtlinie aus dem Jahr 2020 ist der Kreis der
Anspruchsberechtigten erweitert worden. Nunmehr sind auch folgende Gruppen
anspruchsberechtigt:
-
Kleinstunternehmen
mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme
bis zu 2 Millionen Euro, die nach dem 30.04.2020 gegründet wurden,
- nicht gewerblich tätige Vermieter von
Ferienhäusern / Ferienwohnungen / Ferienzimmern, die ihren Hauptwohnsitz und
die Betriebsstätte im Landkreis Friesland haben und nicht mehr als 9 Betten
vermieten.
Bis zum Stand 19.04.2021 sind insgesamt 50
Anträge zum Friesland-Hilfsfonds gestellt worden, davon
- 2
mittlere Unternehmen
- 12 Soloselbstständige / Freiberufler
- 2
Kleinstunternehmen, die nach dem 30.04.2020 gegründet worden sind
- 34 nicht-gewerblich tätige Vermieter
Bei der Förderung von Kleinstunternehmen hat sich zwischenzeitlich eine
Änderung ergeben. Der Bund hat den Kreis der Anspruchsberechtigten bei der
Überbrückungshilfe III geändert. Junge
Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt
antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020
gegründet waren, einen Antrag stellen. Eine Änderung bzw. Anpassung der
Förderrichtlinie Friesland-Hilfsfonds ist aus Sicht der Wirtschaftsförderung
hier nicht erforderlich, da die Förderung vom Landkreis Friesland ohnehin nur
nachrangig gewährt wird.
Zum überwiegenden Teil haben nicht-gewerblich tätige Vermieter*innen von
Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern einen Antrag gestellt. In der
bisherigen Förderrichtlinie sind sie nur antragsberechtigt, wenn sie
nicht-gewerblich tätig sind und nicht mehr als 9 Betten vermieten. Diese
Obergrenze wurde aufgenommen, da Betriebe bis einschließlich 9 Betten nach der
amtlichen Statistik nicht meldepflichtig sind.
Im Rahmen der Prüfung der jetzt gestellten Förderanträge und zahlreicher
Anfragen hat sich ergeben, dass diese Unterscheidung hier nicht zielführend
ist. So gibt es zahlreiche Vermieter*innen, die mehrere Objekte haben und
insgesamt unter der Obergrenze von 9 Betten liegen (z.B. 4 Ferienwohnungen mit
jeweils 2 Betten) und somit für jedes Objekt die Förderung erhalten können (max.
Förderbetrag 4 x 1.000 € = 4.000 €). Andererseits gibt es zahlreiche
Vermieter*innen mit mehreren Ferienobjekten und auch mehr als 9 Betten (z.B. 2
Ferienwohnungen mit jeweils 5 Betten). Dieser Personenkreis hat aufgrund der
geltenden Förderrichtlinie keinen Anspruch auf Förderung aus dem
Friesland-Hilfsfonds, obwohl auch sie nicht-gewerblich tätig sind. Die von den
Antragstellern vorgetragene Argumentation einer Ungleichbehandlung ist aus
Sicht der Wirtschaftsförderung nachvollziehbar. Aus diesem Grund wird
vorgeschlagen, die Obergrenze von maximal 9 Betten aus der Richtlinie
herauszunehmen.
Andererseits sollte die Zahl
der maximal zu fördernden Objekte auch aufgrund der zur Verfügung stehenden
Finanzmittel begrenzt werden. Anstelle der Bettenzahl wird die Anzahl der
Objekte begrenzt, so dass pro Vermieter nicht mehr als fünf Einheiten gefördert
werden können. Vermieter mit mehr als fünf Objekten erhalten dann nur eine
Förderung für die ersten fünf Objekte. Die Höhe der Zuwendung bleibt
unverändert bestehen, so dass die Zuschusshöhe für fünf Objekte max. 5.000 Euro
betragen kann. Dieser Betrag ist analog zur Förderhöchstsumme beim KMU-Programm
ProFIL für die erstmalige Existenzgründung oder die Schaffung eines
zusätzlichen Vollzeitarbeitsplatzes zu sehen.
Anlage(n):
Richtlinie FHF –
neu/Stand 19.04.2021 -
Herr Graalfs, Fachbereich 10-Wifö erläutert, dass die Anpassung der FHF-Förderrichtlinie zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung gegenüber von nicht-gewerblichen Vermietungen mit mehr als 9 Betten erforderlich wurde. Dieser Personenkreis sei bislang nicht antragsberechtigt gewesen. Aus diesem Grund werde vorgeschlagen, die Obergrenze herauszunehmen.
Vermerk über
aktuelle Antragszahlen (FB 10-Wifö, Frau Brinkmann):
Übersicht
FHF 2021 - Anträge |
|
Landkreis
Friesland/Wirtschaftsförderung |
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Stand:
03.05.2021 |
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Gem./Stadt |
Anzahl Anträge |
davon nicht-gewerbliche Vermietung FeWo |
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|
Jever |
4 |
1 |
|
|
Sande |
1 |
0 |
|
|
Schortens |
3 |
3 |
|
|
Wangerland |
18 |
15 |
|
|
Wangerooge |
28 |
21 |
|
|
Varel |
8 |
2 |
|
|
Bockhorn |
1 |
0 |
|
|
Zetel |
2 |
0 |
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|
Summe |
65 |
42 |
|
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Von
den 65 Anträgen entfallen auf |
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|
nicht-gewerbliche
Vermietung |
42 |
|
|
|
mittlere
Unternehmen |
2 |
|
|
|
Kleinstunternehmen |
3 |
|
|
|
Soloselbstständige |
15 |
|
|
|
Freiberufler |
3 |
|
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Bewilligt
sind aktuell 36 Anträge |
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Gesamtzuschuss |
129.500 € |
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|
davon
trugen die Städte/Gem. |
57.000 € |
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|
|
und
der Landkreis |
72.500 € |
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Vergleich
zum Vorjahr: |
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insgesamt
82 Anträge, davon 52 bewilligt |
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Gesamtzuschuss |
167.250 € |
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|
davon
trugen die Städte/Gem. |
69.750 € |
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|
und
der Landkreis |
97.500 € |
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Bei
diesem Vergleich ist zu bedenken, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten |
||||
in
2021 erweitert wurde. |
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Abstimmungsergebnis:
Kenntnisnahme