Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 


Zum Thema trägt Herr Reno Furmanek Leiter der Düngebehörde Niedersachsen, dem Umweltausschuss vor. Der Vortrag liegt als Anlage bei.

 

Hintergrund:

Die Anpassung der Anforderungen an die Ausweisung und die Düngung in den sogenannten „roten Gebieten“ stellte den zentralen Verhandlungspunkt zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im Rahmen der Urteilsumsetzung des Europäischen Gerichtshofes wegen Nichteinhaltung der EG-Nitratrichtlinie dar. Die Düngeverordnung 2020 enthält daher auch Mechanismen die greifen, wenn die Länder die Anforderungen an die Anpassung der „roten Gebiete“ nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang zum 01.01.2021 umsetzen können. Dies ist in Niedersachsen zu Jahresbeginn eingetreten. Das Land Niedersachsen strebt eine schnellstmögliche Umsetzung der EU- und bundesrechtlichen  Anforderungen an.

 

Aktueller Stand:

Niedersachsen weist derzeit nitrat- und phosphatsensible Gebiete auf Basis einer im September 2020 im Bundesrat verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) neu aus. Die Neufassung der „Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat“ (NDüngGewNPVO) befindet sich derzeit in der Verbandsbeteiligung.

 

Für den Landkreis Friesland bedeutet dies eine deutliche Zunahme der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen.

Die Lage der betroffenen Gebiete in der Auffangkulisse und der Gebietskulisse 2019 ist online auf dem LEA-Portal des SLA unter dem Link https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ einsehbar.

Zur Identifizierung der „roten Gebiete“ auf dem LEA-Portal sollten folgende Häkchen gesetzt sein:

Was gilt nun bis zum Inkrafttreten der neuen Landesverordnung?

a)      Regelungen für nitratsensible Gebiete

Seit dem 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten der neugefassten NDüngGewNPVO gilt in Niedersachsen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften der Düngeverordnung für die nitratsensiblen Gebiete eine sogenannte „Auffangregelung“. Am 23.12.2020 wurden die von der Auffangregelung gem. § 13a Abs. 4 DüV betroffenen Gebiete im niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die „Auffangkulisse“ nach § 13a Abs. 4 DüV umfasst die unter die Fallgruppe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 DüV 2020 fallenden Grundwasserkörper. Dies betrifft alle „grünen“ Grundwasserkörper, die Messstellen mit Schwellenwertüberschreitungen (> 50 mg Nitrat/l) oder Messstellen mit Nitratgehalten >37,5 mg/L bei steigendem Trend enthalten. Innerhalb der „Auffangkulisse“ gelten bis zum Inkrafttreten einer neugefassten Landes-VO die sieben abweichenden oder ergänzenden bundesrechtlichen Anforderungen des § 13a Abs. 2 DüV.

Die Vorschriften sind vom Land Niedersachsen verbindlich umzusetzen, sie gelten jedoch nur solange, bis die neugefasste NDüngGewNPVO in Kraft getreten ist.

Darüber hinaus ist bis zum Inkrafttreten der neugefassten Landes-VO die 2019 in Kraft getretene und bereits bekannte Gebietskulisse Grundwasser weiterhin gültig („rote Gebiete“ gem. NDüngGewNPVO vom 28.11.2019). Hier sind weiterhin die nach NDüngGewNPVO 2019 geregelten Anforderungen sowie zusätzlich die sieben bundesweit geltenden verpflichtenden Anforderungen gemäß § 13a Abs. 2 DüV einzuhalten.

b)      Regelungen in Bezug auf Phosphor

Auch in der bekannten Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten bis zum Inkrafttreten der neugefassten Landesverordnung weiterhin die Maßnahmen gemäß NDüngGewNPVO 2019.

Darüber hinaus gilt für den Bereich der Oberflächengewässer seit dem 1. Januar 2021 landesweit die flächendeckende Anwendung der „Auffangregelung“ nach § 13a Abs. 5 DüV, welche höhere Anforderungen an die Gewässerabstände beinhaltet (näheres dazu siehe Anlagen). Diese wird, anders als bei der „Auffangregelung“ in Bezug auf die Nitratkulisse, auch nach dem Inkrafttreten der neugefassten NDüngGewNPVO weiterhin Bestand haben, da mit der Neufassung der Landesverordnung nur ein Teil der bundesrechtlichen Verpflichtungen für den Oberflächengewässerschutz – nämlich im Bereich der Seen – erfüllt werden kann.

(Quelle: https://www.ml.niedersachsen.de Suche: „rote Gebiete“)


Aus Sicht von Herrn Kreistagsabgeordneten Eilers sollte das Verursacherprinzip verstärkt in den Fokus gerückt werden.

Herr Furmanek antwortet dazu:
Grundsätzlich ist das Prinzip darauf ausgerichtet, dass über die Auswertung von „guten“ Messstellen ein konkretes Bild von den belasteten Flächen erzeugt werden soll. Mit dem Ziel einer individuell differenzierten Betrachtung soll über die sogenannte HerbstNmin-Beprobung die flächenscharfe Belastung der Sickerwässer ermittelt werden.

Aus Sicht der Landwirtschaftskammer kann auf Grundlage der  Bundesvorschrift AVV Gebietsausweisung –AVV GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophiertenGebieten) tatsächlich eine solche Einzelfallbetrachtung nicht erfolgen. Die dort getroffenen Regelungen sind noch zu pauschal, um eine belastbare flächenscharfe Aussage zu treffen.