Sitzung: 01.06.2021 Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 1216/2021
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Zum Thema trägt Herr Reno Furmanek Leiter der Düngebehörde Niedersachsen,
dem Umweltausschuss vor. Der Vortrag liegt als Anlage bei.
Hintergrund:
Die Anpassung der Anforderungen an die Ausweisung und die Düngung in
den sogenannten „roten Gebieten“ stellte den zentralen Verhandlungspunkt
zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im Rahmen der
Urteilsumsetzung des Europäischen Gerichtshofes wegen Nichteinhaltung der
EG-Nitratrichtlinie dar. Die Düngeverordnung 2020 enthält daher auch Mechanismen
die greifen, wenn die Länder die Anforderungen an die Anpassung der „roten
Gebiete“ nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang zum 01.01.2021 umsetzen
können. Dies ist in Niedersachsen zu Jahresbeginn eingetreten. Das Land
Niedersachsen strebt eine schnellstmögliche Umsetzung der EU- und
bundesrechtlichen Anforderungen an.
Aktueller Stand:
Niedersachsen weist
derzeit nitrat- und phosphatsensible Gebiete auf Basis einer im September 2020
im Bundesrat verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) neu aus.
Die Neufassung der „Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche
Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder
Phosphat“ (NDüngGewNPVO) befindet sich derzeit in der Verbandsbeteiligung.
Für den Landkreis
Friesland bedeutet dies eine deutliche Zunahme der betroffenen
landwirtschaftlichen Flächen.
Die Lage der betroffenen Gebiete in der Auffangkulisse und der
Gebietskulisse 2019 ist online auf dem LEA-Portal des SLA unter dem Link https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ einsehbar.
Zur Identifizierung der „roten Gebiete“ auf dem LEA-Portal sollten folgende
Häkchen gesetzt sein:
Was gilt nun bis zum Inkrafttreten der neuen Landesverordnung?
a)
Regelungen für nitratsensible Gebiete
Seit dem 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten der
neugefassten NDüngGewNPVO gilt in Niedersachsen aufgrund bundesrechtlicher
Vorschriften der Düngeverordnung für die nitratsensiblen Gebiete eine sogenannte
„Auffangregelung“. Am 23.12.2020 wurden die von der Auffangregelung gem. § 13a
Abs. 4 DüV betroffenen Gebiete im niedersächsischen Ministerialblatt bekannt
gemacht.
Die „Auffangkulisse“ nach § 13a Abs. 4 DüV umfasst die
unter die Fallgruppe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 DüV 2020 fallenden
Grundwasserkörper. Dies betrifft alle „grünen“ Grundwasserkörper, die
Messstellen mit Schwellenwertüberschreitungen (> 50 mg Nitrat/l) oder
Messstellen mit Nitratgehalten >37,5 mg/L bei steigendem Trend enthalten.
Innerhalb der „Auffangkulisse“ gelten bis zum Inkrafttreten einer neugefassten
Landes-VO die sieben abweichenden oder ergänzenden bundesrechtlichen
Anforderungen des § 13a Abs. 2 DüV.
Die Vorschriften sind vom Land Niedersachsen
verbindlich umzusetzen, sie gelten jedoch nur solange, bis die neugefasste
NDüngGewNPVO in Kraft getreten ist.
Darüber hinaus ist bis zum Inkrafttreten der
neugefassten Landes-VO die 2019 in Kraft getretene und bereits bekannte
Gebietskulisse Grundwasser weiterhin gültig („rote Gebiete“ gem. NDüngGewNPVO
vom 28.11.2019). Hier sind weiterhin die nach NDüngGewNPVO 2019 geregelten
Anforderungen sowie zusätzlich die sieben bundesweit geltenden verpflichtenden
Anforderungen gemäß § 13a Abs. 2 DüV einzuhalten.
b)
Regelungen in Bezug auf Phosphor
Auch in der bekannten Gebietskulisse
Oberflächengewässer gelten bis zum Inkrafttreten der neugefassten
Landesverordnung weiterhin die Maßnahmen gemäß NDüngGewNPVO 2019.
Darüber hinaus gilt für den Bereich der
Oberflächengewässer seit dem 1. Januar 2021 landesweit die flächendeckende
Anwendung der „Auffangregelung“ nach § 13a Abs. 5 DüV, welche höhere
Anforderungen an die Gewässerabstände beinhaltet (näheres dazu siehe Anlagen).
Diese wird, anders als bei der „Auffangregelung“ in Bezug auf die Nitratkulisse,
auch nach dem Inkrafttreten der neugefassten NDüngGewNPVO weiterhin Bestand
haben, da mit der Neufassung der Landesverordnung nur ein Teil der
bundesrechtlichen Verpflichtungen für den Oberflächengewässerschutz – nämlich
im Bereich der Seen – erfüllt werden kann.
(Quelle: https://www.ml.niedersachsen.de Suche: „rote Gebiete“)
Aus Sicht von Herrn Kreistagsabgeordneten Eilers sollte das Verursacherprinzip
verstärkt in den Fokus gerückt werden.
Herr Furmanek antwortet dazu:
Grundsätzlich ist das Prinzip
darauf ausgerichtet, dass über die Auswertung von „guten“ Messstellen ein
konkretes Bild von den belasteten Flächen erzeugt werden soll. Mit dem Ziel
einer individuell differenzierten Betrachtung soll über die sogenannte
HerbstNmin-Beprobung die flächenscharfe Belastung der Sickerwässer ermittelt
werden.
Aus Sicht der Landwirtschaftskammer kann auf Grundlage der Bundesvorschrift AVV Gebietsausweisung –AVV
GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten
und eutrophiertenGebieten) tatsächlich eine solche Einzelfallbetrachtung nicht
erfolgen. Die dort getroffenen Regelungen sind noch zu pauschal, um eine
belastbare flächenscharfe Aussage zu treffen.