Beschluss:

Die ehrenamtliche Vertretung des Landrates erfolgt durch drei gleichberechtigte Vertreter/innen.

 


Begründung:

§ 81 Abs. 2 NKomVG lautet wie folgt:

 

Die Vertretung wählt in ihrer ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter …des Hauptverwaltungsbeamten, die … ihn vertreten bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung bestimmt…“

 

Der Kreistag Friesland hat zu Beginn der Wahlperiode 2011 – 2016 beschlossen, angesichts der Vielzahl der wahrzunehmenden repräsentativen Termine drei gleichberechtigte Stellvertreter/innen des Landrates zu wählen. Diese Konstellation hat sich in den vergangenen Jahren in der Praxis bewährt und sollte beibehalten werden.

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen

Ja:

39

Nein:

0

Enthaltung:

0