Sitzung: 27.11.2008 Ausschuss für Umwelt, Abfall und Landwirtschaft
Anfrage
der Dorfgemeinschaft Wiefels zur geplanten Biogasanlage in
Wiefels.
Herr Jürgensen von der Dorfgemeinschaft Wiefels
bat um Erläuterung der als Anlage beigefügten nachstehenden
Fragen:
Nach
kurzer Erläuterung der grundsätzlichen bauleitplanerischen
Möglichkeiten durch die Verwaltung wird zu den Fragen wie folgt
Stellung genommen:
Zu
1.
Hier ist die
planungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde Wangerland
gefragt, inwieweit nach Abwägung aller Interessen ein solcher
Betrieb in Wiefels zulässig ist.
Zu
2.
Bezüglich der
Ausweisung eines Gewerbegebietes ist die planungsrechtliche Hoheit
der Gemeinde Wangerland betroffen. Soweit der Zweckverband aufgrund
gesetzlicher Vorgaben Erweiterungen planen muss, werden dabei die
immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte beachtet und müssen auch
eingehalten werden. Bei diesen Prüfungen sind auch die von den
bereits vorhandenen Anlagen ausgehenden Immissionen zu
berücksichtigen.
Zu
3.
Die Zuständigkeit
für die Überprüfung und die Anordnung eventueller
Maßnahmen liegt ausschließlich beim Gewerberaufsichtsamt,
das die Immissions- und Emissionssituation des
Abfallwirtschaftszentrums turnusmäßig überprüft.
Grundsätzlich können Bürger sich bei übermäßigen
Geruchsbelästigungen formlos an das Staatliche
Gewerbeaufsichtsamt in Oldenburg wenden. Wenn diese
Geruchsbelästigungen eindeutig einem Bereich im
Abfallwirtschaftszentrum zuzuordnen sind, können Beschwerden
auch direkt bei einem der dort ansässigen Betriebe oder beim
Abfallzweckverband vorgetragen werden.
Daneben steht den
Bürgern auch der Klageweg offen.
Zu
4.
Soweit
Entschädigungsansprüche wegen unzulässiger
Beeinträchtigungen geltend gemacht werden sollen, müsste
hier der Zivilrechtsweg beschritten werden. Eine rechtliche Grundlage
zur Minderung oder zum Erlass der Grundsteuer auf Grund von
Geruchsbelästigungen gibt es.
Zu
5.
Aussage
Zweckverband: Nein, es besteht ein Optionsvertrag. Ein Kaufvertrag
kommt nur zustande, wenn alle baurechtlichten und
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen.
Zu
6.
Diese Frage richtet
sich an die Stadt Jever und kann von der Verwaltung nicht beantwortet
werden.
Zu 7.
Diese
Frage richtet sich an die CDU-Fraktion und kann von der Verwaltung
nicht beantwortet werden.
Zu
8.
Die Frage ist an den
Zweckverband zu richten, weil hier eine Entscheidung der Gremien des
Zweckverbandes hinterfragt wird.
Zu
9.
Für das gesamte Abfallwirtschaftszentrum Wiefels und
die darin vorhandenen Betriebe und Anlagen sind Geruchsprognosen
erstellt worden, um sicherzustellen, dass die für den Ort
Wiefels geltenden immissionsrechtlichen Grenzwerte eingehalten
werden. Auch für jede weitere dort geplante Anlage oder Maßnahme
muss eine Geruchsprognose erstellt werden, die die vorhandenen
Vorbelastungen berücksichtigen, um den immissionsrechtlichen
Schutz des Ortes Wiefels zu gewährleisten.
Zu
10.
Wie ein
Betreiber einer Anlage seine Logisitk hinsichtlich des An- und
Abtransportes regelt oder regeln wird, ist der Verwaltung nicht
bekannt. Allein aus wirtschaftlichen Gründen dürfte aber
davon auszugehen sein, dass Leerfahrten nach Möglichkeit
vermieden werden sollten.
Zu 11.
Für die L 808
ist nicht der Landkreis Friesland, sondern das Land Niedersachsen
Baulastträger. Nach Aussage der Straßenmeisterei liegt die
Straßenbreite auf dem Teilstück zwischen Jever-West und
der Zufahrt zum Abfallwirtschaftszentrum zwischen 5,70 m und 6,10 m.
Ein
Begegnungsverkehr zwischen Pkw und Lkw ist mit unveränderter
Geschwindigkeit aus straßentechnischer Sicht bei einer
Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m möglich. Bei einem
Begegnungsverkehr Lkw mit Lkw bei unveränderter Geschwindigkeit
wird eine Breite von 6,00 m, besser noch 6,25 m als erforderlich
angesehen.
Im öffentlichen Straßenverkehr gibt es
etliche Teilstrecken, auf denen nur ein Begegnungsverkehr mit
„eingeschränktem Bewegungsspielraum“ möglich
ist. Verkehrsteilnehmer können keinen Anspruch ableiten, mit
unveränderter Geschwindigkeit an entgegenkommenden Fahrzeugen
vorbeifahren zu können. Hier ist das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme, das in § 1 der Straßenverkehrsordnung
verankert ist, zu beachten. Danach sind die Verkehrsteilnehmer
verpflichtet, sich den gegebenen Verkehrs-
verhältnissen anzupassen und ggfls. die Geschwindigkeiten entsprechend zu verringern, um entgegenkommenden Fahrzeugen auszuweichen. Leider halten sich in der Praxis viele nicht daran.
Eine gesonderte Information an die entsprechenden Unternehmer und Fahrer ist auf Grund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.