Anfrage der Dorfgemeinschaft Wiefels zur geplanten Biogasanlage in Wiefels.

Herr Jürgensen von der Dorfgemeinschaft Wiefels bat um Erläuterung der als Anlage beigefügten nachstehenden Fragen:













































Nach kurzer Erläuterung der grundsätzlichen bauleitplanerischen Möglichkeiten durch die Verwaltung wird zu den Fragen wie folgt Stellung genommen:

Zu 1.
Hier ist die planungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde Wangerland gefragt, inwieweit nach Abwägung aller Interessen ein solcher Betrieb in Wiefels zulässig ist.

Zu 2.
Bezüglich der Ausweisung eines Gewerbegebietes ist die planungsrechtliche Hoheit der Gemeinde Wangerland betroffen. Soweit der Zweckverband aufgrund gesetzlicher Vorgaben Erweiterungen planen muss, werden dabei die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte beachtet und müssen auch eingehalten werden. Bei diesen Prüfungen sind auch die von den bereits vorhandenen Anlagen ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen.

Zu 3.
Die Zuständigkeit für die Überprüfung und die Anordnung eventueller Maßnahmen liegt ausschließlich beim Gewerberaufsichtsamt, das die Immissions- und Emissionssituation des Abfallwirtschaftszentrums turnusmäßig überprüft. Grundsätzlich können Bürger sich bei übermäßigen Geruchsbelästigungen formlos an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Oldenburg wenden. Wenn diese Geruchsbelästigungen eindeutig einem Bereich im Abfallwirtschaftszentrum zuzuordnen sind, können Beschwerden auch direkt bei einem der dort ansässigen Betriebe oder beim Abfallzweckverband vorgetragen werden.

Daneben steht den Bürgern auch der Klageweg offen.

Zu 4.
Soweit Entschädigungsansprüche wegen unzulässiger Beeinträchtigungen geltend gemacht werden sollen, müsste hier der Zivilrechtsweg beschritten werden. Eine rechtliche Grundlage zur Minderung oder zum Erlass der Grundsteuer auf Grund von Geruchsbelästigungen gibt es.

Zu 5.
Aussage Zweckverband: Nein, es besteht ein Optionsvertrag. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn alle baurechtlichten und immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen.

Zu 6.
Diese Frage richtet sich an die Stadt Jever und kann von der Verwaltung nicht beantwortet werden.

Zu 7.
Diese Frage richtet sich an die CDU-Fraktion und kann von der Verwaltung nicht beantwortet werden.

Zu 8.
Die Frage ist an den Zweckverband zu richten, weil hier eine Entscheidung der Gremien des Zweckverbandes hinterfragt wird.


Zu 9.
Für das gesamte Abfallwirtschaftszentrum Wiefels und die darin vorhandenen Betriebe und Anlagen sind Geruchsprognosen erstellt worden, um sicherzustellen, dass die für den Ort Wiefels geltenden immissionsrechtlichen Grenzwerte eingehalten werden. Auch für jede weitere dort geplante Anlage oder Maßnahme muss eine Geruchsprognose erstellt werden, die die vorhandenen Vorbelastungen berücksichtigen, um den immissionsrechtlichen Schutz des Ortes Wiefels zu gewährleisten.



Zu 10.
Wie ein Betreiber einer Anlage seine Logisitk hinsichtlich des An- und Abtransportes regelt oder regeln wird, ist der Verwaltung nicht bekannt. Allein aus wirtschaftlichen Gründen dürfte aber davon auszugehen sein, dass Leerfahrten nach Möglichkeit vermieden werden sollten.

Zu 11.
Für die L 808 ist nicht der Landkreis Friesland, sondern das Land Niedersachsen Baulastträger. Nach Aussage der Straßenmeisterei liegt die Straßenbreite auf dem Teilstück zwischen Jever-West und der Zufahrt zum Abfallwirtschaftszentrum zwischen 5,70 m und 6,10 m.


Ein Begegnungsverkehr zwischen Pkw und Lkw ist mit unveränderter Geschwindigkeit aus straßentechnischer Sicht bei einer Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m möglich. Bei einem Begegnungsverkehr Lkw mit Lkw bei unveränderter Geschwindigkeit wird eine Breite von 6,00 m, besser noch 6,25 m als erforderlich angesehen.

Im öffentlichen Straßenverkehr gibt es etliche Teilstrecken, auf denen nur ein Begegnungsverkehr mit „eingeschränktem Bewegungsspielraum“ möglich ist. Verkehrsteilnehmer können keinen Anspruch ableiten, mit unveränderter Geschwindigkeit an entgegenkommenden Fahrzeugen vorbeifahren zu können. Hier ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in § 1 der Straßenverkehrsordnung verankert ist, zu beachten. Danach sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich den gegebenen Verkehrs-

verhältnissen anzupassen und ggfls. die Geschwindigkeiten entsprechend zu verringern, um entgegenkommenden Fahrzeugen auszuweichen. Leider halten sich in der Praxis viele nicht daran.


Eine gesonderte Information an die entsprechenden Unternehmer und Fahrer ist auf Grund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.