Beschluss:


Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Planungsabsichten als Ausbaustufen für das Planungsjahr 2009 und empfiehlt dem Kreisausschuss ebenso zu beschließen. Der Beschluss wird dem Nds. Kultusministerium/Referat Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder nachrichtlich übersandt.



Der Landkreis Friesland hat die Aufgabe der „Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder“ per Vertrag den kreisangehörigen Städten und Gemeinden übertragen.


Durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder – TAG) wurde das SGB VIII im Bereich der Kinderbetreuung wesentlich geändert. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist für Kinder im Alter unter drei Jahren und für Kinder im schulischen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in den Bereichen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vorzuhalten. Dieses Gesetz wird unterstützt durch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung) Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v. 17.4.2008 – 31-51 311/3; 304.10 – 43184-05/02 – 27/1 VORIS 21133-

Das Land gewährt auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung” 2008―2013 Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO.

Durch die Implementierung des Kinderförderungsgesetzes, unter Berücksichtigung des Investitionsprogramm muss die Umsetzung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren noch klarer formuliert und verbindlich planerisch vorbereitet werden.


Nach dem Gesetz ist ein bedarfsgerechtes Angebot für diejenigen Kinder vorzuhalten, deren Erziehungsberechtigte:


  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,

  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden,

  • an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder

  • ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleisten können.


Im Landkreis Friesland gibt es derzeit ein Betreuungsangebot für die Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren von 33 %. Der Rückgang der Geburtenzahlen eröffnet neue Platzkapazitäten, die von Kindern anderer Altersgruppen genutzt werden können (vgl. die Fortschreibung des Kindertagesstättenbedarfsplanes für das Kindergartenjahr 2008/2009).


Der Landkreis Friesland nimmt daher die Übergangsregelung nach § 24a SGB VIII in Anspruch. Demnach ist bis spätestens zum 01.10.2010 ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen. Für diesen Übergangszeitraum sind jährliche Ausbaustufen zu beschließen. Für das Jahr 2008 ist die Beschlussfassung bereits erfolgt.

Die Einrichtung zusätzlicher Krippen (Betreuung von Kindern im Säuglingsalter bis zum Alter unter drei Jahren) und Horte (Betreuung von Kindern im schulischen Alter) beinhaltet einen erheblichen finanziellen Aufwand. Mit der Modifizierung von bestehenden Kindergartengruppen in altersübergreifende Gruppen (gemeinsame Betreuung von Kindern aller Altersstufen) besteht die Möglichkeit, dem tatsächlichen Bedarf unter Nutzung freiwerdender Kapazitäten gerecht zu werden.


Eine zentrale Aufgabe auf dem Weg zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes ist die Installierung der Tagespflege. Die Kindertagespflege kann neben der Betreuung in den Haushalten der Tagespflegepersonen bzw. der Sorgeberechtigten auch in anderen geeigneten Räumen (z.B. in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder) angeboten werden.


In Kooperation mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden kann hier eine Vereinbarung getroffen werden, die zeitlichen Grenzen der Kindertageseinrichtungen mit Hilfe der Tagespflege zu erweitern und das Angebot der Betreuung für Kinder im Alter unter drei Jahren weiter bedarfsgerecht auszubauen.



Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Städte und Gemeinden im Landkreis Friesland im Jahre 2009 durch die Einrichtung von altersübergreifenden Gruppen und der zusätzlichen Unterstützung durch die Kindertagespflege in einigen Bereichen den realen Bedarf der Betreuung von Kindern unter drei Jahren schon erreicht haben.


Nach § 24a SGB VIII hat der Landreis Friesland als öffentlicher Jugendhilfeträger bis zum 01.10.2010 jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes zu beschließen, jährlich den aktuellen Betreuungsbedarf (Stichtag 15. März) zu ermitteln sowie den erreichten Ausbauzustand festzustellen.


Aus diesem Grund ist eine Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses über die Fortschreibung der Planung für die Ausbaustufen erforderlich.


Abstimmungsergebnis:


Einstimmig