Beschluss:


Der Ausschuss beschließt die Satzung des Landkreises Friesland über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege.



Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine gesellschaftliche Gesamtaufgabe. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Ausbau von Betreuungsplätzen in guter Qualität für Kinder unter drei Jahren wichtig, um eine optimale Förderung der Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu gewährleisten.


Der Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren kann jedoch nicht ausschließlich über die Bereitstellung neuer Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen (altersübergreifende Gruppen) und Krippen erfolgen, da Eltern und Kinder auf Grund ihrer unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnissen Betreuungsmöglichkeiten in großer Vielfalt und Flexibilität benötigen. Daher ist es erforderlich, die Kindertagespflege als derzeit flexibelste Betreuungsmöglichkeit über fachlich notwendige und geeignete finanzielle Rahmenbedingungen zu fördern, um qualifiziertes Personal für die verantwortungsvolle Aufgabe der Kindertagespflege gewinnen zu können.


Mit der Novellierung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz hat der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen, um die Tagespflege zu einem „Berufsbild“ weiterzuentwickeln, dass für Eltern, Kinder und Tagespflegeperson attraktiv ist.


Kernelemente des Kinderförderungsgesetzes sind die Vorhaltung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren und in Tagespflege nach erweiterten Kriterien sowie eine qualitative Verbesserung der Kindertagespflege durch angemessene, der Qualifikation entsprechende Honorierung der Tagespflegepersonen. Diese erfolgt durch die Zahlung eines Anerkennungsbeitrages für die Förderleistung und eines Sachkostenzuschusses an die Tagespflegeperson zuzüglich einer anteiligen Erstattung von Beiträgen der Tagespflegeperson zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger.


Die neuen gesetzlichen Vorgaben sind Grundlage der vom Landkreis Friesland erarbeiteten „Satzung über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege“ (Anlage).


Die Satzung zeigt die unterschiedlichen Formen der Kindertagespflege im Landkreis Friesland (Klassische Tagespflege, Tagespflege in Betreuungsprojekten des Landkreises Friesland und Tagespflege in präventiven Projekten des Landkreises Friesland) auf und berücksichtigt den jeweiligen erzieherischen Förderaufwand der Tagespflegepersonen durch eine Differenzierung der Höhe der laufenden Geldleistung. Das Kostenbeitragssystem ist ebenfalls an die unterschiedlichen Formen der Kindertagespflege gekoppelt.


Die finanziellen Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelungen auf die Einnahmen und Ausgaben des Landkreises Friesland können zum jetzigen Zeitpunkt lediglich geschätzt werden. Insbesondere hinsichtlich der generellen Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, Beiträge der Tagespflegeperson zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung anteilig zu erstatten, ist eine Steuerung durch die Mitarbeiter des Familien- und Kinderservicebüros des Landkreises Friesland bei der Auswahl und Auslastung der einzelnen Tagespflegepersonen von besonderer Bedeutung. Des Weiteren wird damit gerechnet, dass sich das Land Niedersachsen auf Grund einer geplanten Änderung der Richtlinie „Familien mit Zukunft“ in einem gewissen Maß an den durch die gesetzlichen Änderungen entstehenden Kosten beteiligen wird.



Im Rahmen der Vorstellung der Vorlage erklärte Frau Duit, dass die als Anlage zur Vorlage versandte Satzung eine Ergänzung durch den § 3 Absatz 8 erhalten habe. Die Ergänzung wurde als Kopie im Jugendhilfeausschuss verteilt.


In der Aussprache wurde von Frau Papen erläutert, warum es unterschiedliche Stundensätze für Tagespflegepersonen entsprechend der Qualifikation z.B. in Betreuungsprojekten oder präventiven Projekten des Landkreises Friesland gebe. Insbesondere in präventiven Projekten wäre es wichtig pädagogisch vorgebildete Tagespflegepersonen einzusetzen, es gebe aber auch Präventionsprojekte z.B. an Schulen in denen nicht zwingend eine pädagogische Fachkraft erforderlich sei. Die Verwaltung werde dem Protokoll eine Übersicht beifügen, aus der die Differenzierung zwischen den Projekten zu § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung, für die keine bzw. eine pädagogische Ausbildung benötigt werde, hervorgehe (sh. Anlage 3 zu TOP 3.1.2). Von Frau Papen wurde dargelegt, dass die in Friesland festgelegten Zuschussbeträge für Tagespflegepersonen auf die höchstmöglichen Sätze festgelegt worden seien. Die Entwicklung der Tagespflege führte zu weiteren Verbesserungen für die Tagespflegepersonen z.B. durch die Gewährung von anteiligen Erstattungen von Beiträgen der Tagespflegeperson zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.


Herr Mammen wies darauf hin, dass es sich bei der Zahlung des Anerkennungsbeitrages und des Sachkostenzuschusses im Rahmen der klassischen Tagespflege nur um einen Zuschussbetrag handele. Ein höherer Betrag könne zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson ausgehandelt werden. Im Rahmen der Betreuungsprojekte und der präventiven Projekte ist dies ausgeschlossen.


Die Sätze der laufenden Geldleistung sind jeweils pro Stunde und Kind festgeschrieben. Bei einer höheren Anzahl von betreuten Kindern erhöhe sich die Geldleistung der Tagespflegeperson entsprechend.


Nach Erläuterung der Satzung inkl. der Ergänzung, wurde die Satzung und deren Anlage vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Die vom Ausschuss beschlossene Satzung und deren Anlage (sh. Anlagen 1 und 2 zu TOP 3.1.2) sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Die Vorlage wurde entsprechend angepasst.


Abstimmungsergebnis:


8 Ja-Stimmen

1 Nein-Stimme