Beschluss:

Die der Niederschrift des Wirtschaftsausschusses vom 11. März 2009 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Friesland vom 6. November 1992 über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in Form der Neufassung des Kostentarifs wird beschlossen.




Der Kreistag nahm die Ausführungen zu TOP 3.1.7 der Kreisausschuss-Niederschrift vom 18. März 2009 zur Kenntnis. Den Kreistagsmitgliedern war hierzu eine ergänzende Tischvorlage folgenden Inhalts überreicht worden:


Der o. a. Tagesordnungspunkt war Beratungsgegenstand im Wirtschaftsausschuss am

11. März 2009 sowie im Kreisausschuss am 18. März 2009; auf die Ausführungen sowie Anlagen zu Vorlage Nr. 436/2009 wird verwiesen.


Im Verlaufe der Beratung des Kreisausschusses wurden Regelungen zu Ziff. 24.2 der Kostensatzung hinterfragt: Insbesondere die Erhebung einer Verwaltungsgebühr von

68 € für die Ausstellung von Bescheinigungen zum Erlass von Studiengebühren und für Bescheinigungen zur Feststellung der Sportunfähigkeit wurde als zu hoch empfunden. Da es sich hierbei in der Regel um einen Personenkreis handeln werde, der sozial/finanziell eher schlechter gestellt sei, möge die Verwaltung die Möglichkeit prüfen, ob eine Absenkung oder ein Verzicht auf diese Gebühr im Rahmen der Satzungsregelungen möglich wäre.


Der Kreisausschuss sah die Vorlage 436/2009 als beratend an. Vorbehaltlich des Prüfungsergebnisses der Verwaltung möge der Kreistag in seiner Sitzung am 25. März 2009 abschließend über die Verabschiedung der 4. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung des Landkreises Friesland befinden.


Über den Fachbereich 01 als Vorlagenverfasser sowie den Fachbereich 23/Gesundheitsamt als ausstellende Behörde der angesprochenen Bescheinigungen wurden zwischenzeitlich Stellungnahmen eingeholt.


Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammen fassen:


1.

Bei den veranschlagten Kostensätzen von 68 € handelt es sich um Ergebnisse der Kostenrechnung des Gesundheitsamtes. Die zugrunde gelegten Zeitansätze zur Erarbeitung dieser Bescheinigungen wurden aus realen Aufschreibungen ermittelt und in einer weiteren Zeitaufschreibungsphase bestätigt. Der durchschnittliche Untersuchungsaufwand zur Ausstellung beider Bescheinigungen ist gleich hoch. Beide Untersuchungen beziehen sich auf Härtefallregelungen bzw. Billigkeitsmaßnahmen. Verwaltungsgebühr in Höhe von 68 € ist belegbar und sachlich angemessen.


2.

Aus den gesetzlichen Regelungen zum teilweisen oder ganzen Erlass des Studienbeitragesgeht hervor, dass die Ausstellung einer amtsärztlichen Bescheinigung im Falle studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung erforderlich ist.


Die Bescheinigung einer Sportunfähigkeitdurch ein amtsärztliches Zeugnis kommt zum Tragen, wenn ein Prüfling Sport als Prüfungsfach gewählt hat (Rechtsgrundlage: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg – AVO GOFAK).


In beiden Fällen liegt eine zumindest temporäre gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die Auswirkungen auf die Prüfungs-/Ausbildungssituation des Betroffenen hat. Das Vorhandensein finanzieller oder sozialer Notlagen kann daraus nicht zwingend geschlossen werden.


Gleichwohl finden auf die Regelungen der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Friesland die Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 Nds. Verwaltungskostengesetz gelten demnach für den Zahlungspflichtigen folgende Möglichkeiten für finanzielle Erleichterungen:


Die Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.

Sie kann die Kosten ermäßigenodervon der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.“


Über diese Vorschriften können gezielt und individuell die sozialen und finanziellen Besonderheiten jeden Einzelfalles berücksichtigt und bewertet werden. Dies gilt vor allem in jenen Fällen, in denen zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung die übrigen (und ggf. aus der körperlichen Beeinträchtigung resultierenden) Lebensumstände zum Tragen kommen.


Für die Kreisverwaltung ergeben sich somit aus den bestehenden gesetzlichen

und sonstigen Regelungen ausreichende Möglichkeiten, über Stundung, teilweisen

oder vollständigen Erlass von Forderungen angemessen soziale Komponenten in

ihre Kostenerhebung einfließen zu lassen und wird dies auch entsprechend

praktizieren.


3.

Die Berücksichtigung sozialer Komponenten widerspricht dem Prinzip von Kostentarifen. Ein Verlassen dieses Grundsatzes durch Einarbeitung sozialer Komponenten in den Tarif selbst birgt das Risiko in sich, die Vergleichbarkeit aller

Kostensätze in eine Schieflage zu versetzen. Ferner könnten dadurch Berufungsfälle für

ähnlich gelagerte Fallkonstellationen geschaffen werden.



4.

Das Gebührenniveau speziell auch des Gesundheitsamtes des Landkreises Friesland ist auch nach neuem Tarif niedriger als in benachbarten Landkreisen; Ursache sind die dort angesetzten höheren Zeitanteile für die Bearbeitung.



In Würdigung der vorstehenden Sach- und Rechtslage schlägt die Verwaltung vor, von einer Änderung der vorgeschlagenen Verwaltungskostensatzung – Anlage zu Vorlage 436/2009 – abzusehen und dem Beschlussvorschlag des Wirtschaftsaus-schusses vom 11. März 2009 zu folgen. Soziale Gesichtspunkte sind über § 11

Abs. 2 Nds. Verwaltungskostengesetz zu berücksichtigen.“


Der Kreistag nahm die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis. Kreistagsabgeordneter Burgenger erklärte, für ihn werde aus den vorstehenden Ausführungen erkennbar, dass soziale Gesichtspunkte durch die genannten Billigkeitsregelungen ausreichend abgefedert würden. Eine Änderung des Entwurfs der neuen Verwaltungskostensatzung sei daher nicht erforderlich.







Abstimmungsergebnis:

einstimmig