Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:


Der Jugendhilfeausschuss beschließt FSD - Freie Soziale Dienste Friesland gGmbH als freien Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerkennen.


Mit dem Schreiben vom 23.10.2009 (Eingang 26.10.2009) reichten die Freien Sozialen Dienste gGmbH (FSD) einen formlosen Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII ein.



§ 75 Absatz 1 und 2 SGB VIII


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personen- vereinigungen anerkannt werden, wenn sie


  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

gemeinnützige Ziele verfolgen,

aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass

sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

  1. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.


(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.




Neben den Vorschriften des SGB VIII sind bei der Prüfung des Antrages die Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden heranzuziehen.


Die FSD sind als gemeinnützige GmbH eine juristische Person, die nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden könnte, wenn die vier o.g. Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.




A. Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe


Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d.h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Als Leistungen, die mittelbar der Jugendhilfe dienen, kommen nur solche in Betracht, die speziell auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet sind.



Als Träger der freien Jugendhilfe können nur solche Träger anerkannt werden, die sich nicht auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII).



Durch den Verweis auf § 1 SGB VIII wird deutlich, dass das gesamte Ziel-, Adressaten- und Aufgabenspektrum des SGB VIII als mögliche Betätigungsform in Frage kommt. Daher ist eine Anerkennung auch zulässig, wenn sich die Tätigkeit des freien Trägers nur auf einen bestimmten Teilbereich der Jugendhilfe erstreckt. Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber sowohl nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen.



Die FSD führten ab Oktober 1997 erste Maßnahmen nach den §§ 27 ff. SGB VIII durch. Seitdem nahm die Anzahl der ambulanten Maßnahmen zu. Im Jahr 2008 wurden über 60 Familien von den FSD betreut. Es handelte sich dabei um Maßnahmen nach § 30 (Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer) und § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe). Die FSD sind somit unzweifelhaft auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Diese Tätigkeit beschränkt sich auch nicht nur auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Tätigkeit der FSD auf dem Gebiet der Jugendhilfe ergibt sich, wie gemäß der Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden gefordert, auch aus dem vorliegenden Gesellschaftervertrag. Bei den FSD gibt es einen Fachbereich Jugendhilfe, dessen Leitung von einem Diplom-Psychologen und einer Familientherapeutin wahrgenommen wird. Neben diesen beiden Mitarbeitern sind im Fachbereich Jugendhilfe der FSD dreizehn weitere Mitarbeiter/innen mit entsprechenden Qualifikationen beschäftigt. Die Arbeit in der Jugendhilfe kann somit als ein genügend, gewichtiger Schwerpunkt der Tätigkeit der FSD angesehen werden.



Das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist somit erfüllt.





B. Verfolgung gemeinnütziger Ziele


Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt. Die Freien Sozialen Dienste Friesland sind eine gemeinnützige GmbH, die Gemeinnützigkeit ergibt sich daher bereits aus der Bezeichnung. Die Gemeinnützigkeit der FSD ist in § 4 des Gesellschaftervertrages festgelegt. Seitens der FSD wurde auch eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit vorgelegt.



Das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung gemeinnütziger Ziele gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist folglich erfüllt.





C. Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Trägers


Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist.



Der Wortlaut macht deutlich, dass der freie Träger zunächst einmal tatsächlich fachliche und personelle Voraussetzungen haben bzw. vorweisen muss. Damit muss zu erwarten sein, dass er imstande ist, Aufgaben der Jugendhilfe zu erfüllen. Um dies hinreichend beurteilen zu können, sollte der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich im Bereich der Jugendhilfe tätig gewesen sein.



Die FSD sind bereits seit 1997 im Bereich der Jugendhilfe tätig und haben diese Tätigkeiten zunehmend ausgeweitet. Eine kontinuierliche Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe kann somit bestätigt werden. Zur Bestätigung der Fachlichkeit wurde u.a. die Konzeption zu den Leistungen der ambulanten Jugendhilfe vorgelegt. Nach Rücksprache mit dem pädagogischen Leiter des Landkreises lassen die FSD aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen nicht nur erwarten, dass die FSD einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, sondern die FSD leisten bereits einen nicht unwesentlichen Beitrag.



Das Tatbestandsmerkmal gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist somit erfüllt.





D. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit


Vom Träger wird die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit verlangt. Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.



Die FSD haben bereits viele umfassende Erziehungsaufträge wahrgenommen und bieten die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.


Das Tatbestandsmerkmal gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist daher erfüllt.





Die FSD erfüllen somit die Tatbestandsmerkmale des § 75 Abs. 1 SGB VIII. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII haben die FSD aufgrund der über dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe und der Erfüllung der Voraussetzungen § 75 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.



Abstimmungsergebnis:


Einstimmig