Beschluss: einstimmig beschlossen


Der Landkreis Friesland beabsichtigt, wie bereits in der Gemeinde Wangerland und der Stadt Jever, die zur Zeit rechtskräftigen Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 23. Dezember 1937 sowie vom 28.Juli 1938 insoweit aufzuheben, wie sie sich auf folgende in der Stadt Schortens vorhandene Landschaftsschutzgebiete bezieht:


LSG FRI Nr. 8 “Relinghausen",

LSG FRI Nr. 24 “Feldbusch Moorsum",

LSG FRI Nr. 72 “Kl. Eichenbusch Ostiem",

LSG FRI Nr. 73 “Schortenser Horst",

LSG FRI Nr. 74 “Heikens Busch”,


Ein geschützter Landschaftsbestandteil ist nach dem Nds. Naturschutzgesetz die korrekte Schutzform für kleinräumige Bereiche. Ein Landschaftsschutzgebiet ist eher für großräumige Landschaftseinheiten vorgesehen.


Die Verordnungen von 1937 und von 1938 entsprechen nicht mehr den heutigen Rechtssetzungen sowie den Anforderungen der Rechtsprechung.


Mit der geplanten Neuverordnung lässt sich der Geltungsbereich und der Schutzzweck genau festlegen und formulieren. So haben der Verordnungsgeber und die Grundstückseigentümer eine größere Rechtssicherheit. Die alte Verordnung z. B. gibt als Geltungsbereich „den mit roter Farbe eingetragenen Landschaftsbestandteil“ in einer Karte im Maßstab 1:25.000 an. Dies ist aus heutiger Sicht nicht mehr ausreichend. Auch sind die Verbotstatbestände wie „Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten“ zu allgemein formuliert. Demnach dürften auf den geschützten Flächen keinerlei Maßnahmen ohne eine Befreiung durchgeführt werden.


Die neue Verordnung schützt hingegen lediglich die für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wichtigen Gehölzstrukturen, Gewässer- und Wiesenbereiche. Zudem sind im § 4 der Verordnung eine Reihe von Tatbeständen bereits freigestellt.


Das für die Neuverordnung als geschützte Landschaftsbestandteile notwendige Verfahren wurden durchgeführt.


Gemäß § 30 (7) in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 sowie § 60 a des Nds. Naturschutzgesetzes sind hierfür die anerkannten Naturschutzverbände, die betroffenen Grundstückseigentümer, die Stadt Schortens sowie die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten worden.


Stellungnahmen wurden abgegeben vom Naturschutzbund Deutschland, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, von den Grundstückseigentümern, vom Landkreis Friesland untere Wasserbehörde, Fachbereich Planung und Bauen und vom Fachbereich Straßenverkehr), vom OOWV, der GEW Wilhelmshaven, der Sielacht Wangerland von den Versorgern EON, Deutsche Telekom, EWE und Kabel Deutschland sowie von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.



Grundsätzliche Bedenken wurden bei den Schutzgebieten "Kleiner Eichenbusch Ostiem" und "Eichenbusch Hohehorst" von den jeweiligen Eigentümern geäußert.


Beim Schutzgebiet "Kleiner Eichenbusch Ostiem" trug der Eigentümer u. a. vor, dass im § 1 (2) c) der Verordnung der Baumbestand auf dem Flurstück 92/19 neu in die Verordnung aufgenommen wurde. Dies stellt seiner Meinung nach einen erstmaligen rechtlichen Eingriff in sein Betriebsvermögen dar.


Nach Durchsicht alter Karten konnte festgestellt werden, dass in der alten Schutzgebietskarte der Schutzbereich zwar grob gekennzeichnet aber doch eindeutig zu erkennen ist. Dies wird bei Durchsicht der Königl. Preuss.Landes-Aufnahme von 1891 sowie der Karte der Gemeinde Schortens von 1924 bestätigt. Demnach befindet sich das heutige Flurstück 92/19 innerhalb des zur Zeit gültigen Schutzbereiches der alten Verordnung.


Dem Eigentümer wird in soweit Recht gegeben, dass der Baumbestand auf der Südseite der B 210, Flurstück 115/1, nicht mehr schutzwürdig ist und in der neuen Verordnung nur noch der nördliche Bestand geschützt wird. Dieser Bestand besitzt jedoch, entgegen seiner Meinung, die Qualitäten eines geschützten Landschaftsbestandteils.


Beim Schutzgebiet "Eichenbusch Hohehorst" legte die Eigentümerin zunächst Widerspruch gegen die gesamte Verordnung ein. Nach einem persönlichen Gespräch wurde der Widerspruch als Bedenken und Anregungen konkretisiert. Sie möchte, dass sie als Eigentümerin die Möglichkeit hat, gelegentlich einzelne Bäume aus dem Wäldchen zu entnehmen.


Unter dem § 4 (1) Pkt. 5 "Freistellungen" wurde die einzelstammweise Entnahme von Bäumen (außerhalb von Alleen) freigestellt.


Ansonsten wurden lediglich Hinweise zu den Verbotstatbeständen und Freistellungen in der Verordnung gegeben.


Diese Hinweise wurden, wie in der Anlage 3 aufgeführt, in die vorliegende Verordnung eingearbeitet.

Fragen aus dem Ausschuss wurden ergänzend beantwortet.


Anlagen:


Anlage 1: Entwurf der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Schortens

Anlage 2 – 6 Anlagen 1a – 1e (Karten)

Anlage 3 Abwägungsvorschlag


Beschluss:

Die als Anlage beigefügte Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Schortens, Landkreis Friesland wird beschlossen.


Kreisausschuss und Kreistag werden um eine gleichlautende Beschlussfassung gebeten.



Abstimmungsergebnis:


- einstimmig -