Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:


Zu 1.:

Welche Atomtransporte wurden in den letzten 5 Jahren über das Gebiet des Landkreises durchgeführt (bitte aufschlüsseln nach Datum, Art des beförderten Materials und Zielort)?


Dem Landkreis Friesland liegen mangels Zuständigkeit keine Daten über eventuelle Atomtransporte auf dem Gebiet des Landkreises vor. Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden, bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz

(§ 4 Atomgesetz).

Adressat dieser Genehmigung ist der Absender des Antrages bzw. derjenige, der die Versendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe besorgt.


Die Genehmigung wird für den einzelnen Beförderungsvorgang erteilt, kann aber auch einem Antragsteller allgemein für Beförderungen erteilt, sie gilt jedoch längstens für 3 Jahre.


Eine Zuständigkeit des Landkreises nach der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) für die Beförderung auf der Straße außerhalb von Autobahnen im Rahmen der Fahrwegsbestimmung nach § 35 Abs. 3 GGVSEB ist ebenfalls nicht begründet, da diese nur bei der Beförderung bestimmter Mindestmengen bestimmter Güter zur Anwendung kommt, wobei radioaktive Güter (Klasse 7) allesamt in diesem Katalog auch nicht enthalten sind, somit also diese nicht der Fahrwegsbestimmung durch den Landkreis unterliegen.




Zu 2.:

Wann erfolgte jeweils die Anmeldung bei welcher Dienststelle des Landkreises?


Dem Landkreis liegen aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen keine Anmeldungen vor.




Zu 3.:

Welche Zuständigkeiten hatte der Landkreis in diesem Zusammenhang (Bitte auch beantworten, wenn kein konkreter Transport durchgeführt wurde)?


Im Falle eines Unfalls/Störfalls bei Transporten mit Gefahrgut gilt, wie bei anderen Schadenslagen auch:


  • Für die allgemeine Gefahrenabwehr sind die Städte und Gemeinden im Landkreis zuständig.

Im Katastrophenfall ist der Landkreis Friesland federführend.




Zu 4.:

Wie würde bei einem Unfall oder Störfall auf dem Gebiet des Landkreises verfahren?


Die einzuleitenden Maßnahmen bei einem Unfall oder Störfall auf dem Gebiet des Landkreises sind abhängig von der jeweiligen Situation und Lage vor Ort. Verschiedene Lagen gehen einher mit einheitlichen Basismaßnahmen, wie weiträumige Absperrungen, Warnung der Bevölkerung, ggf. Evakuierung und Schutz der Einsatzkräfte vor Ort.


Die jeweils einzeln zu treffenden Entscheidungen je nach Situation erfolgen durch die Einsatzleitung vor Ort, im Katastrophenfall bzgl. des strategischen Geschäfts durch den einberufenen Katastrophenstab.




Zu 5.:

Welche Aufgaben hätte die hiesige Polizei, Feuerwehr, THW, Kliniken oder andere Organisationen und Einrichtungen?


Die genannten Behörden, Einrichtungen, Organisationen wären alle mit eingebunden und würden Hand in Hand vor Ort zusammenarbeiten. Fachberater würden im Katastrophenstab für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Verbindungsleute zur Verfügung stehen. Die unter Ziff. 4 zu treffenden Maßnahmen würden nach den jeweiligen Gegebenheiten und Notwendigkeiten abgearbeitet werden. Darüber hinaus kann auch weiteres spezielles Fachwissen mit einbezogen werden, z.B. vom Transportunfall Informations- und Hilfeleistungssystem TUIS oder vom Bundesamt für Strahlenschutz.




Zu 6.:

Gibt es dafür besondere Qualifikationen? Wenn ja, welche, bei wem?


Sowohl die operativ handelnden Kräfte vor Ort im Einsatz als auch die im strategischen Geschäft der Einsatzleitstellen und im Katastrophenstab tätigen werden aus- und fortgebildet und in Übung gehalten, sowohl in allgemeinen als auch in besonderen Situationen und Schadenslagen.

Die Feuerwehrkräfte beispielsweise verfügen nicht nur über eine allgemeine feuerwehrtechnische Ausbildung über die Landesfeuerwehrschule in Loy, sondern auch auch über spezielle Kenntnisse und Zusatzqualifikationen, wie z.B. die Mitglieder des Gefahrgutzuges und der Dekontaminationsgruppe der Kreisfeuerwehrbereitschaft Friesland.




Zu 7.:

Welche übergeordneten Stellen auf Landes- und Bundesebenen sind wie mit einbezogen?


In den angesprochenen Fällen würde man auf mehrere Institutionen zurückgreifen, was sich aus der jeweiligen Lage ergibt. In Betracht kommt das Hinzuziehen von TUIS, dem Bundesamt für Strahlenschutz, aber auch der Bundeswehr im Katastrophenfall.




Zu 8.:

Welche Maßnahmen sind im Einzelnen in welchem Zeitraster vorgesehen?


Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Antwort ergibt sich aus der jeweiligen Lage. Grundsätzlich wird über die Gemeinsame Leitstelle Friesland-Wilhelmshaven eine Erstalarmierung der Feuerwehren/Rettungskräfte und der Polizei durch die Leitstelle der Polizei unverzüglich nach Bekanntwerden erfolgen. Je nach Standort des Geschehens kann die Ausrückzeit bis zu 15 Minuten für die ersten Helfer

vor Ort betragen.


Sollten großflächige Absperrungen und umfangreiche Evakuierungsmaßnahmen erforderlich sein und starke Strahlenbelastung bestehen, können diese Maßnahmen u.U. einen großen Zeitraum erfassen.




Zu 9.:

Wie und wann würde die Bevölkerung informiert?


Die Information der Bevölkerung erfolgt über herkömmliche Informationswege: durch Lautsprecherdurchsagen, Radio, Fernsehen.



Zu 10.:

Gibt es Übungen dafür? Wenn ja, wer ist daran beteiligt?


Es finden regelmäßig Übungen der Einsatzkräfte der Feuerwehren und ihrer Spezialabteilungen (Gefahrgutzug, Dekongruppe) statt. Ebenso des Rettungsdienstes und der Hilfsorganisationen, wie dem DRK und dem THW. Ebenso Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen. Gleiches gilt auch für den neu aufgestellten Katastrophenstab.




Zu 11.:

Gibt es für Atomtransporte einen Katastrophenschutzplan auf kommunaler Ebene oder Ähnliches? Wenn ja, was und ist er öffentlich?


Einen für Atomtransporte speziellen Katastrophenschutzplan des Landkreises gibt es nicht. Die Abwicklung dieser Gefahrenlage erfolgt im Rahmen der allgemeinen Vorsorgeplanung.




Zu 12.:

Wird die Fahrtroute mit den örtlichen Behörden abgestimmt? Wenn ja, mit wem und wann?


Zu dieser Frage kann aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen keine Aussage getroffen werden.




Zu 13.:

Unterliegt diese Abstimmung der Geheimhaltung Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?


Zu dieser Frage kann aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen keine Aussage getroffen werden.




Frau Kloß erläuterte die Vorlage zu diesem Top.

Sie erläuterte die einzelnen Zuständigkeiten. So sind beispielsweise bei der allgemeinen Gefahrenabwehr die Städte und Gemeinden und im Katastrophenfall der Landkreis Friesland federführend. In den letzten Jahren sei die Schulung der einzelnen Personen intensiviert worden. Ein hoher Grad an Weiterbildung ist sehr wichtig zur Abwehr von Gefahren.

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