Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Ausschuss stimmte der 8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung zu.

Kreisausschuss und Kreistag werden um gleichlautende Beschlussfassung gebeten.


Begründung:


Im Abfallbereich wurden in den letzten Jahren zahlreiche Gesetze und Verordnungen geändert und neu erlassen.

Hierzu zählen u.a.:

  • Gewerbeabfallverordnung

Altholzverordnung

Batteriegesetz

Elektro- und Elektronikgesetz


Diese Änderungen haben eine generelle Überarbeitung der Abfallentsorgungssatzung erforderlich gemacht. Die Änderungen sind daher überwiegend redaktioneller Natur aufgrund der notwendigen Aktualisierungen.

Z.B. die neu eingefügten § 11 Altholz und § 12 Elektroaltgeräte (Elektroschrott) wurden aus der Mustersatzung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) übernommen.


Änderungen wie z.B. Abfall statt Müll wurden eingepflegt.


Außerdem wurden Regelungen in die Satzung übernommen, die bereits seit Jahrzehnten praktiziert wurden, aber bisher nicht in der Satzung enthalten waren.

Hierzu zählt die Restabfallentsorgung über offizielle Restabfallsäcke bei Grundstücken, die wegen nicht ausreichender Erschließung nicht mit den üblichen Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden können (im ländlichen Raum). In analoger Anwendung wird diesen Grundstücken anstelle der Entsorgung von Altpapier über Altpapierbehälter ermöglicht, wie ebenfalls seit Jahrzehnten bei der Vereinssammlung praktiziert, das Papier in Bündeln oder in Pappkartons am Abfuhrtag der Altpapierbehälter bereitzustellen.

Bei der Sperrmüllabfuhr wurde die bereits seit Jahren praktizierte Obergrenzenregelung von 5 m³ (die auch auf den Sperrmüllkarten steht) in die Satzung übernommen.

Die Möglichkeit der Anmeldung von Sperrmüll über das Internet wurde ebenfalls in die Satzung aufgenommen.

Auch die Antragstellung für z.B. Ausnahmen wurde an die tatsächliche Praxis angepasst und vereinheitlicht. Die Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich beim Landkreis.


Der Negativkatalog (Anlage 1) des Landkreises bedurfte einer Neufassung. Hierin sind die Abfälle aufgeführt, die von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind. Der Negativkatalog bedarf der Zustimmung des Nds. Umweltministeriums und liegt dort zur Prüfung vor.

Die Beschlussfassung muss daher vorbehaltlich der Zustimmung des Nds. Umweltministeriums zum Negativkatalog erfolgen.


Anlagen:


8. Änderung der Abfallentsorgungssatzung


Fragen aus dem Ausschuss wurden ergänzend beantwortet.


Abstimmungsergebnis:


- einstimmig -