Gemäß § 47 Abs. 7 Satz 4 NLO und § 35 NLO i.V.m. § 39 Abs. 1 NLO analog wurde Frau Serena Falkenhof von Herrn Osterloh förmlich verpflichtet,


ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.


Ferner erfolgte gemäß § 47 Abs. 7 Satz 4 NLO und § 35 Abs. 3 NLO i.V.m. § 23 NLO die Pflichtenbelehrung auf die Frau Falkenhof nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten:


- Amtsverschwiegenheit

- Mitwirkungsverbot

- Vertretungsverbot.


Der Hinweis wurde aktenkundig gemacht und von Frau Falkenhof unterschrieben. Die Verpflichtung wurde per Handschlag vollzogen, es wurde beiden eine Nds. Landkreisordnung übergeben.