Nachtrag: 11.02.2011 Nummer 1

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Ausschussmitglieder nehmen die Ausführungen zur Kenntnis und unterstützen die Gemeinde Wangerooge ausdrücklich in ihren Bemühungen gegen eine Luftverkehrsteuer.



Mit dem Artikel 1 des Gesetzes vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) ist das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) vom Bundestag beschlossen worden und trat gem. Art. 24 Abs. 1 am 15.12.2010 in Kraft.

Auf Einwendungen vieler betroffener Luftfahrtunternehmen, Luftfahrt-Interessenverbänden, Politikern, Verwaltungen, Handelskammern etc. ist der Gesetzesentwurf dahingehend geändert worden, dass im § 5 „Steuerbefreiungen“ unter Nr. 4 Insulaner sowie Flüge zu medizinischer Versorgung sowie für Erledigung hoheitlicher Aufgaben von der Steuer befreit werden. Daneben ist eine Nr. 5 mit folgendem Inhalt eingefügt worden:

5. Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß Nr. 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tideunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

a) auf dem Festland nicht weiter als 100 Km Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

b) sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet;“

so dass damit insgesamt alle Forderungen erfüllt sowie Anregungen und Bedenken gegen die Luftverkehrsteuer bezüglich der Inselflüge ausgeräumt wären. Gem. Art 24 des Gesetzes tritt der § 5 Nr. 5 LuftVStG aber erst zum 01.01.2011 vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in Kraft.

Diese Genehmigung liegt bis dato nicht vor und ein Zeitpunkt ist auch nicht abschätzbar.

Es ist jedoch im Art. 4 der EG-Verordnung Nr. 659/1999 „EU-Beihilfeverfahrensordnung“ festgelegt, dass unmittelbar nach Antragstellung eine vorläufige Prüfung erfolgt und hierin eine Entscheidung nach Abs. 2 bis 4 getroffen wird:

Abs. 2: angemeldete Maßnahme stellt keine Beihilfe dar und ist genehmigungsfrei

Abs. 3: angemeldete Maßnahme gibt kein Anlass zu Bedenken, so dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist

Abs. 4: angemeldete Maßnahme gibt Anlass zu Bedenken und es wird ein förmliches Prüfungsverfahren eröffnet

Nach Abs. 5 werden Entscheidungen nach Ab. 2-4 innerhalb von 2 Monaten erlassen. Abs. 6 enthält die Genehmigungsfiktion, wenn die Kommission nicht innerhalb der Frist nach Abs. 5 (= 2 Monate nach Antragseingang) eine Entscheidung nach Abs. 2-4 erlassen hat, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt.



Wird ein förmliches Prüfungsverfahren erforderlich, so ist im Art. 7 Abs. 6 EU-Beihilfeverfahrensordnung festgelegt, dass eine Entscheidung binnen 18 Monaten nach Eröffnung getroffen werden soll. Wenn diese Frist ohne Ergebnis abgelaufen sein sollte, kann beantragt werden, anhand der vorliegenden Informationen innerhalb von 2 (weiteren) Monaten eine Entscheidung zu treffen.



Auf jeden Fall bleibt also die Vorprüfungsfrist abzuwarten.



Bis zum Ablauf dieser Frist sind die Luftverkehrsteuern also auch bei den Inselflügen zu erheben. Steuerschuldner sind aber nicht die jeweiligen Fluggäste, sondern die Luftfahrtunternehmen, die diese zusätzlichen Kosten jedoch i.d.R. auf ihre Flugpreise aufschlagen werden.

Sollte eine EU-beihilferechtliche Genehmigung erfolgen, so werden die bis dahin erhobene Steuern erstattet. Da das Luftfahrtunternehmen der Steuerpflichtiger ist, würde ihm also auch die Steuer erstattet werden.

Eine Weiterleitung der Erstattung an die Fluggäste ist mit hohem Dokumentationsaufwand verbunden. Da dies in der kürze der Zeit (seit Mitte Dezember für die Weihnachts- und Silvesterfeiertage) nicht möglich war, haben die örtlichen Luftfahrtunternehmen im Personenflugverkehr untereinander abgestimmt, auf ihren Insel-Flügen bis zum 09.01.2011 zunächst von einer steuerbedingten Flugpreiserhöhung abzusehen und die Steuerlast selbst zu tragen.

Mit den Betreibern der Inselflugplätze ist zudem eine Vereinbarung getroffen worden, die Zahlung der Landeentgelte vom 01. bis 09. Januar 2011 zinsfrei zu stunden, so dass monetär sich Luftfahrtunternehmer und Inselflugplatzbetreiber die Luftverkehrsteuer teilen.

Ab dem 10.01.2011 wird die 8,- € Luftverkehrsteuer zzgl. MwSt., zusammen 10,- € je Flug auf die Flugpreise (von 20,- auf 30,- €/Flug) aufgeschlagen und jeder Fluggast für eine spätere Erstattung notiert.

Der anfangs befürchtete Rückgang der Handwerkeraufträge kann derzeit nicht bestätigt werden, da auch die Handwerker ihre erhöhten Anfahrt(-flug-)kosten an den Kunden weiter berechnen, so dass Handwerksaufträge zwangsläufig teurer werden. Inwieweit später auch hier eine Rückerstattung erfolgen wird/kann, lässt sich von hier aus nicht klären.



Nach einer aktuellen Berichterstattung im Jeverschen Wochenblatt vom Samstag, den 12.02.2011 soll die Europäische Union die Ausnahmeregelung bei der Luftverkehrsteuer im Vorentscheid abgelehnt haben. Damit müsste dann ein formelles Genehmigungsverfahren durchgeführt werden und dies kann bis zu 20 Monaten dauern. Dies würde dann auch bedeuten, dass im Falle einer Genehmigung im formellen Verfahren bis zu 20 Monate rückwirkend die Steuer wieder erstattet werden würde und auch eine Rückzahlung an die Fluggäste vorgenommen werden müsste. Eine kurze Internet-Recherche ergab jedoch noch keine (offizielle) Bestätigung dieser Meldung.


Landrat Ambrosy erläuterte die Vorlage. Er ging insbesondere auf die Daseinsfürsorge für eine Inselgemeinde ein, insbesondere bei einer Tidenabhängigkeit wie sie sich am heutigen Tage darstellte, mit Ausfall von Fährzeiten wegen Niedrigstwasser.

In diesem Zusammenhang machte Landrat Ambrosy den Vorschlag, den Ausschusszweck um den Titel Mobilität zu erweitern, um bei zukünftigen Mobilitätthemen den richtigen Ausschuss zu erreichen.




Abstimmungsergebnis:

einstimmig