Die nachfolgenden Mitteilungen wurden dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis vorgelegt. Die Verwaltung trug die Themen in der Sitzung kurz vor.




5.1 Zuwendungsbescheid der NBank für das Pro-Aktiv-Center Friesland


Mit Datum vom 14.02.2011 übersandte die NBank den Zuwendungsbescheid für das Pro-Aktiv-Center Friesland für die Jahre 2011 bis 2013. Die beantragten Gesamtaufwendungen i.H.v. insg. 324.475,00 Euro für die o.g. Jahre wurden als grundsätzlich zuwendungsfähig anerkannt. Insgesamt beträgt die bewilligte Zuwendung aus Landesmitteln und ESF-Mitteln bis zu 162.237,50 Euro.




5.2 Umsetzung des NFrüherkUG im Landkreis Friesland


Mit der Einführung des „Gesetzes zur Förderung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen“ (NFrüherkUG) zum 01.04.2010 soll erreicht werden, dass Kinder in größerem Maße als bisher an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U8 teilnehmen.



Dafür werden die gesetzlichen Vertreter bzw. Eltern vom Nds. Landesamt für Jugend, Soziales und Familie (LS) angeschrieben und darum gebeten, einen Termin für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung innerhalb einer genannten Frist zu vereinbaren. Gleichzeitig wird den gesetzlichen Vertretern bzw. Eltern eine Antwortkarte zur Verfügung gestellt, auf der der Kinderarzt die Durchführung der jeweiligen U-Untersuchung mit Stempel und Unterschrift bestätigt.



Geht diese Antwortkarte nicht fristgerecht beim LS ein, erhalten die gesetzlichen Vertreter bzw. Eltern ein Erinnerungsscheiben mit erneuter Fristsetzung. Sofern auch diese Frist ohne Rückmeldung verstreicht, erfolgt eine Meldung des LS an den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe.



Auch wenn die Entscheidung zur Teilnahme von Kindern an den Früherkennungsuntersuchungen den gesetzlichen Vertretern bzw. Eltern obliegt und die Meldung des LS für sich genommen noch keinen „gewichtigen Anhaltspunkt“ für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII darstellt, hat der Landkreis Friesland als öffentlicher Jugendhilfeträger im Rahmen seines Wächteramtes jeden gemeldeten Fall zu überprüfen.



Der Landkreis Friesland schreibt die gesetzlichen Vertreter bzw. Eltern daher erneut an und fordert diese auf, einen Nachweis über die jeweilige Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Erfolgt auch auf dieses Schreiben keine Rückmeldung, wird ein Hausbesuch durchgeführt, bei dem auch das Kind in Augenschein genommen wird.



Der Landkreis Friesland erhält jede Woche ca. 8 bis 13 Meldungen nach dem NFrüherkUG. Eine Übersicht über die Fallzahlen für das Jahr 2010 kann der Anlage 1 zu Pkt. 5.2 entnommen werden.



Landrat Ambrosy hinterfragte, ob diese Daten evtl. zusammen mit dem Kindergesundheitsbericht vorgestellt werden könnten. Herr Wehnemann erläuterte, dies wäre durchaus denkbar evtl. im nächsten Jugendhilfeausschuss.





5.3 Entwurf eines Bundeskinderschutzgesetzes


Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vorgelegt. In fünf Artikeln enthält der Referentenentwurf ein neu zu schaffendes Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (Art. 1), zahlreiche Änderungen im SGB VIII (Art. 2) sowie Änderungen des SGB IX sowie des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (beides in Art. 3). Das Inkrafttreten des Gesetzes ist grundsätzlich zum 01.01.2012 vorgesehen.



Das neu zu schaffende Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) regelt die allgemeinen Ziele des Kinderschutzes und die staatliche Mitverantwortung hieran. Neue Rechte werden u. a. zur Information und Beratung der Eltern in Fragen der Kindesentwicklung (§ 2 KKG-E) sowie als Auftrag an die Länder im Hinblick auf die Schaffung von Rahmenbedingungen für die strukturelle Zusammenarbeit im Kinderschutz (§ 3 KKG-E) geschaffen. Zudem enthält § 4 KKG-E eine Beratungspflicht von konkret benannten Berufsgruppen, für den Fall eines Bekanntwerdens gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen. Zudem wird diesen Personen ein Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft gegenüber dem (örtlichen) Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeräumt (§ 4 Abs. 2 KKG-E). § 5 KKG-E enthält die Befugnisnorm insbesondere für die Geheimnisträger, die in § 4 KKG-E genannt sind, um das Jugendamt zu informieren, wenn sie ein Tätigwerden für erforderlich halten, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.



Das SGB VIII soll an zahlreichen Stellen geändert werden. So erhalten Kinder und Jugendliche nach § 8 Abs. 3 (neu) einen Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist.



Im Mittelpunkt der Diskussion zu dem letztlich gescheiterten Entwurf eines Bundeskinderschutzgesetzes in der vergangenen Legislaturperiode stand die Neufassung des § 8a SGB VIII, insbesondere die seinerzeit vorgesehene Verpflichtung zu einem Hausbesuch. Nunmehr ist vorgeschlagen, bei der Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen mit einzubeziehen und - sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist – sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen.



Zusätzliche Ansprüche regelt im Entwurf ein neuer § 8b SGB VIII. Danach haben u.a. Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Klärung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung und bei der Einschätzung der Gefährdungssituation im Einzelfall Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft (Abs. 1). Nach der Begründung zu § 8 b (E) SGB VIII sind die Jugendämter angehalten, einen „Pool“ an entsprechenden Kinderschutzfachkräften mit den entsprechenden Kosten vorzuhalten.



Weiterhin sind die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung, die zu erheblichen praktischen Problemen führen, umfassend überarbeitet worden. Das Ergebnis ist im Wesentlichen die Neuformulierung der Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung.



Eine Parallelvorschrift zum Schutz des Wohls von Kindern und Jugendlichen soll im Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – eingefügt werden. Der neu vorgesehene § 20a SGB IX ist entsprechend der Regelung im SGB VIII ausgestaltet.



Über die finanziellen Auswirkungen insgesamt und insbesondere die Finanzierung der zahlreichen neuen kommunalen Aufgaben sind noch keine Gespräche geführt worden. Das BMFSFJ schätzt die finanziellen Auswirkungen auf Mehrbelastungen in Höhe von etwa 122 Mio. € jährlich. Der wesentliche Anteil (nach der Begründung 87 Mio. € von insgesamt 122 Mio. €) entfällt hierbei auf die kommunale Ebene. Von den Mehrkosten sollen 72 Mio. € auf die Jugendhilfeträger und weitere 15 Mio. € auf die Sozialhilfeträger entfallen.





Laut Herrn Gramberg bedeutet dieser bisher vorliegende Entwurf eines Bundeskinderschutzgesetzes auch mehr Personal. Dies resultiere z.B. aus einer vorzuhaltenden Kinderschutzfachkraft für Beratungen, auch stehe im Raum, dass Hausbesuche mit zwei Mitarbeitern durchzuführen seien. Der Schwerpunkt läge eindeutig im Bereich der „Frühen Hilfen“ und damit im präventiven Kinderschutz. Herr Gramberg wies darauf hin, dass der Landkreis Friesland durch das Konzept HAnd in HaND schon einen großen Teil an Vorarbeit geleistet habe, welche jetzt durch das Bundeskinderschutzgesetz verlangt und auch erweitert werde. Sobald das konkrete Gesetz vorliege, werde der Ausschuss hierüber informiert und um Entscheidung gebeten werden.


5.4 Öffentliche Wahrnehmung der Jugendämter


Herr Mammen erklärte in der Sitzung, dass es eine bundesweite Imagekampagne der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) in 2011 gebe. Diese Kampagne wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finanziert und von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unterstützt. Das Motto der Kampagne sei „Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt.“ Generell soll die Kampagne dem Ziel dienen, die fentliche Wahrnehmung der Jugendter (J) durch differenzierte Sachinformationen und Sympathie fdernde Berichte in einen realistischen Rahmen zu setzen. Zielgruppe sind dabei Menschen die sich f� Familienthemen interessieren, Bevkerungsgruppen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder junge Menschen, die von Familienthemen betroffen sind und auch Akteure im politischen Raum.


Der Landkreis Friesland habe sich entschlossen, im Rahmen dieser Kampagne eine Großveranstaltung mit einem Markt der Möglichkeiten mit anschließenden Vortrag zum Erfolg des Konzeptes HAnd in HaND am 23.05.2011 um 16 Uhr im Bürgerhaus Schortens durchzuführen. Die Ausschussmitglieder seien zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen, es folge noch eine gesonderte schriftliche Einladung.



Der Ausschuss nahm die Mitteilungen der Verwaltung zur Kenntnis.