Beschluss:

Nach kurzer Aussprache wurde folgender einstimmiger Beschluss gefasst:

Der Ausschuss beschließt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Marschen am Jadebusen-West“ einschließlich der in der Anlage 2 in der Vorlage aufgeführten Änderungen des Verordnungstextes sowie den in den Anlagen 4 und 5 in der Vorlage dargestellten Änderungen des Geltungsbereichs der Verordnung.


Kreisausschuss und Kreistag werden um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.



Das Vogelschutzgebiet V64 Marschen am Jadebusen ist Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes “Natura 2000”. Dieses setzt sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebieten) und den Vogelschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147 EG des Rates vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) zusammen. Es umfasst grenzüberschreitend Bereiche in den Landkreisen Wesermarsch und Friesland.


Das geplante Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” dient vorrangig der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes V 64 (DE 2514-431) “Marschen am Jadebusen” im Landkreis Friesland sowie gleichzeitig der wertgebenden Art Teichfledermaus und des FFH-Lebensraumtyps 3150 in einem Teil des FFH-Gebiets FFH 180 “Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven” (DE 2312-331), das unmittelbar an das Vogelschutzgebiet V 64 anschließt und dessen Sicherung damit auch durchgeführt werden soll.


Allgemeiner Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet “Marschen am Jadebusen - West” ist die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.


Das Nds. Umweltministerium hat die Landkreise Wesermarsch und Friesland im Sommer 2009 per Erlass gebeten, die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet zeitnah vorzunehmen. Hintergrund ist u.a. der geplante Ausbau der Bahnstrecke Oldenburg – Wilhelmshaven. Da die Vogelschutzrichtlinie keine Möglichkeit der Ausnahme vorsieht, ist der Ausbau der Bahnstrecke in bzw. in unmittelbarer Nähe eines nicht gesicherten und damit eines sog. faktischen Vogelschutzgebiets mit einem erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.


Die Sicherung ist auch nach den Bestimmungen des § 32 Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich.


Die unteren Naturschutzbehörden der beiden Landkreise und die Kreislandvolkverbände Friesland und Wesermarsch haben die Verordnungen in enger Abstimmung erarbeitet.


Es liegen zwei Verordnungen bezogen auf das jeweilige Kreisgebiet vor, die bis auf regionale Besonderheiten und die formalen Notwendigkeiten identisch sind.


Durch die Novellierung der Naturschutzgesetzgebung zum 1. März 2010 war zwischenzeitig eine vollständige Überarbeitung der bereits vorliegenden und auf Grundlage des nicht mehr geltenden Nds. Naturschutzgesetzes erarbeitenden Verordnungsentwürfe notwendig. Es mussten daher Verzögerungen in Kauf genommen werden.


Im Landkreis Friesland ist der Geltungsbereich in einem separaten Arbeitskreis unter Beteiligung des Kreislandvolkverbands Friesland e.V. abgestimmt worden.


Die Haus- und Hofstellen liegen nicht innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Bei der Erarbeitung des Geltungsbereichs sind konkrete Bauvorhaben von Betroffenen unter Beachtung der Ansprüche der wertgebenden Arten des Vogelschutzgebiets berücksichtigt worden.


Die Abstimmungsgespräche im Arbeitskreis unter Beteiligung der Kreislandvolkverbände Friesland und Wesermarsch sowie der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind abgeschlossen worden. Ziel war es, Verordnungen für die beiden Landkreise zu erarbeiten, die von möglichst großem Konsens geprägt sind. Dieser Konsens mit den Kreislandvolkverbänden Friesland und Wesermarsch sowie der Landwirtschaftskammer konnte bei einem gemeinsamen abschließenden Gespräch am 14. Januar 2011 in Brake erzielt werden, bei dem letzte strittige Punkte (Grünlandumbruch, landwirtschaftlicher Wegebau, Herstellung von Dränagen) einvernehmlich geklärt werden konnten.


Offen blieb die Regelung der Vergrämung, die bei einem Gespräch am 14.04.2011 geklärt werden konnte.


Der in das Verfahren eingebrachte Verordnungsentwurf sowie die Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzverbände sind mit den Verbänden am 22.03.2011 eingehend erörtert worden.


Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des Verordnungsentwurfs sind dem Kreislandvolkverband Friesland bei einem Gespräch am 03.05.2011 vorgestellt und erläutert worden.


Zum Verfahren gemäß § 14 (1) Nds. Ausführungsgesetz
zum Bundesnaturschutzgesetz:


Die Beteiligung der betroffenen Stellen und Behörden ist durchgeführt worden.


Der Verordnungsentwurf einschließlich der Karten und der Begründung haben bei den Gemeinden Bockhorn, Sande, Zetel und der Stadt sowie bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Friesland 4 Wochen öffentlich ausgelegen. Außerdem waren diese Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises eingestellt. Die Auslegung ist öffentlich bekannt gemacht worden.


Während der öffentlichen Auslegung sind weder bei den Gemeinden noch beim Landkreis Friesland Bedenken und Anregungen eingegangen.


Die während der Beteiligung der betroffenen Stellen und Behörden eingegangenen Stellungnahmen können der Anlage 1 der Vorlage entnommen werden.




Die Abwägungsvorschläge können ebenfalls der Anlage 1 der Vorlage entnommen werden.


Zur besseren Lesbarkeit sind die vorgesehenen Änderungen des Verordnungsentwurfs, die sich aufgrund der Abwägungsvorschläge ergeben, in der Anlage 2 der Vorlage dargestellt. Die Anlage enthält in der linken Spalte den Entwurf der Verordnung, der in das Verfahren gem. § 14 (1) u.(2) Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz eingebracht wurde. Der rechten Spalte können die vorgesehenen Änderungen entnommen werden.


In den Anlagen 4 und 5 der Vorlage sind die Änderungen des Geltungsbereichs gegenüber dem Geltungsbereich, der in das Verfahren eingebracht wurde, dargestellt.


Fragen aus dem Ausschuss wurden ergänzend beantwortet und die Sachverhalte erläutert.

Sodann unterbrach der Ausschussvorsitzende die Sitzung, um den anwesenden Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich zu diesem Tagesordnungspunkt zu äußern.

Der Landwirt Lars Kaper stellte die nachstehenden Fragen:

1. Wird es hinsichtlich der gewünschten Möglichkeit der Vergrämung der Gänse einen ergänzenden Kreistagsbeschluss geben?

2. Sind Arbeiten an den in den geschützten Flächen vorhandenen Dränagen von den Verboten freigestellt und damit auch in Zukunft weiterhin möglich?

3. Tritt eine Schadensersatzpflicht des Landkreises ein, wenn der Kreistag einen ergänzenden Beschluss zur Möglichkeit der Vergrämung der Gänse nicht fasst?

Nach kurzer Erläuterung des rechtlichen Rahmens beantwortete der Landrat die gestellten Fragen wie folgt:

Zu 1.:
Die Vorgaben für das Handeln der Verwaltung werden entsprechend der Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck im Kreistag besprochen, abgestimmt und protokollarisch festgehalten.

Zu 2.:
Dränagen im Schutzgebiet können erneuert werden. Dabei spielt der Grad der Funktionsfähigkeit keine Rolle. Die Verordnung untersagt die Neuherstellung von Dränagen.

Zu 3.:
Der Kreistag darf keine Beschlüsse herbeiführen, die zu einer Schadensersatzpflicht des Landkreises führen, weil er sonst einen Rechtsverstoß begeht.

Herr Rochau vom NABU und Herr Kreisnaturschutzbeauftragte Menke bemängelten, dass im Rahmen der Sitzung lediglich die Probleme, die durch die Unterschutzstellung entstehen, angesprochen worden sind, während die positiven Effekte, die mit der Unterschutzstellung dieses Gebietes verbunden sind, nicht herausgestellt wurden.



Abstimmungsergebnis:


- einstimmig -