Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 2

Beschluss:

Nach kurzer Aussprache, in der Fragen aus dem Ausschuss ergänzend beantwortet wurden, fasste der Ausschuss bei zwei Enthaltungen ohne Gegenstimme folgenden Beschluss:


Dem Antrag der Gemeinde Bockhorn auf Erlass einer 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Neuenburger Holz“ in den Gemeinden Bockhorn und Zetel, Landkreis Friesland, mit der die Einrichtung eines Campingplatzes ermöglicht werden soll, wird nicht stattgegeben.

Kreisausschuss und Kreistag werden um gleichlautende Beschlussfassung gebeten.



Die Gemeinde Bockhorn beabsichtigt im neuen Flächennutzungsplan eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Zeltplatz“ darzustellen und auch einen Bebauungsplan aufzustellen.


Die Fläche liegt im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Neuenburger Holz“ (LSG FRI 111). Die Tatsache, dass die Flurstücke 22/10 und 26/4, Flur 17, Gemarkung Bockhorn in einem LSG liegen, stellt ein Planungshindernis dar. Die Planungen der Gemeinde Bockhorn könnten nur dann umgesetzt werden, wenn die Verordnung über das LSG FRI 111 geändert würde (Teillöschung).


Bei dem LSG handelt es sich um ein schutzwürdiges Gebiet (gemeldetes FFH-Gebiet und aus landesweiter Sicht wertvoller Bereich), dass nach § 26 Niedersächsisches Naturschutzgesetzes vom Landkreis Friesland durch Verordnung vom 08. Juli 1985 zum LSG erklärt und zuletzt mit der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LSG “Neuenburger Holz” in den Gemeinden Bockhorn und Zetel, Landkreis Friesland, geändert wurde.


Die von der Gemeinde Bockhorn beantragte Teillöschung des LSG erfordert ein erneutes Verfahren nach § 14 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) i.V.m. § 22 Bundesnaturschutzgesetz.


Nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG ist die Verordnung bei einer Auslegung zu begründen (s. Anlage 3).


Die anerkannten Naturschutzverbände, das Niedersächsische Forstamt Neuenburg, die Gemeinde, der Naturschutzbeauftragte, die untere Wasser- und Raumordnungsbehörde des Landkreises sind gem. § 14 NAGBNatSchG beteiligt worden.


Der Verordnungsentwurf einschließlich Karte und Begründung haben
gem. § 14 NAGBNatSchG in der Zeit vom 4. April – einschl. 4. Mai 2011 öffentlich bei der Gemeinde Bockhorn und bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises öffentlich ausgelegen.


Während des Beteligungsverfahrens sind folgende Stellungnahmen (Zusammenfassungen) eingegangen:


Niedersächsischer Heimatbund e.V.

Die von der Gemeinde Bockhorn beantragte Teillöschung des LSG FRI 111 „Neuenburger Holz“ zur Anlegung eines Campingplatzes wird von uns abgelehnt. Der zur Löschung beantragte Schutzbereich wird von drei Seiten vom FFH-Gebiet „Neuenburger Holz“ umschlossen. Bedingt durch diese räumlich herausgehobene Lage ist dieser Bereich für die Anlage eines Campingplatzes völlig ungeeignet, da sich bekanntermaßen nicht ausschließen lässt, dass von einem solchen Unruhe und Störungen ausgehen.

Wenn das Landesraumordnungsprogramm einen Abstand von 100 Metern zwischen Waldrändern und Bebauung für geeignet hält, so gilt das im besonderen Maße auch für den Abstand von Waldrändern und Campingplätzen. Auch wenn hier keine barrierefreie Vernetzung mit der freien Feldflur vorliegt, so erfüllt der betreffende Bereich doch aus naturschutzfachlicher Sicht eine wertvolle Pufferfunktion zwischen dem FFH-Gebiet und der Kreisstraße 102 mit deren anliegenden Bebauung.

Für FFH-Gebiete gilt, dass Projekte, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können unzulässig sind, und zwar auch, wenn sie außerhalb des Schutzzweckes verortet sind, jedoch in dieses hineinwirken. Das sehen wir aufgrund der besonderen Lage und der zu erwartenden Störungen des Projektes als gegeben an.

Im übrigen gehen wird davon aus, dass östlich des Schwimmbades oder im Bereich des Betriebsgeländes der stillgelegten Ziegelei ein geeigneter Bereich für den Campingplatz gefunden werden kann.


Naturschutzbeauftragter des Landkreises Friesland

Der Antrag erscheint mir in seiner Begründung in Teilen nicht widerspruchsfrei zu sein. So ist zunächst mehrfach von einer extensiven Nutzung des geplanten kleinen Campingplatzes die Rede, im Weiteren wird dann aber von einer Intensivnutzung der Fläche gesprochen. Offensichtlich ist eine solche auch angestrebt, da, wie in der Begründung formuliert, der Bedarf für eine solche Einrichtung größer ist, als das spätere Angebot zu decken in der Lage sein wird. Eine intensive Nutzung bedeutet vermutlich eine angestrebte maximale Ausnutzung der Fläche für Standplätze. Zu fragen ist, wieweit sich das mit der im Fazit genannten angestrebten „naturnahen Strukturierung des Campingplatzes“ verträgt.

Eine falsche Logik scheint mir bei den Ausführungen zum Punkt 3.3, 02 des RROP FRI 03 vorzuliegen. Die Vorschrift, dass Waldränder einschließlich ihrer Übergangsbereiche von Bebauung freizuhalten sind, scheint mir nicht allein dadurch außer Kraft zu treten, dass bereits bestimmte Beeinträchtigungen gegeben sind. Folgt man der vorgebrachten Ansicht, dann könnte man, wenn denn die Umgestaltung der entsprechenden Flurstücke in einen Campingplatz erfolgt sein würde, genau mit dieser Tatsache sogar mögliche weitere Eingriffe in Zukunft begründen.

Die Vermutung, dass möglicherweise in Zukunft weitere Anträge nicht auszuschließen sind, wird auch durch die bereits zitierte Aussage nahegelegt, dass „der Bedarf für eine solche Einrichtung größer ist, als das spätere Angebot zu decken in der Lage sein wird“. Wie will man einen solchen größeren Bedarf gerecht werden, wenn an eine spätere Ausweitung des Campingplatzes nicht gedacht ist?

Insgesamt gesehen möchte ich mich ausdrücklich gegen die beantragte Teillöschung des LSG FRI 111 zum Zwecke der Errichtung eines Campingplatzes aussprechen. Ich begründe diese Ablehnung außer mit den aufgezeigten Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten in der vorgelegten Begründung des Antrages vor allem mit den negativen Auswirkungen auf den Waldrand des Neuenburger Holzes.


Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland

Der Betrieb eines Campingplatzes würde außerdem dem Zweck des Landschaftsschutzgebietes, nämlich die vorhandenen Waldflächen mit den charakteristischen Waldrändern, Waldwiesen und waldrandnahen Flächen zu schützen, zuwiderlaufen. Auch nach dem Landesraum-ordnungsprogramm bedürfen Waldränder mit ihrer erhöhten Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren als Übergänge zwischen dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu nahen Siedlungsbereichen eines besonderen Schutzes. Der deshalb vom Raumordnungsprogramm empfohlene Abstand von ca. 100 Metern zwischen Waldrand und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen, der auch der Wahrung des Landschaftsbildes dient, würde durch die Anlage des geplanten Campingplatzes unterschritten. Dabei ist es u.E. auch unerheblich, dass die Fläche durch die bestehenden Straße (K 102), den Ziegeleibetrieb, das Freibad und die vorhandene Bebauung vorbelastet ist, denn der Betrieb eines Campingplatzes würde zweifellos wesentlich erheblichere Beeinträchtigungen mit sich bringen als der gegenwärtige Zustand der Fläche.

Auch die Frage nach alternativen Standorten für den geplanten Campingplatz ist u.E. Nicht schlüssig beantwortet.


Naturschutzbund Deutschland

Die Fläche ist eine wichtige Pufferzone zwischen der Bebauung entlang der Straße bzw. dem Freibad und dem Neuenburger Holz. Hier hätte ein Campingplatz mit hoher Sicherheit negative Auswirkungen. Die in den Wald ausstrahlenden Belastungen sind nicht steuerbar.

Wir bitten die Teillöschung nicht weiter zu verfolgen


Landkreis Friesland - untere Landesplanungsbehörde - :

Für das Vorhaben, das der Erholungsnutzung zugeordnet werden kann, trifft das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Friesland (RROP) folgende Aussagen:

Ziel D 3.8.07 Satz 2 „Soweit im Landkreis Friesland noch ein Bedarf an Camping-, Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten besteht, sind diese unter Beachtung der verkehrlichen Erreichbarkeit, der Infrastrukturausstattung, der Belastbarkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes an geeigneten Standorten zu realisieren.“

Für die Beurteilung, ob ein solches Vorhaben den Zielen entspricht, ist also vor allem ein Bedarfsnachweis unter Berücksichtigung der bestehenden Angebote erforderlich. Dieser Bedarfsnachweis sowie die Betrachtung von mehreren Alternativstandorten entlang potenzieller Bedarfe ist in dem vorliegenden Antrag aus unserer Sicht nicht ausreichend geführt. Beispielsweise sind bislang viele Bemühungen zur Umsetzung des Wasserwanderns an den Bedenken der Sielacht gescheitert, so dass dieses Kundenpotenzial eher nicht zur Verfügung stehen wird. Die weiteren aufgeführten Vorhaben der Tourismuswirtschaft sind zudem auch noch zu unkonkret, um als belastbare Bedarfsgrundlage zu dienen.

Die Auflistung der Belange in der Zielformulierung ist zwar grundsätzlich gleichrangig, jedoch erhalten die Aspekte der Belastbarkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes in diesem Fall ein höheres Gewicht, da das Vorhaben in Teilen innerhalb bzw. unmittelbar angrenzend eines Vorranggebietes Natur- und Landschaft liegt, das gerade auf Grundlage der naturschutzfachlichen Einstufung als LSG ausgewiesen wurde. Innerhalb eines Vorranggebietes sind jedoch keine Nutzungen zulässig, die dem vorrangig bestimmten Nutzzweck -hier dem Naturschutz- widersprechen, was auch für dessen unmittelbare Umgebung gilt. Deshalb ist das Vorhaben ohne den Nachweis, dass von ihm keine schädlichen Auswirkungen auf die naturschutzfachlichen Qualitäten ausgehen, die zur Festlegung als Vorranggebiet Natur und Landschaft geführt haben, nicht zulässig.

Ferner ist das Vorhaben an einem Waldrand gelegen, für den Ziel D 3.3 02 festlegt, dass beeinträchtigende Nutzungen einen Mindestabstand von 150 m zum Waldrand einzuhalten haben – und nicht wie im Antrag formuliert „100 m“. Zudem befinden sich auf S. 3 des Antrages widersprüchliche Aussagen über die Nutzungsintensität.

Die überlagernde Darstellung dieses Bereiches als Vorsorgegebiet Erholung tritt gegenüber den o.g. Zielen zurück und bezieht sich zudem auf die landschaftsgebundene , ruhige Erholung, deren Grundlage gerade die natürlichen und landschaftlichen Raumqualitäten bilden (Grundsatz D 3.8 04 Satz 2). Ein Campingplatz ist dieser Erholungsform nicht zu zu ordnen.

Neben den Belangen des Ziels D 3.8. 07 gilt ferner die Zielaussage D 3.8.03 „Es ist auf eine enge räumliche und funktionale Verflechtung der Siedlungs- und Erholungsschwerpunkte zu achten“.

Dies gilt umso mehr, als der Ortskern der Gemeinde Bockhorn mit der besonderen Entwicklungsaufgabe „Erholung“ gekennzeichnet ist. Bei einer Entfernung von ca. 1 km bzw. ca. 15 Gehminuten und der deutlichen baulichen Unterbrechung des Siedlungszusammenhangs kann nicht von einer solchen Verflechtung ausgegangen werden.

Zusammengefasst haben wir erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Vorranggebiet Natur und Landschaft sowie der fehlenden räumlichen funktionalen Anbindung an den Siedlungsschwerpunkt bei einem gleichzeitig fehlenden Bedarfsnachweis und fordern den Planungsträger auf, eine gemeindeweit abgestimmte Gesamtperspektive für den Ausbau touristischer Potenziale und Infrastruktureinrichtungen zu entwickeln und diese zu dokumentieren.


Landesverband Niedersachsen des Deutschen Gebirgs- und Wandervereins:

Dem Antrag sollte nicht stattgegeben werden.

Die Antragstellerin hebt selbst hervor, dass das Ziel der Raumordnung die ökologisch wertvollen Waldränder aus Gründen des Landschaftsbildes, der Erholung sowie der Gefahrenabwehr bei Sturm freizuhalten nicht abwägungsfähig sei. Wie sie dann gleichwohl zu dem Schluss kommt, die Bedingungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt und ständen einer Löschung des LSG nicht entgegen, ist nicht nachvollziehbar. Das Luftbild und auch die vorgelegten Karten weisen aus, dass es sich um naturnahe Flächen handelt, weil sich dort neben einem Baumbewuchs auch ein Teich befindet (im Antrag ist von einer Brache die Rede). Es sind im übrigen bei der Größe des Gemeindegebiets und der sensiblen Lage der Fläche keine überzeugenden Gründe ersichtlich, dass der Zeltplatz gerade an dieser Stelle errichtet werden müsste.


Niedersächsisches Forstamt Neuenburg

Die Anlage eines Campingplatzes direkt angrenzend an das Neuenburger Holz stellt ein Konfliktpotenzial mit den Schutzgütern des Neuenburger Holzes dar.

Beim Neuenburger Holz handelt es sich um einen Wald mit erheblicher Schutzwürdigkeit. Das Landschaftsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sollen durch das LSG nachhaltig gesichert werden, durch den FFH-Status im wesentlichen die Eichengesellschaften. Auch wenn die Schutzgebietsfläche des FFH – Gebiets nicht direkt in Anspruch genommen wird, sind duch den Campingplatz doch Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu erwarten, vornehmlich im Bereich des Waldrandes. Waldränder sind Lebensräume von besonderer Bedeutung (siehe auch LROP, RROP), sind von störender Nutzung und Bebauung freizuhalten.

Im Abwägungsprozess sollte dies entsprechend gewürdigt werden.


Von den Verbänden, die sich zu der beantragten Teillöschung geäußert haben, hat lediglich 1 Verband keine Einwände geäußert.

Dem Antrag der Gemeinde Bockhorn sollte nach Auffassung der Verbände nicht stattgegeben werden.

Die große Mehrheit spricht sich auch dafür aus, dass für die Errichtung des geplanten Campingplatzes ein alternativer Standort gesucht werden sollte.


Auch von Seiten der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Friesland kann die Errichtung eines Campingplatzes in dem geplanten Bereich nicht befürwortet werden.



Während der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht worden.



Die Planungsabsicht ist wiederholt mit der Gemeinde erörtert worden, zuletzt am 25.01.2011. Dabei wurden der Gemeinde Alternativen zu der jetzt vorliegenden Planung vorgeschlagen, die in unmittelbarer Nähe zum jetzigen Standort bzw. zum Freibad liegen und die auch realisierbar wären.

Die Gemeinde hat darum gebeten, das Verfahren mit einem Beschluss zu Ende zu führen.



Im Ergebnis der Abwägung wird den vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen. Die
3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LSG „Neuenburger Holz“ wird nicht erlassen.