Beschluss: zur Kenntnis genommen

Kreistagsabgeordneter Just verwies auf eine Anfrage der BfB-Frakition vom 17. März 2011 – sh. Anlage bzw. Kreistagsinformationssystem – zu rechtswidrigen Sonderzahlungen an OOWV-Mitarbeiter. Es gehe um die Anklage der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Veruntreuungen beim OOWV. Es sei ein dritter, bisher unbekannter Sachverhalt bekannt geworden, dass in Höhe von 1,3 Mio. Euro Sonderzahlungen an OOWV-Mitarbeiter gezahlt worden seien - außerhalb des BAT-Tarifes und ohne Zustimmung von Vorstand und Verbandsversammlung.


Es stelle sich die Frage, warum der Landkreis von diesen Vorwürfen erst vor wenigen Tagen erfahren habe und warum das beim OOWV vor einem Jahr angekündigte Revisions- und Kontrollsystem offenbar nicht funktioniert habe.


Landrat Ambrosy erklärte, gerade die Vertraulichkeit dieser Ermittlungen habe offenbar eine Geheimhaltung in der Sache erforderlich gemacht. Der Landrat verwies auf die nachstehende E-Mail von Oberstaatsanwalt Marquard:



Sehr geehrter Herr Landrat Ambrosy,


die Anfrage der BfB-Fraktion vom 17. März 2011 wurde mir am 18.03.2011 durch die Landkreisverwaltung per E-Mail mit der Bitte um Stellungnahme – soweit möglich – übersandt.


Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist nur in engen Grenzen möglich.

Die Anklageschrift kann nicht (weder ganz noch in Teilen) übersandt werden, da mit einer wörtlichen öffentlichen Bekanntgabe gerechnet werden muss und diese bei einer noch nicht vor Gericht öffentlich verhandelten Anklageschrift unzulässig ist.


Die BfB-Anfrage betrifft den Punkt 3 der Anklageschrift vom 11.3.2011 des Verfahrens 1000 Js 1510/10, dieser richtet sich nur gegen Herrn Blohm. Herr Funke hat mit diesem Punkt 3) nichts zu tun.


In der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Osnabrück, ...., wird durch den Pressesprecher zu diesem Punkt Folgendes ausgeführt :


Schließlich soll der Geschäftsführer gesetzeswidrig entgegen den Vorgaben des geltenden öffentlichen Dienstrechtes (BAT bzw. TVöD) den Mitarbeitern ungerechtfertigte Sonderzahlungen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von mehr als 1,28 Mio. € ausgezahlt zu haben.“

Konkretisiert werden kann dies dahin, dass der Geschäftsführer – so der Anklagevorwurf – veranlasst habe, dass die Lohnbuchhaltung des OOWV an die Mitarbeiter vom öffentlichen Tarifrecht nicht gedeckte Zahlungen vornahm, die als „Jahressonderzahlungen (JSZ)" und „leistungsorientierte Bezahlungen (LOB)" bezeichnet wurden.

Für eine solche übertarifliche Bezahlung hätte es eines Beschlusses der Verbandsversammlung als oberstem Entscheidungsgremium des OOWV bedurft. Ein derartiger Beschluss der Verbandsversammlung liegt aber nicht vor.


Weiterhin habe ich einen Auszug aus dem Prüfbericht des Wasserverbandstages e. V Hannover vom 17.04.2010 sowie eine rechtliche Stellungnahme des WVT-Geschäftsführers vom 21.06.2010 beigefügt, die als Unterlagen auch dem OOWV vorliegen und insoweit nicht der typischen Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Ermittlungsakte unterliegen.


Zu dem Fragenkatalog der BfB-Fraktion kann hier nur soweit Stellung genommen werden, dass zu Fragen 2) und 3) davon auszugehen ist, dass durch die übertarifliche Bezahlung  jedenfalls die überwiegende Mehrzahl der OOWV-Mitarbeiter begünstigt wurde, es ist nicht so, dass nur Zahlungen an spezielle einzelne Mitarbeiter gingen.


Zu Frage 4) ist anzuführen, dass der Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) in diesem Zusammenhang in keiner Weise einschlägig ist.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft insgesamt keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich Korruptionsdelikten ergeben haben.

Arbeitsrechtlich dürfte es sich wohl so darstellen, dass die übertariflichen Zahlungen, nachdem sie bei den Mitarbeitern erstmal eingegangen sind, von diesen jedenfalls nicht mehr zurückgefordert werden können. Näheres dazu müsste ein Arbeitsrechtler des OOWV ausführen können.



Zu den Fragen 5) und 7) ist mitzuteilen, dass die durch den OOWV beauftragte Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Schlothauer, Bremen, der Staatsanwaltschaft inzwischen mitgeteilt hat, der Verband beabsichtige dem Verfahren als Adhäsionskläger beizutreten, soweit Schadensersatzansprüche gegen die Angeschuldigten Funke und Blohm in Betracht kommen.


Abschließend soll noch angemerkt werden, dass der Unterzeichner im Laufe des Verfahrens den Eindruck gewonnen hat, dass der jetzige OOWV-Vorsteher Landrat Eger mit Unterstützung des Rechtsanwaltes Prof. Dr. Schlothauer, Bremen, und des Rechtsanwalts Dr. Buchert, Frankfurt (einem bekannten Compliance-Spezialisten für Großunternehmen) erhebliche Bemühungen unternommen hat, erkannte Unzulänglichkeiten beim OOWV zu korrigieren und den Verband wieder zu einer ordnungsgemäß verwalteten Körperschaft des öffentlichen Rechts zu machen.“


Lt. Geschäftsführer Specht, so der Landrat, sei der OOWV erst einen Tag vor Anklageerhebung entsprechend informiert worden. Die Anklageschrift dürfe nicht veröffentlicht werden, bevor nicht in einem öffentlichen Gerichtsverfahren vor einem deutschen Gericht diese Anklage verlesen worden sei. Die öffentliche Berichterstattung habe sich auf eine Äußerung und eine Pressemitteilung bezogen. Mehr habe die Staatsanwaltschaft nicht verlauten lasse. Ihr sei es ein großes Anliegen, niemals über Ermittlungen zu reden.


Kreistagsabgeordneter Burgenger hinterfragte die Funktion der Wirtschaftsprüfer des OOWV; hier habe es offensichtlich über Jahre keine Beanstandungen gegeben. - Landrat Ambrosy führte aus, gerade durch Hinweise der Prüfer seien entsprechende Untersuchungen eingeleitet worden. Er selbst, so der Landrat, gehöre den entsprechenden OOWV-Gremien nicht an und entnehme Informationen der Presse bzw. den Ausführungen von Oberstaatsanwalt Marquard und GF Specht.


Nach Abschluss der Ermittlungen gehe es nun um die Klageerhebung und Feststellung, inwiefern die erhobenen Vorwürfe zuträfen. Entscheidend sei der Hinweis von Herrn Marquard, dass sich insbesondere der zuletzt aufgeführte Vorwurf sich nur an den früheren Geschäftsführer des OOWV richte. Hier gelte es sauber zu trennen. Der Landkreis dürfe sich – auch in der öffentlichen Diskussion - nur und ausschließlich auf die offizielle Mitteilung des Oberstaatsanwaltes beziehen.


Der Kreistag nahm Kenntnis.