Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Wahleinspruch des Herrn Jürgen Schoon nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG ist zulässig, wird aber ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.


Durch die Ablehnung der beiden eingereichten Wahleinsprüche wird festgestellt, dass die Kreiswahl vom 11. September 2011 damit gültig ist.




Herr Jürgen Schoon hat mit Schreiben vom 24.09. und 05.10.2011 Wahleinspruch gegen die Kommunalwahl am 11.09.2011 eingelegt.


Seinen Wahleinspruch hat Herr Schoon damit begründet, dass man ihn daran gehindert habe, Wahlwerbung als Kandidat durchzuführen und dadurch die Wahl sowie das Ergebnis manipuliert seien.


Ein Wahleinspruch ist gemäß § 46 Absatz 3 NKWG bei der zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Bekanntgabe erfolgte am 08.10.2011, so dass die Frist von zwei Wochen noch nicht begonnen hat und der Wahleinspruch von Herrn Schoon fristgerecht erfolgt ist.


Der Wahleinspruch von Herrn Müller ist damit zulässig.


Nach § 46 Absatz Satz 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kann ein Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.


Herr Schoon begründet seinen Wahleinspruch damit, dass er daran gehindert wurde vor dem Rathaus der Gemeinde Zetel Wahlwerbung zu betreiben. Nach Aussage der Gemeinde Zetel erfolgte die Untersagung der Wahlwerbung jedoch lediglich vor dem unmittelbaren Zugang zum Bürgerbüro. Zu dem Zeitpunkt der Wahlwerbung durch Herrn Schoon hatten bereits die Briefwahlen begonnen. Das Bürgerbüro der Gemeinde Zetel ist somit als Wahlraum zu betrachten. Gemäß § 33 Absatz 2 NKWG ist die Wahlwerbung u.a. unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, verboten. Somit war die Untersagung der Wahlwerbung im Eingangsbereich des Bürgerbüros durch die Gemeinde Zetel rechtmäßig.


Es kann demnach kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Wahl festgestellt werden, so dass der Wahleinspruch unbegründet ist.


Insgesamt ist der Wahleinspruch des Herrn Jürgen Schoon nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NKWG zwar zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen.


Herr Schoon war zur Kreistagssitzung eingeladen worden, um ihm vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Herr Schoon verzichtete auf weitere Ausführungen; ergänzende Fragen wurden nicht gestellt.


Gemäß Vorschlag der Kreisverwaltung beschloss der Kreistag wie folgt:







Abstimmungsergebnis:

einstimmig