Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landrates, die/der ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises usw. vertreten.