Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Kenntnisnahme


Im Zusammenhang mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung rückte der Landkreis Friesland, ohne hierzu den Anlass gegeben zu haben, Ende des letzten Jahres in den Blickpunkt einer öffentlich geführten Diskussion zum Themenkomplex der sogenannten Integrationshelfer.

Diese Diskussion führte auch zu entsprechenden Anfragen aus der Politik, die mit dieser Vorlage beantwortet werden sollen.



Hierzu müssen zunächst einige Definitionen erfolgen:

Integrationshelfer sind als wichtiger Bestandteil einer Integration von Kindern mit besonderem Bedarf in allgemeinbildenden Schulen in den vergangenen Jahren immer mehr in den Mittelpunkt gerückt.

Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder von Behinderung bedroht sind, d.h. dass der Eintritt einer Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, können für den Besuch einer Regelschule einen Bedarf in Form einer Begleitung/Betreuung durch einen Integrationshelfer haben .

Ein Integrationshelfer ist eine Person, die während eines Teils oder auch der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulwegs) beim Schüler ist, um Defizite zu kompensieren und Hilfestellung in Bezug auf den Schulbesuch zu leisten. Manchmal ist dies ein junger Mensch, welcher ein freiwilliges soziales Jahr ableistet. Es können es aber auch Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen Hausfrauen oder Hausmänner sowie schlichtweg sowie Frauen und Männer sein, die sich für die Tätigkeit als Integrationshelfer interessieren.

Der Landkreis als Sozialhilfeträger erbringt bewilligte Leistungen der Eingliederungshilfe in der Regel nicht selber, sondern durch Leistungsanbieter.

Der Markt für Anbieter von Leistungen der Sozialhilfe, also auch der der Integrationshilfe, ist ein freier Markt. Das bedeutet, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe gesetzlich verpflichtet sind, mit den Leistungsanbietern entsprechende Leistungs-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarungen zu treffen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen (z.B. die der Landesrahmenvereinbarungen) hierfür vom Leistungsanbieter erfüllt werden.

Das heißt, wenn es private Anbieter gibt, sind die Sozialhilfeträger durch das Sozialgesetzbuch (z. B. § 75 SGB XII) verpflichtet, mit diesen zusammenzuarbeiten und die Aufgabe nicht durch eigene Angestellte zu erfüllen - so wie die Landkreise auch keine eigenen Werkstätten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorhalten. Diese Aufgabe erfüllen Dritte wie zum Beispiel die GPS, die Wilhelmshavener Kinderhilfe oder die Freien Sozialen Dienste.

Im Landkreis Friesland und im näheren Umfeld gibt es vergleichsweise wenig Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe; dies gilt insbesondere für Anbieter von Leistungen mit Integrationshelfern.



Der Landkreis arbeitet zwar mit verschiedenen Unternehmen zusammen, aber man kann sicher nicht von einer Vielzahl von Anbietern sprechen.

Die Zusammenarbeit mit privaten Leistungsanbietern unterliegt selbstverständlich einer durch Vereinbarung geregelten Qualitätskontrolle.

Sollten konkrete Beschwerden über einen Leistungsanbieter vorgetragen werden, konnte in der Vergangenheit durch die enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, den betref­fenden Leistungsempfängern und den Leistungsanbietern immer eine kurzfristige Lösung gefunden werden. So auch in dem jüngst aufgetretenen Fall des Leistungsanbieters für Integrationshelfer.



Herr Just beschreibt aus seiner Sicht die in der Vorlage erwähnte Einzelfallproblematik und fragt nach der Anzahl Anbieter im Landkreis und ob es eine Monopolstellung einzelner Anbieter gibt.

Herr Rocker legt dar, dass es in der Region jeweils einen Anbieter aus Wilhelmshaven und einen aus Friesland gibt. Weitere Anbieter gibt es zur Zeit nicht. Von einer Monopolstellung einzelner Anbieter könne nicht die Rede sein, da ja der Leistungs­empfänger selbst den Anbieter auswählen kann.

Nach geltenden Recht kann ein Antragsteller alternativ ein persönliches Budget beantragen und dann nach Bewilligung darüber frei einen Anbieter oder eine Leistung auswählen.

Herr Landrat Ambrosy ergänzt, dass in dem von Herrn Just geschilderten Fall durch die Mutter das persönliche Budget beantragt wurde und sie dadurch auch die von Ihr bevorzugte Betreuung wählen konnte. Er fügt an, dass er es begrüßen würde, wenn es mehrere Anbieter in diesem Bereich geben würde.


Herr Vehoff fragt ob die Leistungen ausgeschrieben werden würden. Herr Rocker antwortet darauf, dass der Sozialhilfeträger grundsätzlich Leistungen selbst erbringen müsse, wenn kein Anbieter auf dem Markt sei. Wenn es jedoch einen Anbieter gibt, dann kann dieser dem Sozialhilfeträger ein Angebot für einen oder mehrere Leistungs­bereiche unterbreiten und diesen auffordern, eine Leistungs- und Finanzierungs­vereinbarung abzuschließen. Auf Grund dieser Rechtslage bedarf es keiner Ausschreibung.

Herr Landrat Ambrosy ergänzt, dass in der Behinderten- / Integrationshilfe von einer hoch qualifizierten und speziellen Hilfe gesprochen werden muss. Aufgrund geringer Fallzahlen im Landkreis kann es schon sein, dass es nur wenige Anbieter für diese sehr spezialisierten und hochqualifizierten Hilfen auf dem Markt gibt. In der Jugendhilfe gibt es insgesamt wesentlich mehr Anbieter als in diesem speziellen Bereich.


Herr Brunken fragt nach einer Eignungsprüfung der Anbieter. Herr Rocker stellt heraus, dass ein einwandfreies Führungszeugnis des Anbieters (als Person) die Grund­voraussetzung sei. Wenn dann er oder sie noch über einen sozialpädagogischen Abschluss oder ähnliches verfüge, sei eine grundsätzliche Eignung wohl zu unterstellen.

Herr Neugebauer stellt eine Frage nach der Bedarfsdeckung durch die beiden Anbieter im LK Friesland. Herr Rocker führt aus, dass sei zur Zeit schon noch der Fall, aber ein Ansteigen des Bedarfs sei möglich und damit auch eine steigende Nachfrage nach diesem Angebot.


Herr Kulawik erfragt, mit welchem Volumen jemand rechnen könne, wenn er sein Kind im Rahmen der Inklusion anders begleitet oder geschult haben möchte und was auf der anderen Seite die Anbieter als Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorhalten können. Herr Rocker verdeutlicht deutlich, dass es auf den Einzelfall ankäme, die Höhe des Budgets richte sich nach der Art der Hilfe und den Umfang der Hilfe. Dazu stellt Herr Neugebauer die Nachfrage, wer denn den Umfang festlegt, in welchem die Hilfe satt finde solle. Herr Rocker fasst zusammen, dass dies durch eine Art Gremium geschähe, bestehend aus Leistungsträger, Anbieter der Leistung und der Schule, im besten Fall erfolge dies im Konsens. Herr Landrat Ambrosy ergänzt, dass auch durch das Gesundheitsamt erstellte Gutachten mit hinzugezogen werden.


Herr Kulawik fragt nach, was mit ergänzenden Hilfe z. B. im pflegerischen Bereich sei. Herr Rocker erwidert, dass diese Art der Leistungen durch einen anderen Anbieter, einem Pflegedienst, erbracht werden müsse und nicht in den Bereich der Integrations­hilfe falle.


Herr Wilken fragt nach der Anzahl der Integrationshelfer im Landkreis Friesland. Herr Rocker sagt aus, das es zur Zeit rund 41 Personen gäbe. Einige betreuen auch mehrere Kinder.

Herr Landrat Ambrosy stellt heraus, dass das gesamte Thema auch im Rahmen der Landtagsberatungen über ein neues Schulgesetz (Stichwort Inklusion) zu sehen sei. Dies sei auch schon im Schulausschuss beraten worden. Insgesamt ist es ein großes Thema und es bleibt das Gesetz sowie die darauf folgenden Ausführungsbestimmungen abzuwarten.


Der Ausschuss nimmt die gemachten Ausführungen zur Kenntnis.