Herr Osterloh verpflichtet die hinzugewählten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.


Im Anschluss weist Herr Osterloh die hinzugewählten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gemäß § 23 NLO auf die ihnen nach den §§ 20 bis 22 NLO obliegenden Pflichten hin. Der Hinweis ist aktenkundig.