Beschluss: zur Kenntnis genommen

KTA Wilken fragt an, ob die Zahlung des Arbeitslosengeldes weiterhin per Scheck möglich ist?


Hierzu erklärt Frau Vogelbusch, dass alle Banken zur Eröffnung eines so genannten Guthabenkontos verpflichtet und bereit sind. In jenen Einzelfällen, in denen ein solches Konto auf Wunsch des Kunden nicht eingerichtet wurde, ist weiterhin die Zahlung der Leistungen per Scheck möglich.