Begründung:


zu 1.

Trotz aller politischen und gesamtgesellschaftlichen Bemühungen sind behinderte Einwohne­rinnen und Einwohner auch im Landkreis Friesland noch vielen Hindernissen unterworfen. Insbesondere bei der Planung kommunaler Vorhaben werden die Interessen noch nicht im­mer angemessen berücksichtigt. Ziel jeder kommunalen Politik sollte es jedoch sein, die vol­le Teilhabe aller behinderten Menschen sicherzustellen und die Selbstbestimmung und Gleichstellung in allen Lebensbereichen zu verwirklichen. Um diese Ziele zu erreichen und den behinderten Menschen im Landkreis Friesland eine bessere Vertretung ihrer Belange zu ermöglichen, ist ein/eine Behindertenbeauftragter/Beauftragte zu bestellen.


Die Aufgaben des/der Behindertenbeauftragten ergeben sich aus dem anliegenden Entwurf einer Satzung über die Bestellung und Tätigkeit des/der Behindertenbeauftragten des Land­kreises Friesland. Dabei sind die Aufgaben eher pauschal formuliert worden, um der zu be­stellenden Person, die ausschließlich ehrenamtlich arbeiten soll, einen gewissen Spielraum in der Aufgabenwahrnehmung zu geben. Konkret vorgegeben sind:


die Bildung eines Arbeitskreises der behinderten Menschen und Selbsthilfegrup­pen

In einem solchen Arbeitskreis sollen die Aktivitäten der behinderten Menschen und insbe­sondere der Selbsthilfegruppen und der Vereine und Verbände, die in der Behindertenar­beit tätig sind, gebündelt und koordiniert werden.


Erarbeitung eines Planes über die Umsetzung der Teilhabe der behinderten Men­schen im Landkreis Friesland

Ein derartiger Plan soll dem Ziel dienen, die kommunale Sozialplanung des Landkreises Friesland zu vervollständigen. Er soll die derzeitige Lebenssituation behinderter Men­schen analysieren und neben dem Seniorenplan, dem Jugendhilfeplan und andere Fachplänen mit dazu dienen, Anhaltspunkte und Strategien aufzuzeigen, um in der Pra­xis die Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung individuell und im Lebensum­feld zu verbessern.


Beratung der politischen Gremien des Landkreises Friesland und der Kreisverwaltung

Die Beratung sollte unter anderem dabei in der Form erfolgen, dass der/die Behinderten­beauftragte grundsätzlich zu den Sitzungen der Fachausschüssen eingeladen wird. Zu den Sitzungen des Kreistages sowie des Kreisausschusses jedoch nur auf besondere Einladung.


Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für den Kreistag.

Einmal jährlich hat der/die Behindertenbeauftragte durch Erstellung eines Berichtes über seine Tätigkeit dem Kreistag zu berichten. Damit sollen die politischen Gremien des Landkreises in die Lage versetzt werden, Entscheidungen zur Sicherstellung der vollen Teilhabe aller behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft und zur Verwirkli­chung der Selbstbestimmung und Gleichstellung in allen Lebensbereichen zu treffen.


zu 2.

Bei der erstmaligen Bestellung soll über eine öffentliche Ausschreibung eine entsprechende Person gefunden werden. Bei künftigen Bestellungen ist das Benehmen mit dem zu bildenden Arbeitskreis herzustellen.

zu 3.

Der/die Behindertenbeauftragte erhält für die ausschließlich ehrenamtlich zu leistende Tätig­keit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Sat­zung des Landkreises Friesland über Aufwandsentschädigungen und Fahrkostenvergütun­gen für Ehrenbeamte und sonst ehrenamtlich Tätige vom 6. November 1992 geregelt. Sie liegt mit 180,00 € im mittleren Bereich der Aufwandsentschädigungen, die im Landkreis Friesland für andere ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlt werden.



Beschlussvorschlag:


1.

Im Landkreis Friesland ist die ehrenamtliche Funktion eines/einer Behindertenbeauftragten einzurichten. Einzelheiten dazu werden in den anliegenden „Satzung über die Bestellung und Tätigkeit der/des Behindertenbeauftragten des Landkreises Friesland“ geregelt, die hiermit beschlossen wird.


2.

Die Funktion ist in den lokalen Zeitungen auszuschreiben.


3.

Der/die Behindertenbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. Einzelheiten ergeben aus der anliegenden Satzung zur 2. Änderung der Satzung des Landkreises Fries­land über Aufwandsentschädigungen und Fahrkostenvergütungen für Ehrenbeamte und sonst ehrenamtlich Tätige vom 6. November 1992, die hiermit beschlossen wird.


4.

Der Kreisausschuss und der Kreistag werden um gleichlautende Beschlüsse gebeten.