Der Jugendhilfeausschuss nimmt von der Mitteilung der Verwaltung Kenntnis.


Die nachfolgende Mitteilung ist dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Die Verwaltung hat das Thema kurz vorgetragen.


Behördliche Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz


Gemäß § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes können auf Antrag behördliche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, z.B. für Theater-, Musik- und andere Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie bei Film- und Fotoaufnahmen.


Auf Antrag der Sorgeberechtigten hat das Jugendamt Stellung zu nehmen, wenn Kinder und Jugendliche im Rahmen der oben aufgeführten Veranstaltungen beschäftigt werden sollen. Dabei ist vorher im Antrag vom behandelnden Arzt die gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Tätigkeit auszustellen sowie auch von der Schule oder Schulbehörde eine Bescheinigung, dass das „Fortkommen an der Schule voraussichtlich nicht beeinträchtigt“ wird. Soweit keine Ferienzeit sein sollte, muss die Schule die Unterrichtsbefreiung bzw. die Beurlaubung für die Zeit der Tätigkeit aussprechen.


Das Jugendamt muss nach Vorlage der weiteren Bescheinigung Stellung nehmen, ob gegen die Beschäftigung des Kindes bzw. Jugendlichen Bedenken bestehen.


Die gesamten Bescheinigungen im Antrag werden dem Arbeitgeber soweit vorgelegt. Dieses ist Voraussetzung für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.


In der Regel werden solche Anträge sporadisch gestellt und beziehen sich nicht auf einen größeren Personenkreis.


Auf Grund der Filmaufnahmen für den Film „Ostwind“ mit Filmregisseur Detlef Buck in Schillig haben vermehrt Eltern für ihre Kinder für eine Komparsentätigkeit Anträge beim hiesigen Jugendamt gestellt. Allen Antragstellern ist die Genehmigung erteilt worden. Für den Film „Ostwind“ ist allein in 13 Fällen die Einwilligung erklärt worden.