Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Kreistag nahm die Ausführungen zu TOP 4.1.1 der Umweltausschuss-Niederschrift vom 26.02.2013 bzw. zu TOP 3.1.3 der KA-Niederschrift vom 4. März 2013 zur Kenntnis.


KTA Just verwies auf Anfrage und Antrag der BfB-Fraktion. Leider gebe die Verwaltung keinen aktuellen Sachstand zur Kenntnis, denn die in der Niederschrift enthaltene Antwort entspreche nicht dem derzeitigen Stand der Dinge.


Die Fraktion habe ihren Antrag fristgerecht am 25. Februar 2013 eingereicht. Er laute wie folgt:


"Die Kreisverwaltung setzt sich bei Fortsetzung der Gespräche mit dem Deichband und mit der Gemeinde Wangerland dafür ein, dass

- für den bloßen Gang ans Wasser und ins Watt,

- für den Spaziergang am Strand entlang und

- für Radfahren auf den seeseitigen Deichsicherungswegen (Teekabfuhrwegen)

künftig keine Gebühr mehr kassiert wird."


Der Presse sei zu entnehmen, dass der Zaun in Hooksiel zwar an einigen Stellen abgebaut werden solle. Damit sei aber das Anliegen, dort künftig keine Gebühren mehr zu erheben, keineswegs erledigt. Der Antrag stehe nach wie vor im Raum. In 2013 verbleibe es bei den Kassenhäuschen; wie bisher werde das Wangerland von Spaziergängern und Radfahrern Strandgebühr kassieren. In 2014 sei eine Parkgebührenregelung vorgesehen, über die nicht nur die Kosten der Parkraumbewirtschaftung, sondern in voller Höhe die bisherige Strandgebühr vereinnahmt werden solle. Von 7,50 Euro Tagesgebühr sei die Rede. In Hooksiel werde dann nicht einmal mehr der Spaziergang auf dem Deich frei sein, sondern im Gegenteil sehr teuer werden.


Weder in 2013 noch 2014 werde es also möglich sein, im Wangerland am Strand, am Meer oder im Watt frei spazieren gehen zu können. Es werde lediglich einige freie Zaunabschnitte geben; die Sache werde also lediglich optisch besser.


Zur Begründung, warum selbst für das Spazierengehen auch zukünftig kassiert werde, heiße es, die Strandkosten müssten bezahlt werden und das Wangerland könne auf die Einnahmen nicht verzichten. Allerdings seien nicht die Tagesgäste, sondern die Übernachtungsgäste die Hauptnutzer des Strandes. Im Wangerland gebe es 1,5 mal so viele Übernachtungs- wie Tagesgäste; die Aufenthaltsdauer betrage durchschnittlich 6 Tage. Sollten Urlauber also jeden zweiten Tag den Strand nutzen, so betrage das Verhältnis der Strandnutzung 1 : 5 (5 x soviel Übernachtungsgäste wie Tagesgäste sind Nutzer).


Das Wangerland lasse sich 75 % der Strandkosten von den Tagesgästen – überwiegend Einheimische aus der Region – bezahlen. Sie würden völlig unverhältnismäßig über Strandgebühren zur Kasse gebeten bzw. "abgezockt". Zusätzlich werde für Dinge kassiert, für die dies nicht zulässig sei: Für den bloßen Spaziergang, für den Gang ans Meer, für die Wattwanderung und für das Radfahren auf den seeseitigen Deichsicherungswegen/Teekabfuhrwegen – Wege, die aus den Deich- und Sielgebühren unterhalten und bezahlt würden. Diese Wege gehörten dem Deichband, nicht aber Gemeinde oder Kurverwaltung Wangerland.


Das Wangerland setze sich damit zweifach ins Unrecht:

Zum einen erhebe es eine nicht nutzergerechte Gebühr, zum zweiten kassiere es für Dinge, die jedem Menschen frei stünden. Somit sei es Sache des Kreistages und der umliegenden Gemeinden, sich dafür einzusetzen, dass die eigenen Einwohner nicht unverhältnismäßig zu Gebühren heran gezogen würden.


Insbesondere sei es Sache der Kreisumweltbehörde, sich gemäß § 59 Bundesnaturschutzgesetz und § 23 Nds. Waldgesetz für freien Spaziergang am Wasser, am Strand und im Watt – also in Natur und unbebauter Landschaft – einzusetzen.


Diese Aufgaben des Kreistages und der Kreisumweltbehörde blieben auch nach dem parziellen Wegfall der Zäune; beide Dinge seien unerledigt.


Kreistagsabgeordneter Onnen-Lübben entgegnete Herrn Just, die Einzäunungen am Deich dienten dazu, den Kühen das Grasen zu ermöglichen. Herr Just und die Aktivisten seien gegen die Zäune und forderten die kostenlose Inanspruchnahme von Dingen, die kostenaufwändig seien und regelmäßiger Pflege bedürften. Anstatt die Argumente von Gemeinde und Kurverwaltung zu werten, wiederholten die Aktivisten ständig aufs neue ihren Standpunkt. Ein weiteres Austauschen der Standpunkte bringe nichts mehr.


Wenn es im nächsten Sommer erneut zu Demonstrationen komme, so sollte nicht nur die lokale Presse und das Fernsehen, sondern auch die internationale Presse eingeladen werden. Vielleicht gerade auch durch die Aktionen des vergangenen Sommers seien nämlich 10 % mehr Besucher an die Wangerländer Strände gekommen, um den Zaun zu sehen. Viele seien dabei erst auf den dahinter befindlichen schönen Strand aufmerksam geworden und hätten den entsprechenden Eintritt bezahlt, ohne Kritik daran zu üben.


Dr. Dehrendorf brachte sein grundsätzliches Verständnis für den BfB-Antrag zum Ausdruck. Bei allem Verständnis müsse man jedoch als Grenze akzeptieren, die die Zuordnung verschiedener Aufgabenzuständigkeiten mit sich bringe. Alle von Herrn Just angesprochenen Sachpunkte beträfen Aufgaben der Gemeinde Wangerland und der WTG; hinsichtlich der Parkraumbewirtschaftung sei auch das Land als Grundstückseigentümer einzubeziehen. Der Landkreis habe nur sehr wenige Möglichkeiten, sich in dieser Sache überhaupt einzusetzen.


Sollte der Kreistag eine Überschreitung dieser Zuständigkeiten beschließen, so verfüge die Verwaltung ggf. zwar über ein entsprechendes Mandat; gleichwohl dürfe sie in fremde Kompetenzen nicht hinein wirken.


Die von Herrn Just angesprochenen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes müssten vollständig wiedergegeben und interpretiert werden. Herr Tuinmann habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die entsprechende Vorschrift nicht die Bedeutung und Schlussfolgerung mit sich bringe, die Herr Just daraus ziehe.


Sollten die Zäune tatsächlich demontiert und auf einen Strandeintritt verzichtet werden, so wäre nach der Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes zwar ein freier Zugang zum Strand gewährleistet; es gelte jedoch die Grenze der Zuständigkeit der Kreisverwaltung zu beachten und zu akzeptieren, dass mehr aus den gestellten BfB-Anträgen nicht zu erreichen sei. Denn im Bundesnaturschutzgesetz stehe nicht, dass Parkplätze in der Nähe von Natur und Landschaft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen seien. Nur darauf könne die Argumentation von BfB noch zielen. - Die Kreisverwaltung habe im Rahmen ihrer Zuständigkeit alles Machbare in der Sache unternommen; mehr gehe nicht.


Herr Just widersprach den Ausführungen: Nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz sei es Aufgabe des Landkreises, für freien Zugang zu Natur und Landschaft zu sorgen. Dies beziehe sich auf den Wald und allgemein auf die freie, unbebaute Landschaft. Bei weitaus geringeren Anlässen verfahre die Kreisverwaltung entsprechend. Beispielhaft nannte Herr Just die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt zur Umzäunung des Schortenser Huntsteert-Geländes. Hier werde auf die Ausübung des Betretungsrechtes gem. §§ 23 – 28 des Gesetzes über Wald- und Landschaftsordnung des Nds. Waldgesetzes abgehoben. Das Betreten durch die Einzäunung werde durch den Zaun dort lt. Umweltbehörde nicht behindert oder wesentlich erschwert. - Um das Betretungsrecht für den "Mini-Wald" am Schortenser Huntsteertgelände habe sich das Umweltamt gekümmert.


Es stelle sich die Frage, wo der entsprechende Einsatz der Fachbehörde des Landkreises für einen freien Zugang zu Natur und Landschaft im Strandbereich bleibe.


Der Kreisatag nahm die Ausführungen zur Kenntnis.